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Abkommen über den internationalen Straßenverkehr zwischen Österreich und dem Iran

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Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt, https://www.ris.bka.gv.at (CC BY 4.0)

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Contents: 18 provisions
  1. Langtitel
  2. Art. 1 Begriffsbestimmungen
  3. Art. 2 Anwendungsbereich
  4. Art. 3 Personenbeförderung
  5. Art. 4 Beförderung von Waren
  6. Art. 5 Genehmigungen
  7. Art. 6 Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
  8. Art. 7 Außergewöhnliche Beförderungen
  9. Art. 8 Kontrolle der Genehmigungen
  10. Art. 9 Vertretung
  11. Art. 10 Verbot von Beförderungen im Binnenverkehr
  12. Art. 11 Steuern und Gebühren
  13. Art. 12 Zollformalitäten
  14. Art. 13 Anwendung der innerstaatlichen Gesetzgebung
  15. Art. 14 Zuwiderhandlungen
  16. Art. 15 Zuständige Behörden
  17. Art. 16 Gemischte Kommission
  18. Art. 17 Inkrafttreten und Geltungsdauer

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18 provisions

Langtitel

ABKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN STRASSENVERKEHR ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER ISLAMISCHEN REPUBLIK IRAN StF: BGBl. Nr. 329/1989 (NR: GP XVII RV 13 AB 141 S. 18. BR: AB 3256 S. 487.) PRÄAMBEL Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Islamischen Republik Iran, im folgenden die „Vertragschließenden Parteien“ genannt, in dem Wunsche, die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße zwischen ihren Ländern und im Transit über ihre Hoheitsgebiete zu regeln und zu fördern, haben folgendes vereinbart: Die Mitteilungen gemäß Art. 17 Abs. 1 des Abkommens wurden am 10. Mai 1989 bzw. 8. Juni 1989 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 17 Abs. 1 mit 7. August 1989 in Kraft. Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

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Art. 1 Begriffsbestimmungen

EINFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ARTIKEL 1 Begriffsbestimmungen (1) „Unternehmer“ bedeutet eine in Österreich oder im Iran ansässige physische oder juristische Person oder Gesellschaft, die auf Grund der im jeweiligen Land geltenden Rechtsvorschriften zur internationalen Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße berechtigt ist. (2) „Fahrzeug“ ist jedes auf den Straßen verwendete Kraftfahrzeug, das a) zur Beförderung von mehr als acht Personen – ausschließlich des Fahrers – oder von Gütern gebaut ist; b) auf dem Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragschließenden Parteien zugelassen ist.

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Art. 2 Anwendungsbereich

ARTIKEL 2 Anwendungsbereich Die Bestimmungen dieses Abkommens berechtigen die Unternehmer, Personen oder Güter in Fahrzeugen auf der Straße zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragschließenden Parteien oder im Transit durch ihre Hoheitsgebiete zu befördern.

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Art. 3 Personenbeförderung

ARTIKEL 3 Personenbeförderung Die Beförderung von Personen durch einen Unternehmer einer Vertragschließenden Partei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei bedarf einer Bewilligung, die gemäß den Rechtsvorschriften der letztgenannten einzuholen ist.

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Art. 4 Beförderung von Waren

ARTIKEL 4 Beförderung von Waren (1) Mit Ausnahme der in Artikel 6 angeführten Transporte bedarf die Beförderung von Gütern mit Fahrzeugen, die auf den Hoheitsgebieten der Vertragschließenden Parteien zugelassen sind, einer Genehmigung: a) zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragschließenden Parteien; b) im Transit durch ihre Hoheitsgebiete; c) zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragschließenden Parteien und dem Hoheitsgebiet eines Drittstaates und umgekehrt, unter der Bedingung, daß das Hoheitsgebiet der Vertragschließenden Partei, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, auf der üblichen Strecke durchfahren wird. Eine derartige Genehmigung gilt für die Verwendung eines Fahrzeuges oder einer Fahrzeugkombination. Sie wird für einen bestimmten Zeitraum ausgestellt und umfaßt in jedem Fall eine Fahrt (Hin- und Rückfahrt, einschließlich Transit). (2) Die Genehmigung wird von der zuständigen Behörde der Vertragschließenden Partei, auf deren Hoheitsgebiet das Fahrzeug zugelassen ist, im Namen der zuständigen Behörde der anderen Vertragschließenden Partei auf den Namen des betreffenden Unternehmers ausgestellt; sie darf nur von diesem Unternehmer verwendet werden und ist nicht übertragbar.

