Baugesetz der Gemeinde Haldenstein
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Change 1
Art. 7 Schneeräumung
40 Private Erschliessungsanlagen 40 Allgemeines Art. 71 40 Gemeinschaftsanlagen und gemeinschaftliche Nutzung Art. 72 40 Ubernahme durch die Gemeinde Art. 73 41 V Vollzugs- und Schlussbestimmungen 42 Vollzug Art. 74 42 Rechtsmittel Art. 75 42 Inkrafttreten Art. 76 42 Anhang 43 I Allgemeines Geltungsbereich und Zweck Art. 1 1 Das Baugesetz gilt für das ganze Gemeindegebiet. Es dient der zielgerichteten räumlichen Entwicklung des Siedlungs- und Landschaftsraums im kommunalen und regionalen Zusammenhang und regelt das Bau- und Planungswesen, soweit die Gemeinde hierfür zuständig ist. 2 Bei Planungen und bei der Erteilung von Baubewilligungen sind neben den kommunalen Vorschriften die einschlägigen Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts einzuhalten. Boden- und Baulandpolitik Art. 2 1 Die Verfügbarkeit von neu einzuzonenden Bauzonen für den festgelegten Zonenzweck wird durch ein Kaufsrecht zugunsten der Gemeinde oder andere wirksame Massnahmen sichergestellt. 2 Bei Planungsmassnahmen, die zu erheblichen Vor- oder Nachteilen führen, sorgt die Baubehörde für einen angemessenen Ausgleich. Ausgleichsleistungen für Planungsmassnahmen auf Stufe Grundordnung werden zwischen der Gemeinde und den Betroffenen vertraglich festgelegt. Erhebliche Vor- oder Nachteile aus Folgeplanungen werden im Rahmen der Folgeplanung ausgeglichen. 3 Die Gemeinde kann einen Fonds für den Ausgleich von Vor- und Nachteilen äufnen. Einzelheiten über die Verwendung der Mittel des kommunalen Ausgleichsfonds regelt das von der Gemeinde erlassene Reglement. Grundlagen Art. 3 1 Die Gemeinde erarbeitet nach Bedarf die für Festlegungen in der Grundordnung hinreichenden Grundlagen für die Raumentwicklung wie Siedlungs- und Landschaftsanalysen, Inventare, Konzepte oder Leitbilder. Sie stimmt die Beschaffung der Grundlagen mit den Nachbargemeinden, mit der Region und mit den kantonalen Fachstellen ab und sorgt für deren Austausch. 2 Die Gemeinde kann gestützt auf Grundlagen auch Programme zur Umsetzung von Massnahmen eines Raumentwicklungskonzepts oder eines Leitbilds erarbeiten und entsprechende Aktionen durchführen. Förderung Art. 4 1 Die Gemeinde unterstützt private Bau- und Planungsvorhaben und unterstützt weitere private Bestrebungen, wenn damit öffentliche Anliegen wie die Schaffung von Arbeitsplätzen, der vorbildliche Umgang mit Natur und Landschaft, eine qualitätsvolle Bau- und Siedlungsgestaltung oder die Erhaltung geschützter und schützenswerter Objekte erfüllt werden. 2 Die Baubehörde kann an Vorhaben nach Absatz 1 projektbezogene Beiträge aus dem ordentlichen Budget oder einem hiefür geäufneten Fonds gewähren. Der Beitrag kann von einer angemessenen Mitsprache der Gemeinde abhängig gemacht werden. Behördenorganisation 1. Baubehörde Art. 5 1 Baubehörde ist der Gemeindevorstand. 2 Die Baubehörde sorgt für eine professionelle und sachgerechte Erfüllung ihrer Aufgaben innert nützlicher Frist. Sie setzt hierfür Fachleute und geeignete technische Hilfsmittel ein." 3 Die Baubehörde kann ihre Aufgaben und Befugnisse an eine Bau- und Planungskommission, an ein kommunales oder regionales Bauamt oder an externe Fachleute delegieren. Einzelheiten werden in einer Vereinbarung zwischen den Betroffenen geregelt.' 