Energieverordnung
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Artikel 11
Kälteerzeugung 1 Als Umgebungskälte gemäss Artikel 14 des Energiegesetzes des Kantons Uri gelten z.B. Aussenluft, Seewasser, Grundwasser oder Erdwärme. 2 Wird eine Kältemaschine eingesetzt, muss die Leistung der Elektrizitätsproduktionsanlage vor Ort mindestens 75 Prozent des elektrischen Leistungsbedarfs der Kältemaschine entsprechen, wobei bestehende Anlagen angerechnet werden, sofern sie nicht zur Erfüllung anderweitiger gesetzlicher Vorgaben beitragen. 3 Können keine Umgebungskälte genutzt und vor Ort keine Elektrizitätsproduktionsanlage realisiert werden, muss die Anforderung gemäss Artikel 14 des Energiegesetzes des Kantons Uri durch die Erstellung einer eigenen neuen oder die Beteiligung an einer neuen Elektrizitätsproduktionsanlage an einem Standort innerhalb des Kantons Uri erfüllt werden. 4 Werden neue Räume gekühlt oder ist gemäss der Gebäudekategorie eine Kühlung notwendig, sind die baulichen Anforderungen der Norm 382/117) mit der von der zuständigen Direktion18) bezeichneten Ausgabe einzuhalten. 5 Klimaanlagen für die Aufrechterhaltung des Komforts sind in bestehenden Bauten so zu erstellen, dass entweder: a) der elektrische Leistungsbedarf für die Medienförderung und die Medienaufbereitung inklusive allfälliger Kühlung, Befeuchtung, Entfeuchtung und Wasseraufbereitung 12 W/m² nicht überschreitet oder 15)SIA 382/1, Lüftungs- und Klimaanlagen - Allgemeine Grundlagen und Anforderungen. 16)Baudirektion; vgl. Artikel 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322). 17)SIA 382/1, Lüftungs- und Klimaanlagen - Allgemeine Grundlagen und Anforderungen. 18)Baudirektion; vgl. Artikel 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322). b) die Kaltwassertemperaturen, die Leistungszahlen für die Kälteerzeugung sowie die Planung und der Betrieb einer allfälligen Befeuchtung den Anforderungen der Norm 382/119) mit der von der zuständigen Direktion20) bezeichneten Ausgabe entsprechen.
Artikel 11
Kälteerzeugung 1 Als Umgebungskälte gemäss Artikel 14 des Energiegesetzes des Kantons Uri gelten z.B. Aussenluft, Seewasser, Grundwasser oder Erdwärme. 2 Wird eine Kältemaschine eingesetzt, muss die Leistung der Elektrizitätsproduktionsanlage vor Ort mindestens 75 Prozent des elektrischen Leistungsbedarfs der Kältemaschine entsprechen, wobei bestehende Anlagen angerechnet werden, sofern sie nicht zur Erfüllung anderweitiger gesetzlicher Vorgaben beitragen. 3 Können keine Umgebungskälte genutzt und vor Ort keine Elektrizitätsproduktionsanlage realisiert werden, muss die Anforderung gemäss Artikel 14 des Energiegesetzes des Kantons Uri durch die Erstellung einer eigenen neuen oder die Beteiligung an einer neuen Elektrizitätsproduktionsanlage an einem Standort innerhalb des Kantons Uri erfüllt werden. 4 Werden neue Räume gekühlt oder ist gemäss der Gebäudekategorie eine Kühlung notwendig, sind die baulichen Anforderungen der Norm 382/117) mit der von der zuständigen Direktion18) bezeichneten Ausgabe einzuhalten. 5 Klimaanlagen für die Aufrechterhaltung des Komforts sind in bestehenden Bauten so zu erstellen, dass entweder: a) der elektrische Leistungsbedarf für die Medienförderung und die Medienaufbereitung inklusive allfälliger Kühlung, Befeuchtung, Entfeuchtung und Wasseraufbereitung 12 W/m² nicht überschreitet oder 15)SIA 382/1, Lüftungs- und Klimaanlagen - Allgemeine Grundlagen und Anforderungen. 16)Baudirektion; vgl. Artikel 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322). 17)SIA 382/1, Lüftungs- und Klimaanlagen - Allgemeine Grundlagen und Anforderungen. 18)Baudirektion; vgl. Artikel 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322). b) die Kaltwassertemperaturen, die Leistungszahlen für die Kälteerzeugung sowie die Planung und der Betrieb einer allfälligen Befeuchtung den Anforderungen der Norm 382/119) mit der von der zuständigen Direktion20) bezeichneten Ausgabe entsprechen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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