Propose a change

Energieverordnung

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Artikel 21

Nutzung der Sonnenenergie bei Gebäuden 1 Die Anforderung für die Nutzung der Sonnenenergie gilt auf allen Neubauten ab einer anrechenbaren Gebäudefläche von 300 m². Die Anlage muss dabei eine Leistung von 40 W pro m2 der anrechenbaren Gebäudefläche aufweisen. 2 Bei allen Erweiterungen von bestehenden Gebäuden gilt die Anforderung für die Nutzung der Sonnenenergie dann, wenn die gesamte anrechenbare Gebäudefläche nach der Erweiterung einen Wert von 300 m² überschreitet. Die Anlage muss dabei eine Leistung von 20 W pro m² der gesamten anrechenbaren Gebäudefläche aufweisen, wobei bereits bestehende Anlagen angerechnet werden, wenn deren Leistung nicht zur Erfüllung anderweitiger gesetzlicher Vorgaben beiträgt. 3 Als eingreifend im Sinn von Artikel 13 Absatz 2 des Energiegesetzes des Kantons Uri gilt eine Sanierung des Dachs, wenn Gebäude mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von mindestens 300 m² betroffen sind, die Sanierung von aussen vorgenommen wird und Anforderungen an den Wärmeschutz eingehalten werden müssen. Die Anlage muss dabei insgesamt eine Leistung von 20 W pro m² anrechenbarer Gebäudefläche aufweisen, wobei bestehende Anlagen angerechnet werden, wenn deren Leistung nicht zur Erfüllung anderweitiger gesetzlicher Vorgaben beiträgt. 4 Die maximale zu installierende Leistung bei der Nutzung der Sonnenenergie muss nie höher sein als die bestehende elektrische Anschlussleistung des Gebäudes. 34)SIA 387/4, Elektrizität in Gebäuden - Beleuchtung: Berechnung und Anforderungen. 35)Baudirektion; vgl. Artikel 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322). 5 Die Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie kann auch mit der Zertifizierung eines Gebäudes nach einem Minergie-Standard erfüllt werden. 6 Die Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie kann auch erfüllt werden, wenn ein gemäss Gebäudekategorie zu beheizendes Gebäude einen besseren Wärmeschutz aufweist als gesetzlich vorgeschrieben. Der Grenzwert des Heizwärmebedarfs QH,li, berechnet nach der Norm SIA 380/1, wird um 5 kWh/(m²/a) herabgesetzt.

Your change, as a redline

Artikel 21

Nutzung der Sonnenenergie bei Gebäuden 1 Die Anforderung für die Nutzung der Sonnenenergie gilt auf allen Neubauten ab einer anrechenbaren Gebäudefläche von 300 m². Die Anlage muss dabei eine Leistung von 40 W pro m2 der anrechenbaren Gebäudefläche aufweisen. 2 Bei allen Erweiterungen von bestehenden Gebäuden gilt die Anforderung für die Nutzung der Sonnenenergie dann, wenn die gesamte anrechenbare Gebäudefläche nach der Erweiterung einen Wert von 300 m² überschreitet. Die Anlage muss dabei eine Leistung von 20 W pro m² der gesamten anrechenbaren Gebäudefläche aufweisen, wobei bereits bestehende Anlagen angerechnet werden, wenn deren Leistung nicht zur Erfüllung anderweitiger gesetzlicher Vorgaben beiträgt. 3 Als eingreifend im Sinn von Artikel 13 Absatz 2 des Energiegesetzes des Kantons Uri gilt eine Sanierung des Dachs, wenn Gebäude mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von mindestens 300 m² betroffen sind, die Sanierung von aussen vorgenommen wird und Anforderungen an den Wärmeschutz eingehalten werden müssen. Die Anlage muss dabei insgesamt eine Leistung von 20 W pro m² anrechenbarer Gebäudefläche aufweisen, wobei bestehende Anlagen angerechnet werden, wenn deren Leistung nicht zur Erfüllung anderweitiger gesetzlicher Vorgaben beiträgt. 4 Die maximale zu installierende Leistung bei der Nutzung der Sonnenenergie muss nie höher sein als die bestehende elektrische Anschlussleistung des Gebäudes. 34)SIA 387/4, Elektrizität in Gebäuden - Beleuchtung: Berechnung und Anforderungen. 35)Baudirektion; vgl. Artikel 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322). 5 Die Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie kann auch mit der Zertifizierung eines Gebäudes nach einem Minergie-Standard erfüllt werden. 6 Die Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie kann auch erfüllt werden, wenn ein gemäss Gebäudekategorie zu beheizendes Gebäude einen besseren Wärmeschutz aufweist als gesetzlich vorgeschrieben. Der Grenzwert des Heizwärmebedarfs QH,li, berechnet nach der Norm SIA 380/1, wird um 5 kWh/(m²/a) herabgesetzt.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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