Propose a change

Reglement über die Wirtschaftsförderung

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 5

Besondere Bedingungen und Modalitäten 1 Unterstützung von Forschung und Entwicklung: a) Der Beitrag an die Forschungs- und Entwicklungskosten beläuft sich auf höchstens 50 % der Kosten zulasten des Unternehmens, darf jedoch 100'000 Franken nicht übersteigen; b) Die Unterstützung ist grundsätzlich für Unternehmen mit bis zu 150 Mitarbeitenden (VZÄ) bestimmt. c) Die Neuartigkeit des Projekts muss durch eine unabhängige Expertise, wie etwa von der schweizerischen Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse), bestätigt werden. 2 Unterstützung von Investitionen: a) Der Beitrag ermöglicht insbesondere den Erwerb von Maschinen, Anlagen, Werkzeugen, Geräten, Grundstücken und immateriellen Vermögensgegenständen. b) Er beläuft sich auf höchstens einen Drittel des zu marktüblichen Zinsen berechneten Finanzaufwands für die anerkannte Investition. 3 Unterstützung für Studien in Verbindung mit den Prozessen: a) Der Beitrag dient der Finanzierung von Dienstleistungen spezialisierter Dritter, die Massnahmen zur Optimierung der Prozesse im Unternehmen definieren sollen. b) Die Unterstützung ist grundsätzlich für Unternehmen mit bis zu 150 Mitarbeitenden (VZÄ) bestimmt. c) Der Beitrag beläuft sich auf höchstens 50 % der Kosten zulasten des Unternehmens, darf jedoch insgesamt 50'000 Franken nicht überschreiten. d) Ein Unternehmen kann höchstens einmal in drei Jahren einen derartigen Beitrag beantragen. 4 Unterstützung der Beschäftigung: a) Mit dem Beitrag sollen Arbeitsplätze geschaffen oder erhalten oder eine Schulung finanziert werden, von der ein Projekt abhängt und die notwendig ist, weil die entsprechenden qualifizierten Arbeitskräfte auf dem Arbeitsmarkt fehlen. b) Für die Schaffung oder die Erhaltung von Arbeitsplätzen beläuft sich der Beitrag auf höchstens 10'000 Franken pro Arbeitsplatz. Er kann für hochqualifizierte Arbeitsplätze ausnahmsweise bis zu 15'000 Franken betragen. c) Für den Schulungsbedarf beläuft sich der Beitrag grundsätzlich auf höchstens 15'000 Franken pro Arbeitsplatz. 5 Unterstützung für Mietkosten a) Der Beitrag an die Mietkosten beläuft sich auf höchstens 50 % der Mietkosten ohne Nebenkosten während höchstens drei Jahren. b) Der Beitrag wird in abnehmenden Raten ausgezahlt. 6 Unterstützung für die Erschliessung neuer Märkte: a) Der Beitrag ist für Dienstleistungen Dritter wie Marktstudien sowie für die Teilnahme an Erkundungsreisen, Zertifizierungen und Patenteingaben oder erweiterungen bestimmt. b) Er ist grundsätzlich für Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitenden (VZÄ) bestimmt und hängt von der Bedeutung des angestrebten Markts für das Unternehmen ab. c) Der Beitrag beläuft sich auf höchstens 50 % der Kosten zulasten des Unternehmens, darf jedoch insgesamt 30'000 Franken nicht überschreiten. d) Ein Unternehmen kann höchstens einmal in drei Jahren einen derartigen Beitrag beantragen. 7 Je nach den besonderen Eigenschaften eines Projekts und seinem Einfluss auf die Region kann von den Bedingungen der Absätze 1–6 auf Entscheid des Staatsrats abgewichen werden. 2.1.2 Bürgschaften

Your change, as a redline

Art. 5

Besondere Bedingungen und Modalitäten 1 Unterstützung von Forschung und Entwicklung: a) Der Beitrag an die Forschungs- und Entwicklungskosten beläuft sich auf höchstens 50 % der Kosten zulasten des Unternehmens, darf jedoch 100'000 Franken nicht übersteigen; b) Die Unterstützung ist grundsätzlich für Unternehmen mit bis zu 150 Mitarbeitenden (VZÄ) bestimmt. c) Die Neuartigkeit des Projekts muss durch eine unabhängige Expertise, wie etwa von der schweizerischen Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse), bestätigt werden. 2 Unterstützung von Investitionen: a) Der Beitrag ermöglicht insbesondere den Erwerb von Maschinen, Anlagen, Werkzeugen, Geräten, Grundstücken und immateriellen Vermögensgegenständen. b) Er beläuft sich auf höchstens einen Drittel des zu marktüblichen Zinsen berechneten Finanzaufwands für die anerkannte Investition. 3 Unterstützung für Studien in Verbindung mit den Prozessen: a) Der Beitrag dient der Finanzierung von Dienstleistungen spezialisierter Dritter, die Massnahmen zur Optimierung der Prozesse im Unternehmen definieren sollen. b) Die Unterstützung ist grundsätzlich für Unternehmen mit bis zu 150 Mitarbeitenden (VZÄ) bestimmt. c) Der Beitrag beläuft sich auf höchstens 50 % der Kosten zulasten des Unternehmens, darf jedoch insgesamt 50'000 Franken nicht überschreiten. d) Ein Unternehmen kann höchstens einmal in drei Jahren einen derartigen Beitrag beantragen. 4 Unterstützung der Beschäftigung: a) Mit dem Beitrag sollen Arbeitsplätze geschaffen oder erhalten oder eine Schulung finanziert werden, von der ein Projekt abhängt und die notwendig ist, weil die entsprechenden qualifizierten Arbeitskräfte auf dem Arbeitsmarkt fehlen. b) Für die Schaffung oder die Erhaltung von Arbeitsplätzen beläuft sich der Beitrag auf höchstens 10'000 Franken pro Arbeitsplatz. Er kann für hochqualifizierte Arbeitsplätze ausnahmsweise bis zu 15'000 Franken betragen. c) Für den Schulungsbedarf beläuft sich der Beitrag grundsätzlich auf höchstens 15'000 Franken pro Arbeitsplatz. 5 Unterstützung für Mietkosten a) Der Beitrag an die Mietkosten beläuft sich auf höchstens 50 % der Mietkosten ohne Nebenkosten während höchstens drei Jahren. b) Der Beitrag wird in abnehmenden Raten ausgezahlt. 6 Unterstützung für die Erschliessung neuer Märkte: a) Der Beitrag ist für Dienstleistungen Dritter wie Marktstudien sowie für die Teilnahme an Erkundungsreisen, Zertifizierungen und Patenteingaben oder erweiterungen bestimmt. b) Er ist grundsätzlich für Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitenden (VZÄ) bestimmt und hängt von der Bedeutung des angestrebten Markts für das Unternehmen ab. c) Der Beitrag beläuft sich auf höchstens 50 % der Kosten zulasten des Unternehmens, darf jedoch insgesamt 30'000 Franken nicht überschreiten. d) Ein Unternehmen kann höchstens einmal in drei Jahren einen derartigen Beitrag beantragen. 7 Je nach den besonderen Eigenschaften eines Projekts und seinem Einfluss auf die Region kann von den Bedingungen der Absätze 1–6 auf Entscheid des Staatsrats abgewichen werden. 2.1.2 Bürgschaften

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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