Propose a change

Link zum PDf mit der Datenschuztverordnung

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 9

Gewährleistung des Datenschutzes 1 Die publizierende Organisationseinheit stellt vor der Bekanntgabe von Informationen im Internet oder mittels internetähnlicher Dienste, die Personendaten enthalten, sicher, dass a) diese Informationen nach der Informationsgesetzgebung zugänglich sind, b) eine Information von Amtes wegen nach der Informationsgesetzgebung zulässig ist, c) die Veröffentlichung im Internet keine besonderen Risiken für die betroffenen Personen verursacht und d) die Persönlichkeit der betroffenen Personen durch die Bekanntgabe ins Ausland nicht schwerwiegend gefährdet wird (Art. 14a KDSG15). 12 Kantonales Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe, Sozialhilfegesetz, SHG, BSG 860.1 13 Kantonales Gesetz vom 1. Februar 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz, KESG, BSG 213.316 14 Eingefügt am 21. Juni 2017 15 BSG 152.04 152.040.1 Datenschutzverordnung 2 Betroffene Personen haben die Gelegenheit, ein der Bekanntgabe entgegenstehendes, überwiegendes privates oder öffentliches Interesse glaubhaft zu machen. 3 Betroffene Personen können zudem ihre Rechte nach den Artikeln 13 und 20 ff. KDSG16, namentlich das Recht auf Sperrung, auf Auskunft sowie auf Berichtigung unrichtiger Daten, geltend machen. 4 Die Sperrung gemäss Absatz 3 kann sich auf die Veröffentlichung im Internet oder mittels internetähnlicher Dienste beschränken. 5 Von einer Veröffentlichung wird abgesehen, wenn a) ein entgegenstehendes Interesse gemäss Absatz 2 glaubhaft gemacht wird, oder b) eine Sperrung vorliegt. 6 Im Internet oder mittels internetähnlichen Diensten dürfen zudem nicht bekannt gegeben werden: a) Öffentliche Register, soweit nicht eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage die Internet-Bekanntgabe vorsieht, b) persönliche Identifikationsnummern und -Codes, c) systematisch geordnete Daten aus der Einwohnerkontrolle

Your change, as a redline

Art. 9

Gewährleistung des Datenschutzes 1 Die publizierende Organisationseinheit stellt vor der Bekanntgabe von Informationen im Internet oder mittels internetähnlicher Dienste, die Personendaten enthalten, sicher, dass a) diese Informationen nach der Informationsgesetzgebung zugänglich sind, b) eine Information von Amtes wegen nach der Informationsgesetzgebung zulässig ist, c) die Veröffentlichung im Internet keine besonderen Risiken für die betroffenen Personen verursacht und d) die Persönlichkeit der betroffenen Personen durch die Bekanntgabe ins Ausland nicht schwerwiegend gefährdet wird (Art. 14a KDSG15). 12 Kantonales Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe, Sozialhilfegesetz, SHG, BSG 860.1 13 Kantonales Gesetz vom 1. Februar 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz, KESG, BSG 213.316 14 Eingefügt am 21. Juni 2017 15 BSG 152.04 152.040.1 Datenschutzverordnung 2 Betroffene Personen haben die Gelegenheit, ein der Bekanntgabe entgegenstehendes, überwiegendes privates oder öffentliches Interesse glaubhaft zu machen. 3 Betroffene Personen können zudem ihre Rechte nach den Artikeln 13 und 20 ff. KDSG16, namentlich das Recht auf Sperrung, auf Auskunft sowie auf Berichtigung unrichtiger Daten, geltend machen. 4 Die Sperrung gemäss Absatz 3 kann sich auf die Veröffentlichung im Internet oder mittels internetähnlicher Dienste beschränken. 5 Von einer Veröffentlichung wird abgesehen, wenn a) ein entgegenstehendes Interesse gemäss Absatz 2 glaubhaft gemacht wird, oder b) eine Sperrung vorliegt. 6 Im Internet oder mittels internetähnlichen Diensten dürfen zudem nicht bekannt gegeben werden: a) Öffentliche Register, soweit nicht eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage die Internet-Bekanntgabe vorsieht, b) persönliche Identifikationsnummern und -Codes, c) systematisch geordnete Daten aus der Einwohnerkontrolle

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.

Sign in to file it

Think it through

Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.

Questions to start with
Think it through
Legal information from the published text, not advice for your case. Check the sources. Find a law · What the register holds