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Baugesetz der Gemeinde Haldenstein

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Change 1

What to do with it
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Art. 76 Inkrafttreten

1 Das vorliegende Baugesetz tritt nach Annahme durch die Gemeinde mit der Genehmigung durch die Regierung in Kraft. 2 Seine Bestimmungen sind auf alle Baugesuche und Planungen anwendbar, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Baugesetzes noch nicht bewilligt oder genehmigt sind. 3 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten sämtliche widersprechenden früheren Vorschriften der Gemeinde, insbesondere das Baugesetz vom 1. Juli 1997 sowie die Ergänzungen vom 16. November 1999 und 19. August 2003 als aufgehoben. Anhang Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren (Art. 41, Art. 43) Anhang 1 1 Die Baubehörde beschloss an der Sitzung vom 26. 10 2010 nachfolgende Bauvorhaben (Nummerierung gemäss Art. 40 KRVO) dem vereinfachten Baubewilligungsverfahren zu unterstellen: 3. Zweckänderungen ohne erhebliche Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, ausgenommen ausserhalb der Bauzonen; 4. Neueindeckung von Dächern mit gleichem oder ähnlichem Dachmaterial; 5. Gebäude mit einem Volumen bis zu 5 m3 (Kleinbauten) sowie Fahrradunterstände mit einer anrechenbaren Gebäudefläche bis zu 4.0 m2; 9. Reklameeinrichtungen wie Firmentafeln, Schaukästen, Leuchtreklamen und Hinweistafeln mit einer Fläche bis zu 1.5 m2; 10. Satellitenempfangsanlagen für Radio und Fernsehen mit einer Fläche bis zu 1.5 m2; 15. Erschliessungsanlagen, soweit sie im Rahmen einer Planung mit der Genauigkeit eines Baugesuchs profiliert und festgelegt worden sind; 16. nach dem Stand der Technik reflexionsarme Solaranlagen an Fassaden mit einer Absorberfläche bis maximal 6.0 m2 pro Fassade innerhalb der Bauzonen und bis maximal 2.0 m2 ausserhalb der Bauzonen 2 17. Terrainveränderungen bis zu 1.0 m Höhe oder Tiefe und einer veränderten Kubatur von 100 m3; 18. Einfriedungen bis zu 1.0 m Höhe sowie Stütz- und Futtermauern bis zu 1.0 m Höhe, ausgenommen ausserhalb der Bauzonen; 20. Fundamentfreie Unterstände und dergleichen bis 25 m2 anrechenbare Gebäudefläche für Nutztiere, fundamentfreie Plastiktunnels und Melkstände sowie ähnliche Einrichtungen der Landwirtschaft und des Gartenbaus wie kleine Vorrichtungen für den Verkauf von Produkten; 1 Umformulierung durch Art. 40 und 50 KRVO vom 1. April 2019 2 Genehmigt durch RB Nr. 842 vom 26. September 2017 Erläuternde Skizzen Anhang 2 Gesamthöhe (Art. 15 ) technisch bedingte Dachaufbaute Höchste Punkte der nar.rennstniktInn !I .K.. ....._...."....." ......".."--• -,...z....„... .."..-- .........„ f'Gesamthöhei h i L tiefster Punkt auf massgebendem Terrain unter der Firstlinie Firstlinie massgebendes Terrain (gewachsenes oder abgegrabenes Terrain) Höchster Punkt der Dachkonstruktion Gesamthöhe h tiefster Punkt auf massgebendem Terrain unter der Dachfläche Dechflachenbereich übel dem kiefstuelegenen Teil des massgebenden Terrains massgebendes Terrain Geleinthöhe h 1 1f Geschosse (Art. 17) DA DG AG VG VG DA Dachaufbauten AG Attikageschosse DG Dachgeschosse VG Voltgeschosse UG Untergeschosse b ≤ 1.60 m VG VG VG VG UG ''''''''' UG massgebendes Terrain massgebendes Terrain Ä b Gh UG U15 UG UG b Fassadenknie Oberkante ferbg Bodden LJG Untergeschoss ea$V Anteil des Geschosses Ober der Fassadenlinie b zulässiges Durchschniesmass Für das Hinausragen des UG Gh Geschosshöhe ....... UNB UIB Treppe Fassationhnie a zultfulges Mass für vorspringende Gobäudetelle c zulässiges Mass für Untergeschosse UG Untergeschoss L110 Unterirdische Baute UNB UnternNeaubaute Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain Gebäudelänge ( Art. 16) Gebäudelänge Gebäude Gebäude • - • - • - •••Ir.Trle :: Fassadenlinie — Flächenkleinstes Rechteck Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain. An- und Kleinbauten (Art. 17) Anbaute Gebäude An- und Kleinbauten: - max. Gesamthöhe: 4.20 m - max. anrechenbare Gebäudefläche: 40 m2 - max. Gebäudelänge: 7.0 m Kleinbaute Unterniveaubauten (Art. 17) UNB Treppe . .... •••• UNB1 b Fassade 1 Fassade 2 ••• Fassade 3 Fassade 4 b b = zulässiges Durchschnittsmass für das Hinausragen des Unterniveaugebäudes f = Höhenunterschied zwischen dem gewachsenen oder abgegrabenen Terrain und der darüber hinausragenden Decke des Unterniveaugebäudes UNB = Unterniveaubauten = Fassadenlinie Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain. Erhaltungszone Batänja / Herenberg (Art. 25) Erläuternde Gestaltungsskizzen t---- IGna.r..11,1•MisiedelfatatenirJeutwe.= I r" qi 1.9(1 Wand-Fenster-Detail - r _JAZIEM▪ . • Aar--7-:7- • I enleMerr-r-r Baugestaltungslinie (Art. 36) BGL Baugestallungslinle Bauten sind auf dle BGL zu stellen HOL sag Dächer (Art. 49) >50 cm DACHGESTALTUNG Dorfzone ZN:- 50 cm DACHFORMEN DACHAUFBAUTEN b1 , b2 max. 3.oa m DACHEINBAUTEN + b2 max. TL / 3 DACHAUFBAUTEN bi , b2 max 1 50 m DACHEINBAUTEN D09:FgONE bl + b2 max TL 4 bi b2 TRAUFLANGE TL Anhang 3: Stichwortverzeichnis Anhang 4: Abkürzungen ibbw.,49,4 f 1: Grundfläche max. F1 / 10 Pro Gebäude alle f max. 6 m5