4 Die Baubehörde kann zur Vorbereitung wichtiger Bau- und Planungsvorhaben weitere Personen in die Baukommission wählen.' 2. Bau- und Planungskommission Art. 6 1 1 Die Bau- und Planungskommission besteht aus 3 ordentlichen Mitgliedern und zwei Stellvertretern. Der Baufachchef gehört ihr von Amtes wegen an, die übrigen Mitglieder und die Stellvertreter werden von der Gemeindeversammlung gewählt. Die Bau- und Planungskommission konstituiert sich selbst. Sie ist beschlussfähig, wenn zwei ordentliche Mitglieder anwesend sind. 2 Die Bau- und Planungskommission bereitet Bau- und Planungsgeschäfte für die Baubehörde vor, trifft Entscheide im Rahmen ihrer Befugnisse oder stellt der Baubehörde Antrag. 3. Gestaltungsberatung Art. 7 1 Die Baubehörde kann externe Fachleute zur vertieften und unabhängigen Beurteilung und Bearbeitung von rechtlichen, technischen, energetischen oder gestalterischen Fragen beiziehen. 2 Die Baubehörde zieht den Gestaltungsberater für die Information und Beratung von Bauherrn und Architekten in Bezug auf die Gestaltung von Neu- und Umbauten in der Dorfzone, der Erhaltungszone sowie bei Areal- und Quartierplanungen und bei Ermessensentscheiden wie Ausnützungsbonus etc. bei. 3 In der Wohnzone kann die Baubehörde die Gestaltungsberatung beiziehen. 4 Die Kosten der Gestaltungsberatung für die erstmalige Beurteilung des Bauvorhabens werden von der Gemeinde übernommen. Weitergehende Kosten für die Beratung sind von der Bauherrschaft zu übernehmen. II Grundordnung 1. Allgemeines
Art. 7 Schneeräumung
40 Private Erschliessungsanlagen 40 Allgemeines Art. 71 40 Gemeinschaftsanlagen und gemeinschaftliche Nutzung Art. 72 40 Ubernahme durch die Gemeinde Art. 73 41 V Vollzugs- und Schlussbestimmungen 42 Vollzug Art. 74 42 Rechtsmittel Art. 75 42 Inkrafttreten Art. 76 42 Anhang 43 I Allgemeines Geltungsbereich und Zweck Art. 1 1 Das Baugesetz gilt für das ganze Gemeindegebiet. Es dient der zielgerichteten räumlichen Entwicklung des Siedlungs- und Landschaftsraums im kommunalen und regionalen Zusammenhang und regelt das Bau- und Planungswesen, soweit die Gemeinde hierfür zuständig ist. 2 Bei Planungen und bei der Erteilung von Baubewilligungen sind neben den kommunalen Vorschriften die einschlägigen Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts einzuhalten. Boden- und Baulandpolitik Art. 2 1 Die Verfügbarkeit von neu einzuzonenden Bauzonen für den festgelegten Zonenzweck wird durch ein Kaufsrecht zugunsten der Gemeinde oder andere wirksame Massnahmen sichergestellt. 2 Bei Planungsmassnahmen, die zu erheblichen Vor- oder Nachteilen führen, sorgt die Baubehörde für einen angemessenen Ausgleich. Ausgleichsleistungen für Planungsmassnahmen auf Stufe Grundordnung werden zwischen der Gemeinde und den Betroffenen vertraglich festgelegt. Erhebliche Vor- oder Nachteile aus Folgeplanungen werden im Rahmen der Folgeplanung ausgeglichen. 