Energieverordnung
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Change 1
Artikel 19
Wirtschaftliche Verhältnismässigkeit beim Wärmeerzeugerersatz 1 Der Nachweis, dass eine Wärmeerzeugung mit erneuerbarer Energie wirtschaftlich nicht verhältnismässig ist, muss anhand einer betriebswirtschaftlichen Wirtschaftlichkeitsberechnung nach der Norm SIA 48032) mit der von der zuständigen Direktion33) bezeichneten Ausgabe erbracht werden. Verglichen werden die Gestehungskosten für die Heizwärme der verschiedenen Wärmeerzeuger. 2 Der Vergleich wird jeweils zwischen dem kostengünstigsten technisch machbaren erneuerbaren Wärmeerzeuger und der fossilen Wärmeerzeugung geführt. 3 Die Installation eines mit erneuerbarer Energie betriebenen Wärmeerzeugers gilt als wirtschaftlich verhältnismässig, wenn die Gestehungskosten für die Heizwärme maximal 10 Prozent höher liegen als mit dem fossilen Wärmeerzeuger. 4 Der Regierungsrat bestimmt die für die Wirtschaftlichkeitsberechnung geltenden Rechenwerte, insbesondere für die einzusetzenden Energiekosten, die Verzinsung von Kapital, die Abschreibungsdauer sowie die Teuerung. Er orientiert sich dabei soweit vorhanden an marktüblichen und branchenspezifischen Kennzahlen. 30)SIA 380/1, Heizwärmebedarf. 31)Baudirektion; vgl. Artikel 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322). 32)SIA 480, Wirtschaftlichkeitsrechnung für Investitionen im Hochbau. 33)Baudirektion; vgl. Artikel 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
Artikel 19
Wirtschaftliche Verhältnismässigkeit beim Wärmeerzeugerersatz 1 Der Nachweis, dass eine Wärmeerzeugung mit erneuerbarer Energie wirtschaftlich nicht verhältnismässig ist, muss anhand einer betriebswirtschaftlichen Wirtschaftlichkeitsberechnung nach der Norm SIA 48032) mit der von der zuständigen Direktion33) bezeichneten Ausgabe erbracht werden. Verglichen werden die Gestehungskosten für die Heizwärme der verschiedenen Wärmeerzeuger. 2 Der Vergleich wird jeweils zwischen dem kostengünstigsten technisch machbaren erneuerbaren Wärmeerzeuger und der fossilen Wärmeerzeugung geführt. 3 Die Installation eines mit erneuerbarer Energie betriebenen Wärmeerzeugers gilt als wirtschaftlich verhältnismässig, wenn die Gestehungskosten für die Heizwärme maximal 10 Prozent höher liegen als mit dem fossilen Wärmeerzeuger. 4 Der Regierungsrat bestimmt die für die Wirtschaftlichkeitsberechnung geltenden Rechenwerte, insbesondere für die einzusetzenden Energiekosten, die Verzinsung von Kapital, die Abschreibungsdauer sowie die Teuerung. Er orientiert sich dabei soweit vorhanden an marktüblichen und branchenspezifischen Kennzahlen. 30)SIA 380/1, Heizwärmebedarf. 31)Baudirektion; vgl. Artikel 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322). 32)SIA 480, Wirtschaftlichkeitsrechnung für Investitionen im Hochbau. 33)Baudirektion; vgl. Artikel 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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