Bundesgesetz über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich
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Change 1
Art. 35 Ausführungsbestimmungen
1 Der Bundesrat regelt: a. das Verfahren der staatsvertraglich vereinbarten Entlastung von an der Quelle erhobenen schweizerischen Steuern auf Kapitalerträgen; b. das Verfahren der staatsvertraglich vereinbarten Anrechnung von Steuern des andern Vertragsstaats an die in der Schweiz geschuldeten Steuern; c. unter welchen Voraussetzungen eine schweizerische Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens für Erträge aus einem Drittstaat, die mit nicht rückforderbaren Steuern belastet sind, die Steueranrechnung beanspruchen kann; d. die Unterstellung der nach dem anwendbaren Abkommen zu treffenden Entscheide und Verfügungen der ESTV, welche Steuern des andern Vertragsstaats zum Gegenstand haben, unter die eidgenössische Verwaltungsgerichtsbarkeit; er stellt diese Entscheide und Verfügungen in Bezug auf ihre Vollstreckbarkeit den Entscheide über Bundessteuern gleich; e. die Aufteilung zwischen Bund und Kantonen der Beträge, die die Schweiz aufgrund eines Abkommens im Steuerbereich von einem anderen Vertragsstaat erhält oder an einen anderen Vertragsstaat überweisen muss. 2 Er kann den Erlass von Verfahrensbestimmungen dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) übertragen. 3 … Eingefügt durch Anhang des BB vom 14. Juni 2024 über die Genehmigung und die Umsetzung eines Zusatzabkommens zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 504; BBl 2023 2744). Aufgehoben durch Anhang des BB vom 14. Juni 2024 über die Genehmigung und die Umsetzung eines Zusatzabkommens zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 504; BBl 2023 2744).
Art. 35 Ausführungsbestimmungen
1 Der Bundesrat regelt: a. das Verfahren der staatsvertraglich vereinbarten Entlastung von an der Quelle erhobenen schweizerischen Steuern auf Kapitalerträgen; b. das Verfahren der staatsvertraglich vereinbarten Anrechnung von Steuern des andern Vertragsstaats an die in der Schweiz geschuldeten Steuern; c. unter welchen Voraussetzungen eine schweizerische Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens für Erträge aus einem Drittstaat, die mit nicht rückforderbaren Steuern belastet sind, die Steueranrechnung beanspruchen kann; d. die Unterstellung der nach dem anwendbaren Abkommen zu treffenden Entscheide und Verfügungen der ESTV, welche Steuern des andern Vertragsstaats zum Gegenstand haben, unter die eidgenössische Verwaltungsgerichtsbarkeit; er stellt diese Entscheide und Verfügungen in Bezug auf ihre Vollstreckbarkeit den Entscheide über Bundessteuern gleich; e. die Aufteilung zwischen Bund und Kantonen der Beträge, die die Schweiz aufgrund eines Abkommens im Steuerbereich von einem anderen Vertragsstaat erhält oder an einen anderen Vertragsstaat überweisen muss. 2 Er kann den Erlass von Verfahrensbestimmungen dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) übertragen. 3 … Eingefügt durch Anhang des BB vom 14. Juni 2024 über die Genehmigung und die Umsetzung eines Zusatzabkommens zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 504; BBl 2023 2744). Aufgehoben durch Anhang des BB vom 14. Juni 2024 über die Genehmigung und die Umsetzung eines Zusatzabkommens zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 504; BBl 2023 2744).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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