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Art. 5 Genehmigungen

ARTIKEL 5 Genehmigungen (1) Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit entscheiden die zuständigen Behörden der beiden Vertragschließenden Parteien über Art und Anzahl der Genehmigungen für das folgende Jahr. (2) Die ausgestellten Genehmigungen werden dem Unternehmer durch die zuständige Behörde der Vertragschließenden Partei, auf deren Hoheitsgebiet der betreffende Unternehmer die Beförderungsberechtigung besitzt, ausgehändigt.

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Art. 6 Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

ARTIKEL 6 Ausnahmen von der Genehmigungspflicht Keine Genehmigung ist für folgende Beförderungen erforderlich: a) die gelegentliche Beförderung von Gütern zu und von Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste; b) die Beförderung von Gepäck in Anhängern von Fahrzeugen zur Personenbeförderung sowie die Beförderung von Gepäck in Fahrzeugen aller Art zu und von Flughäfen; c) die Beförderung von Postsendungen; d) die Beförderung beschädigter Fahrzeuge; e) die Beförderung von Kunstgegenständen und Kunstwerken, die für Ausstellungen oder Messen bestimmt sind; f) die Beförderung von Gegenständen und Zubehör, die ausschließlich zur Werbung und Information bestimmt sind; g) die Beförderung von Umzugsgut durch Unternehmer, die über entsprechende Fachkräfte und Ausrüstungen verfügen; h) die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich des Gewichtes der Anhänger 6 t nicht überschreitet oder deren zulässige Nutzlast, einschließlich der der Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt; i) die Beförderung der für die ärztliche Behandlung in Notfällen erforderlichen Güter, insbesondere bei Naturkatastrophen; j) die Leerfahrt eines im Güterverkehr eingesetzten Austauschfahrzeuges, das ein funktionsuntüchtig gewordenes Fahrzeug ersetzen soll, sowie die Fortsetzung der Beförderung durch das Austauschfahrzeug mittels der für das funktionsuntüchtig gewordene Fahrzeug erteilten Genehmigung; k) Leerfahrten von im Güterverkehr eingesetzten Fahrzeugen; l) die Beförderung von Gütern mit Übermaßen oder Übergewicht, unter der Bedingung, daß der Unternehmer im Besitz der erforderlichen besonderen Genehmigungen ist.

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Art. 7 Außergewöhnliche Beförderungen

ARTIKEL 7 Außergewöhnliche Beförderungen (1) Übersteigen das Gewicht, die Abmessungen oder der Achsdruck des Fahrzeuges die auf dem Hoheitsgebiet einer der Vertragschließenden Parteien zugelassenen Höchstgrenzen, ist für das Fahrzeug eine Sonderbewilligung der zuständigen Behörde der betreffenden Vertragschließenden Partei erforderlich. (2) Schreibt diese Bewilligung für das Fahrzeug eine bestimmte Streckenbenützung vor, sind Beförderungen nur auf dieser Strecke zulässig.

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Art. 8 Kontrolle der Genehmigungen

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ARTIKEL 8 Kontrolle der Genehmigungen Die Genehmigungen und alle übrigen auf Grund dieses Abkommens erforderlichen Dokumente sind im Fahrzeug mitzuführen und auf Verlangen den von den Vertragschließenden Parteien beauftragten Organen zur Überprüfung vorzuzeigen.

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Art. 9 Vertretung

ARTIKEL 9 Vertretung Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gewährt jede Vertragschließende Partei gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften den Unternehmern der anderen Vertragschließenden Partei das Recht, Vertreter auf ihrem eigenen Hoheitsgebiet zu bestellen.

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Art. 10 Verbot von Beförderungen im Binnenverkehr

ARTIKEL 10 Verbot von Beförderungen im Binnenverkehr Keine Bestimmung dieses Abkommens gestattet den Unternehmern der Vertragschließenden Parteien die Beförderung von Personen oder Gütern von einem Ort zu einem anderen Ort innerhalb des Hoheitsgebietes der anderen Vertragschließenden Partei.

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Art. 11 Steuern und Gebühren

ARTIKEL 11 Steuern und Gebühren (1) Auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragschließenden Partei zugelassene Fahrzeuge sind von den für den Betrieb und den Besitz von Kraftfahrzeugen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei eingehobenen Steuern und Gebühren befreit. (2) Die in Absatz (1) genannte Befreiung wird gewährt, sofern das Fahrzeug einer Vertragschließenden Partei im Rahmen der vorübergehenden Einfuhr in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei eingeführt wird. (3) Die in Absatz (1) genannte Befreiung gilt nicht für Steuern oder Gebühren auf Treibstoffverbrauch, für Mautgebühren (besondere Gebühren für die Benützung bestimmter Brücken, Tunnel, Fähren oder Straßenabschnitte) oder für den Straßenverkehrsbeitrag.

