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Verordnung zur Durchführung des § 90 des Bewertungsgesetzes

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Change 1

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§ 2

(1) Die Wertzahl zur Angleichung des Ausgangswerts (§ 83 des Gesetzes) an den gemeinen Wert wird in einem Hundertsatz ausgedrückt. Sie ergibt sich aus der nachstehenden Übersicht: Grundstücksart und Grundstücksgruppe | Wertzahl in v.H. A. | Geschäftsgrundstücke 1. | Fabriken und Werkstätten des Handwerks mit einem Ausgangswert bis zu 500.000 DM | | Altbauten | 70 | | Neubauten | 75 | | Nachkriegsbauten | 80 | mit einem Ausgangswert über 500.000 DM bis zu 1.000.000 DM | | Altbauten | 70 | | Neubauten | 75 | | Nachkriegsbauten | 75 | mit einem Ausgangswert über 1.000.000 DM | 70 2. | Lagerhäuser | 80 3. | Warenhäuser | | Altbauten | 75 | | Neubauten | 80 | | Nachkriegsbauten | 85 4. | Hotels und Kinderheime | Betriebe, die mindestens 3 Monate im Jahr geschlossen sind | 65 | übrige Betriebe | 70 5. | Grundstücke, die unmittelbar und nicht nur vorübergehend der Gewinnung, Lieferung und Verteilung von Wasser zur öffentlichen Versorgung dienen | 60 6. | Grundstücke, die unmittelbar dem öffentlichen Verkehr mit Luftfahrzeugen, Schienenbahnen, Oberleitungsomnibussen und Kraftomnibussen dienen | 50 7. | Grundstücke, die unmittelbar dem Betrieb, der Erhaltung und der Verwaltung eines öffentlichen Hafens dienen | 50 8. | Geld- und Kreditinstitute | | Altbauten | 60 | | Neubauten | 65 | | Nachkriegsbauten | 75 9. | Lichtspielhäuser und Theater | | in Gemeinden bis 10.000 Einwohner | 60 | | in Gemeinden über 10.000 bis 100.000 Einwohner | 65 | | in Gemeinden über 100.000 Einwohner | 60 10. | übrige Geschäftsgrundstücke | | Altbauten | 70 | | Neubauten | 75 | | Nachkriegsbauten | 80 B. | Mietwohngrundstücke und gemischtgenutzte Grundstücke | | Altbauten | 70 | | Neubauten | 75 | | Nachkriegsbauten | 80 C. | Einfamilienhäuser und Zweifamilienhäuser | | Altbauten | 60 | | Neubauten | 65 | | Nachkriegsbauten | 75 D. | Sonstige bebaute Grundstücke | | Altbauten | 60 | | Neubauten | 70 | | Nachkriegsbauten | 75 (2) Als Hotels gelten auch Fremdenheime und andere Grundstücke, die dem Beherbergungsgewerbe dienen. (3) Bei Lichtspielhäusern und Theatern ist die Einwohnerzahl der Belegenheitsgemeinde im Hauptfeststellungszeitpunkt maßgebend; § 80 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Gesetzes ist entsprechend anzuwenden. (4) Es sind anzuwenden die Wertzahlen für 1. Altbauten, wenn die Gebäude bis zum 31. März 1924 bezugsfertig geworden sind, 2. Neubauten, wenn die Gebäude in der Zeit vom 1. April 1924 bis zum 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind, 3. Nachkriegsbauten, wenn die Gebäude nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind. Bei Grundstücken mit Gebäuden oder Gebäudeteilen verschiedener Baujahrgruppen, für die die Wertminderung wegen Alters (§ 86 des Gesetzes) getrennt berechnet worden ist, ist für das ganze Grundstück eine durchschnittliche Wertzahl zu bilden. Dabei ist von dem Verhältnis der auf die verschiedenen Baujahrgruppen entfallenden Gebäudewerte oder Teile des Gebäudewerts auszugehen. Die errechnete Zahl ist auf die durch die Zahl 5 teilbare Zahl abzurunden, die ihr am nächsten kommt. (5) Gehören Teile eines Geschäftsgrundstücks zu verschiedenen Grundstücksgruppen, so ist für das ganze Grundstück eine durchschnittliche Wertzahl zu bilden. Dabei ist von dem Verhältnis der auf die verschiedenen Grundstücksgruppen entfallenden Gebäudewerte oder Teile des Gebäudewerts auszugehen. Die errechnete Zahl ist auf die durch die Zahl 5 teilbare Zahl abzurunden, die ihr am nächsten kommt. Dies gilt nicht für Teile eines Fabrikgrundstücks.

