Energieverordnung
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Artikel 15 werden
Anforderung Deckung Energiebedarf von Neubauten 1 In Neubauten darf der gewichtete Energiebedarf pro Jahr für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung die Werte gemäss Anhang 1 nicht überschreiten. 2 Bei den Gebäudekategorien VI (Restaurant) und XI (Sportbaute) gelten die Anforderungen ohne Berücksichtigung des Bedarfs für Warmwasser. Bei Vorhaben der Gebäudekategorie XII (Hallenbad) ist die Nutzung der Abwärme aus Fortluft, Bade- und Duschwasser zu optimieren. 3 Die Anforderungen müssen mit Massnahmen am Standort erfüllt werden. 23)SIA 385/1, Anlagen für Trinkwarmwasser in Gebäuden - Grundlagen und Anforderungen. 24)Baudirektion; vgl. Artikel 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322). 4 Von den Anforderungen gemäss Absatz 1 befreit sind Erweiterungen von bestehenden Gebäuden, wenn die neu geschaffene Energiebezugsfläche weniger als 50 m² beträgt oder die neu geschaffene Energiebezugsfläche 20 Prozent der bestehenden Energiebezugsfläche nicht übersteigt, wobei maximal 1'000 m² neu geschaffene Energiebezugsfläche befreit sind. 5 Bei Räumen mit Raumhöhen über 3 m in Gebäuden der Kategorien III bis XII kann eine Raumhöhenkorrektur mit Bezugshöhe von 3 m angewendet werden.
Artikel 15 werden
Anforderung Deckung Energiebedarf von Neubauten 1 In Neubauten darf der gewichtete Energiebedarf pro Jahr für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung die Werte gemäss Anhang 1 nicht überschreiten. 2 Bei den Gebäudekategorien VI (Restaurant) und XI (Sportbaute) gelten die Anforderungen ohne Berücksichtigung des Bedarfs für Warmwasser. Bei Vorhaben der Gebäudekategorie XII (Hallenbad) ist die Nutzung der Abwärme aus Fortluft, Bade- und Duschwasser zu optimieren. 3 Die Anforderungen müssen mit Massnahmen am Standort erfüllt werden. 23)SIA 385/1, Anlagen für Trinkwarmwasser in Gebäuden - Grundlagen und Anforderungen. 24)Baudirektion; vgl. Artikel 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322). 4 Von den Anforderungen gemäss Absatz 1 befreit sind Erweiterungen von bestehenden Gebäuden, wenn die neu geschaffene Energiebezugsfläche weniger als 50 m² beträgt oder die neu geschaffene Energiebezugsfläche 20 Prozent der bestehenden Energiebezugsfläche nicht übersteigt, wobei maximal 1'000 m² neu geschaffene Energiebezugsfläche befreit sind. 5 Bei Räumen mit Raumhöhen über 3 m in Gebäuden der Kategorien III bis XII kann eine Raumhöhenkorrektur mit Bezugshöhe von 3 m angewendet werden.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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