3 Die Gemeinde kann einen Fonds für den Ausgleich von Vor- und Nachteilen äufnen. Einzelheiten über die Verwendung der Mittel des kommunalen Ausgleichsfonds regelt das von der Gemeinde erlassene Reglement. Grundlagen Art. 3 1 Die Gemeinde erarbeitet nach Bedarf die für Festlegungen in der Grundordnung hinreichenden Grundlagen für die Raumentwicklung wie Siedlungs- und Landschaftsanalysen, Inventare, Konzepte oder Leitbilder. Sie stimmt die Beschaffung der Grundlagen mit den Nachbargemeinden, mit der Region und mit den kantonalen Fachstellen ab und sorgt für deren Austausch. 2 Die Gemeinde kann gestützt auf Grundlagen auch Programme zur Umsetzung von Massnahmen eines Raumentwicklungskonzepts oder eines Leitbilds erarbeiten und entsprechende Aktionen durchführen. Förderung Art. 4 1 Die Gemeinde unterstützt private Bau- und Planungsvorhaben und unterstützt weitere private Bestrebungen, wenn damit öffentliche Anliegen wie die Schaffung von Arbeitsplätzen, der vorbildliche Umgang mit Natur und Landschaft, eine qualitätsvolle Bau- und Siedlungsgestaltung oder die Erhaltung geschützter und schützenswerter Objekte erfüllt werden. 2 Die Baubehörde kann an Vorhaben nach Absatz 1 projektbezogene Beiträge aus dem ordentlichen Budget oder einem hiefür geäufneten Fonds gewähren. Der Beitrag kann von einer angemessenen Mitsprache der Gemeinde abhängig gemacht werden. Behördenorganisation 1. Baubehörde Art. 5 1 Baubehörde ist der Gemeindevorstand. 2 Die Baubehörde sorgt für eine professionelle und sachgerechte Erfüllung ihrer Aufgaben innert nützlicher Frist. Sie setzt hierfür Fachleute und geeignete technische Hilfsmittel ein." 3 Die Baubehörde kann ihre Aufgaben und Befugnisse an eine Bau- und Planungskommission, an ein kommunales oder regionales Bauamt oder an externe Fachleute delegieren. Einzelheiten werden in einer Vereinbarung zwischen den Betroffenen geregelt.' 4 Die Baubehörde kann zur Vorbereitung wichtiger Bau- und Planungsvorhaben weitere Personen in die Baukommission wählen.' 2. Bau- und Planungskommission Art. 6 1 1 Die Bau- und Planungskommission besteht aus 3 ordentlichen Mitgliedern und zwei Stellvertretern. Der Baufachchef gehört ihr von Amtes wegen an, die übrigen Mitglieder und die Stellvertreter werden von der Gemeindeversammlung gewählt. Die Bau- und Planungskommission konstituiert sich selbst. Sie ist beschlussfähig, wenn zwei ordentliche Mitglieder anwesend sind. 2 Die Bau- und Planungskommission bereitet Bau- und Planungsgeschäfte für die Baubehörde vor, trifft Entscheide im Rahmen ihrer Befugnisse oder stellt der Baubehörde Antrag. 3. Gestaltungsberatung Art. 7 1 Die Baubehörde kann externe Fachleute zur vertieften und unabhängigen Beurteilung und Bearbeitung von rechtlichen, technischen, energetischen oder gestalterischen Fragen beiziehen. 2 Die Baubehörde zieht den Gestaltungsberater für die Information und Beratung von Bauherrn und Architekten in Bezug auf die Gestaltung von Neu- und Umbauten in der Dorfzone, der Erhaltungszone sowie bei Areal- und Quartierplanungen und bei Ermessensentscheiden wie Ausnützungsbonus etc. bei. 3 In der Wohnzone kann die Baubehörde die Gestaltungsberatung beiziehen. 4 Die Kosten der Gestaltungsberatung für die erstmalige Beurteilung des Bauvorhabens werden von der Gemeinde übernommen. Weitergehende Kosten für die Beratung sind von der Bauherrschaft zu übernehmen. II Grundordnung 1. Allgemeines
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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