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Art. 12 Zollformalitäten

ARTIKEL 12 Zollformalitäten (1) Die vorübergehende Einfuhr von Fahrzeugen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei unterliegt den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieser Vertragschließenden Partei. (2) Ersatzteile, die für die Instandsetzung von Fahrzeugen, die auf Grund dieses Abkommens Beförderungen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei durchführen, vorübergehend eingeführt werden, sind von Einfuhrzöllen und Einfuhrsteuern und anderen Beschränkungen einschließlich von Einfuhrbeschränkungen befreit, wenn die ausgetauschten Teile wiederausgeführt oder den Zollbehörden der anderen Vertragschließenden Partei frei zur Verfügung gestellt oder unter ihrer Aufsicht vernichtet werden.

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Art. 13 Anwendung der innerstaatlichen Gesetzgebung

ARTIKEL 13 Anwendung der innerstaatlichen Gesetzgebung In allen Angelegenheiten, die nicht durch dieses Abkommen geregelt sind, sind die Unternehmer und Fahrer von Fahrzeugen einer Vertragschließenden Partei verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften der anderen Vertragschließenden Partei einzuhalten, solange sie in deren Hoheitsgebiet fahren.

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Art. 14 Zuwiderhandlungen

ARTIKEL 14 Zuwiderhandlungen (1) Übertritt der Unternehmer oder die Besatzung des Fahrzeuges die auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei geltenden Rechtsvorschriften, die Bestimmungen dieses Abkommens oder die in der Beförderungsgenehmigung genannten Bedingungen, kann die zuständige Behörde des Landes, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde der anderen Vertragschließenden Partei folgende Schritte unternehmen: a) den Unternehmer verwarnen; b) die Ausstellung von Genehmigungen für Beförderungen auf dem Hoheitsgebiet der Vertragschließenden Partei, auf dem die Übertretung erfolgte, an den Unternehmer einstellen oder bereits ausgestellte Genehmigungen widerrufen. (2) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragschließenden Parteien setzen einander von jeder Übertretung gemäß Absatz (1) sowie von den getroffenen Maßnahmen in Kenntnis. (3) Dieser Artikel gilt unbeschadet aller übrigen gesetzlich vorgesehenen Schritte, die von den Gerichten oder den Verwaltungsbehörden der Vertragschließenden Partei, auf deren Hoheitsgebiet die Übertretung erfolgte, getroffen werden.

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Art. 15 Zuständige Behörden

ARTIKEL 15 Zuständige Behörden Die mit der Durchführung dieses Abkommens beauftragten zuständigen Behörden sind: im Falle der Regierung der Republik Österreich: der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr; im Falle der Regierung der Islamischen Republik Iran: das Ministerium für Straßen und Verkehr.

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Art. 16 Gemischte Kommission

ARTIKEL 16 Gemischte Kommission (1) Die zuständigen Behörden der Vertragschließenden Parteien setzen eine aus ihren Vertretern bestehende Gemischte Kommission zur Regelung auf diplomatischem Wege nicht gelöster Fragen betreffend die Anwendung und Durchführung dieses Abkommens ein. (2) Die Gemischte Kommission tritt auf Antrag einer der beiden Vertragschließenden Parteien zusammen.

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Art. 17 Inkrafttreten und Geltungsdauer

ARTIKEL 17 Inkrafttreten und Geltungsdauer (1) Dieses Abkommen tritt sechzig Tage, nachdem die Vertragschließenden Parteien einander auf diplomatischem Wege schriftlich mitgeteilt haben, daß sie die verfassungsrechtlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt haben, in Kraft. (2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Danach bleibt es weiter in Kraft, vorbehaltlich des Rechtes jeder Vertragschließenden Partei, der anderen Vertragschließenden Partei jederzeit schriftlich die Kündigung mit einer Frist von sechs Monaten bekanntzugeben. Geschehen in Wien, am 4. November 1986 in einer Präambel und 17 Artikeln in zwei Urschriften in Deutsch, Farsi und Englisch, wobei alle drei Fassungen in gleicher Weise authentisch sind. Im Falle abweichender Auslegung gibt die englische Fassung den Ausschlag.

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