Propose a change

Reglement über die Wirtschaftsförderung

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 10

Grundsätze 1 Mit Seed-Darlehen werden Tätigkeiten finanziert, die dazu dienen, den Geschäftsplan eines in Gründung begriffenen Unternehmens, insbesondere die Entwicklung von Prototypen und die Durchführung von Marktstudien, auszuarbeiten und zu validieren. 2 Sie können einer natürlichen oder juristischen Person gewährt werden. Bei juristischen Personen müssen 50 % des Darlehens durch eine natürliche Person verbürgt werden. 3 Seed-Darlehen belaufen sich grundsätzlich auf höchstens 100'000 Franken und können in mehreren Raten ausgezahlt werden. 4 Seed-Darlehen werden von der Stiftung Seed Capital Freiburg (die Stiftung SCF) gewährt und verwaltet. Art. 11 Voraussetzungen 1 Seed-Darlehen können gewährt werden, wenn die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind: a) Die Projektträgerin oder der Projektträger entwickelt ein innovatives oder wertschöpfungsintensives Projekt. b) Das Projekt ist entweder aufgrund der angewendeten Technologie, des Herstellungsverfahrens oder des Geschäftsmodells innovativ. 2 Die Projektträgerin oder der Projektträger schliesst mit der Stiftung SCF eine Vereinbarung ab, in der mindestens Folgendes geregelt wird: a) die Informationspflicht der Projektträgerin oder des Projektträgers; b) die Bedingungen des Darlehens; c) den Tilgungsplan; d) die Pflicht der Projektträgerin oder des Projektträgers oder der künftigen Firma, im Kanton Freiburg niedergelassen zu sein oder ihre wirtschaftliche Haupttätigkeit im Kanton Freiburg auszuüben, spätestens innerhalb von12 Monaten ab der Gewährung des Darlehens. 3 Falls die Niederlassungspflicht missachtet wird oder das Unternehmen den Kanton verlässt, muss der verbleibende Rückerstattungsbetrag mit einem rückwirkenden Zins von 10 % und einem auflaufenden Zins von 10 % ab Eintreten des Rückerstattungsgrunds sofort zurückerstattet werden. Art. 12 Modalitäten 1 Das Darlehen ist zeitlich begrenzt und muss gemäss einem Tilgungsplan zurückerstattet werden. Es ist wie folgt rückzahlbar: a) jederzeit durch die Projektträgerin oder den Projektträger; b) gemäss einem Tilgungsplan, der mit der Verfügung über die Gewährung des Darlehens oder einer späteren Revision der Verfügung festgelegt wird; c) wird das Projekt aufgegeben, so kann der Stiftungsrat entscheiden, auf die Rückforderung von bis zu 50 % des Darlehens zu verzichten und einen neuen Tilgungsplan für den Restbetrag des Darlehens festzulegen; d) grundsätzlich vollständig, sobald Mittel von über einer Million Franken beschafft sind. 2 Der Zinssatz beträgt 0 %, solange das Projekt keinen Umsatz generiert, höchstens jedoch während drei Jahren. Nach Ablauf dieser Frist oder sobald das Projekt einen Umsatz generiert, wird der Zinssatz auf 5 % festgelegt. 3 Sobald das Projekt über ein Kapital von mehr als einer Million Franken verfügt, wird grundsätzlich die Rückzahlung des Darlehens fällig, und der Zinssatz wird auf 10 % festgelegt. 4 Die Zinssätze können periodisch an die Entwicklung des Kapitalmarkts angepasst werden.

Your change, as a redline

Art. 10

Grundsätze 1 Mit Seed-Darlehen werden Tätigkeiten finanziert, die dazu dienen, den Geschäftsplan eines in Gründung begriffenen Unternehmens, insbesondere die Entwicklung von Prototypen und die Durchführung von Marktstudien, auszuarbeiten und zu validieren. 2 Sie können einer natürlichen oder juristischen Person gewährt werden. Bei juristischen Personen müssen 50 % des Darlehens durch eine natürliche Person verbürgt werden. 3 Seed-Darlehen belaufen sich grundsätzlich auf höchstens 100'000 Franken und können in mehreren Raten ausgezahlt werden. 4 Seed-Darlehen werden von der Stiftung Seed Capital Freiburg (die Stiftung SCF) gewährt und verwaltet. Art. 11 Voraussetzungen 1 Seed-Darlehen können gewährt werden, wenn die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind: a) Die Projektträgerin oder der Projektträger entwickelt ein innovatives oder wertschöpfungsintensives Projekt. b) Das Projekt ist entweder aufgrund der angewendeten Technologie, des Herstellungsverfahrens oder des Geschäftsmodells innovativ. 2 Die Projektträgerin oder der Projektträger schliesst mit der Stiftung SCF eine Vereinbarung ab, in der mindestens Folgendes geregelt wird: a) die Informationspflicht der Projektträgerin oder des Projektträgers; b) die Bedingungen des Darlehens; c) den Tilgungsplan; d) die Pflicht der Projektträgerin oder des Projektträgers oder der künftigen Firma, im Kanton Freiburg niedergelassen zu sein oder ihre wirtschaftliche Haupttätigkeit im Kanton Freiburg auszuüben, spätestens innerhalb von12 Monaten ab der Gewährung des Darlehens. 3 Falls die Niederlassungspflicht missachtet wird oder das Unternehmen den Kanton verlässt, muss der verbleibende Rückerstattungsbetrag mit einem rückwirkenden Zins von 10 % und einem auflaufenden Zins von 10 % ab Eintreten des Rückerstattungsgrunds sofort zurückerstattet werden. Art. 12 Modalitäten 1 Das Darlehen ist zeitlich begrenzt und muss gemäss einem Tilgungsplan zurückerstattet werden. Es ist wie folgt rückzahlbar: a) jederzeit durch die Projektträgerin oder den Projektträger; b) gemäss einem Tilgungsplan, der mit der Verfügung über die Gewährung des Darlehens oder einer späteren Revision der Verfügung festgelegt wird; c) wird das Projekt aufgegeben, so kann der Stiftungsrat entscheiden, auf die Rückforderung von bis zu 50 % des Darlehens zu verzichten und einen neuen Tilgungsplan für den Restbetrag des Darlehens festzulegen; d) grundsätzlich vollständig, sobald Mittel von über einer Million Franken beschafft sind. 2 Der Zinssatz beträgt 0 %, solange das Projekt keinen Umsatz generiert, höchstens jedoch während drei Jahren. Nach Ablauf dieser Frist oder sobald das Projekt einen Umsatz generiert, wird der Zinssatz auf 5 % festgelegt. 3 Sobald das Projekt über ein Kapital von mehr als einer Million Franken verfügt, wird grundsätzlich die Rückzahlung des Darlehens fällig, und der Zinssatz wird auf 10 % festgelegt. 4 Die Zinssätze können periodisch an die Entwicklung des Kapitalmarkts angepasst werden.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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