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§ 2

(1) Die Wertzahl zur Angleichung des Ausgangswerts (§ 83 des Gesetzes) an den gemeinen Wert wird in einem Hundertsatz ausgedrückt. Sie ergibt sich aus der nachstehenden Übersicht: Grundstücksart und Grundstücksgruppe | Wertzahl in v.H. A. | Geschäftsgrundstücke 1. | Fabriken und Werkstätten des Handwerks mit einem Ausgangswert bis zu 500.000 DM | | Altbauten | 70 | | Neubauten | 75 | | Nachkriegsbauten | 80 | mit einem Ausgangswert über 500.000 DM bis zu 1.000.000 DM | | Altbauten | 70 | | Neubauten | 75 | | Nachkriegsbauten | 75 | mit einem Ausgangswert über 1.000.000 DM | 70 2. | Lagerhäuser | 80 3. | Warenhäuser | | Altbauten | 75 | | Neubauten | 80 | | Nachkriegsbauten | 85 4. | Hotels und Kinderheime | Betriebe, die mindestens 3 Monate im Jahr geschlossen sind | 65 | übrige Betriebe | 70 5. | Grundstücke, die unmittelbar und nicht nur vorübergehend der Gewinnung, Lieferung und Verteilung von Wasser zur öffentlichen Versorgung dienen | 60 6. | Grundstücke, die unmittelbar dem öffentlichen Verkehr mit Luftfahrzeugen, Schienenbahnen, Oberleitungsomnibussen und Kraftomnibussen dienen | 50 7. | Grundstücke, die unmittelbar dem Betrieb, der Erhaltung und der Verwaltung eines öffentlichen Hafens dienen | 50 8. | Geld- und Kreditinstitute | | Altbauten | 60 | | Neubauten | 65 | | Nachkriegsbauten | 75 9. | Lichtspielhäuser und Theater | | in Gemeinden bis 10.000 Einwohner | 60 | | in Gemeinden über 10.000 bis 100.000 Einwohner | 65 | | in Gemeinden über 100.000 Einwohner | 60 10. | übrige Geschäftsgrundstücke | | Altbauten | 70 | | Neubauten | 75 | | Nachkriegsbauten | 80 B. | Mietwohngrundstücke und gemischtgenutzte Grundstücke | | Altbauten | 70 | | Neubauten | 75 | | Nachkriegsbauten | 80 C. | Einfamilienhäuser und Zweifamilienhäuser | | Altbauten | 60 | | Neubauten | 65 | | Nachkriegsbauten | 75 D. | Sonstige bebaute Grundstücke | | Altbauten | 60 | | Neubauten | 70 | | Nachkriegsbauten | 75 (2) Als Hotels gelten auch Fremdenheime und andere Grundstücke, die dem Beherbergungsgewerbe dienen. (3) Bei Lichtspielhäusern und Theatern ist die Einwohnerzahl der Belegenheitsgemeinde im Hauptfeststellungszeitpunkt maßgebend; § 80 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Gesetzes ist entsprechend anzuwenden. (4) Es sind anzuwenden die Wertzahlen für 1. Altbauten, wenn die Gebäude bis zum 31. März 1924 bezugsfertig geworden sind, 2. Neubauten, wenn die Gebäude in der Zeit vom 1. April 1924 bis zum 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind, 3. Nachkriegsbauten, wenn die Gebäude nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind. Bei Grundstücken mit Gebäuden oder Gebäudeteilen verschiedener Baujahrgruppen, für die die Wertminderung wegen Alters (§ 86 des Gesetzes) getrennt berechnet worden ist, ist für das ganze Grundstück eine durchschnittliche Wertzahl zu bilden. Dabei ist von dem Verhältnis der auf die verschiedenen Baujahrgruppen entfallenden Gebäudewerte oder Teile des Gebäudewerts auszugehen. Die errechnete Zahl ist auf die durch die Zahl 5 teilbare Zahl abzurunden, die ihr am nächsten kommt. (5) Gehören Teile eines Geschäftsgrundstücks zu verschiedenen Grundstücksgruppen, so ist für das ganze Grundstück eine durchschnittliche Wertzahl zu bilden. Dabei ist von dem Verhältnis der auf die verschiedenen Grundstücksgruppen entfallenden Gebäudewerte oder Teile des Gebäudewerts auszugehen. Die errechnete Zahl ist auf die durch die Zahl 5 teilbare Zahl abzurunden, die ihr am nächsten kommt. Dies gilt nicht für Teile eines Fabrikgrundstücks.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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