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Art. 76 Inkrafttreten

1 Das vorliegende Baugesetz tritt nach Annahme durch die Gemeinde mit der Genehmigung durch die Regierung in Kraft. 2 Seine Bestimmungen sind auf alle Baugesuche und Planungen anwendbar, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Baugesetzes noch nicht bewilligt oder genehmigt sind. 3 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten sämtliche widersprechenden früheren Vorschriften der Gemeinde, insbesondere das Baugesetz vom 1. Juli 1997 sowie die Ergänzungen vom 16. November 1999 und 19. August 2003 als aufgehoben. Anhang Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren (Art. 41, Art. 43) Anhang 1 1 Die Baubehörde beschloss an der Sitzung vom 26. 10 2010 nachfolgende Bauvorhaben (Nummerierung gemäss Art. 40 KRVO) dem vereinfachten Baubewilligungsverfahren zu unterstellen: 3. Zweckänderungen ohne erhebliche Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, ausgenommen ausserhalb der Bauzonen; 4. Neueindeckung von Dächern mit gleichem oder ähnlichem Dachmaterial; 5. Gebäude mit einem Volumen bis zu 5 m3 (Kleinbauten) sowie Fahrradunterstände mit einer anrechenbaren Gebäudefläche bis zu 4.0 m2; 9. Reklameeinrichtungen wie Firmentafeln, Schaukästen, Leuchtreklamen und Hinweistafeln mit einer Fläche bis zu 1.5 m2; 10. Satellitenempfangsanlagen für Radio und Fernsehen mit einer Fläche bis zu 1.5 m2; 15. Erschliessungsanlagen, soweit sie im Rahmen einer Planung mit der Genauigkeit eines Baugesuchs profiliert und festgelegt worden sind; 16. nach dem Stand der Technik reflexionsarme Solaranlagen an Fassaden mit einer Absorberfläche bis maximal 6.0 m2 pro Fassade innerhalb der Bauzonen und bis maximal 2.0 m2 ausserhalb der Bauzonen 2 17. Terrainveränderungen bis zu 1.0 m Höhe oder Tiefe und einer veränderten Kubatur von 100 m3; 18. Einfriedungen bis zu 1.0 m Höhe sowie Stütz- und Futtermauern bis zu 1.0 m Höhe, ausgenommen ausserhalb der Bauzonen; 20. Fundamentfreie Unterstände und dergleichen bis 25 m2 anrechenbare Gebäudefläche für Nutztiere, fundamentfreie Plastiktunnels und Melkstände sowie ähnliche Einrichtungen der Landwirtschaft und des Gartenbaus wie kleine Vorrichtungen für den Verkauf von Produkten; 1 Umformulierung durch Art. 40 und 50 KRVO vom 1. April 2019 2 Genehmigt durch RB Nr. 842 vom 26. September 2017 Erläuternde Skizzen Anhang 2 Gesamthöhe (Art. 15 ) technisch bedingte Dachaufbaute Höchste Punkte der nar.rennstniktInn !I .K.. ....._...."....." ......".."--• -,...z....„... .."..-- .........„ f'Gesamthöhei h i L tiefster Punkt auf massgebendem Terrain unter der Firstlinie Firstlinie massgebendes Terrain (gewachsenes oder abgegrabenes Terrain) Höchster Punkt der Dachkonstruktion Gesamthöhe h tiefster Punkt auf massgebendem Terrain unter der Dachfläche Dechflachenbereich übel dem kiefstuelegenen Teil des massgebenden Terrains massgebendes Terrain Geleinthöhe h 1 1f Geschosse (Art. 17) DA DG AG VG VG DA Dachaufbauten AG Attikageschosse DG Dachgeschosse VG Voltgeschosse UG Untergeschosse b ≤ 1.60 m VG VG VG VG UG ''''''''' UG massgebendes Terrain massgebendes Terrain Ä b Gh UG U15 UG UG b Fassadenknie Oberkante ferbg Bodden LJG Untergeschoss ea$V Anteil des Geschosses Ober der Fassadenlinie b zulässiges Durchschniesmass Für das Hinausragen des UG Gh Geschosshöhe ....... UNB UIB Treppe Fassationhnie a zultfulges Mass für vorspringende Gobäudetelle c zulässiges Mass für Untergeschosse UG Untergeschoss L110 Unterirdische Baute UNB UnternNeaubaute Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain Gebäudelänge ( Art. 16) Gebäudelänge Gebäude Gebäude • - • - • - •••Ir.Trle :: Fassadenlinie — Flächenkleinstes Rechteck Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain. An- und Kleinbauten (Art. 17) Anbaute Gebäude An- und Kleinbauten: - max. Gesamthöhe: 4.20 m - max. anrechenbare Gebäudefläche: 40 m2 - max. Gebäudelänge: 7.0 m Kleinbaute Unterniveaubauten (Art. 17) UNB Treppe . .... •••• UNB1 b Fassade 1 Fassade 2 ••• Fassade 3 Fassade 4 b b = zulässiges Durchschnittsmass für das Hinausragen des Unterniveaugebäudes f = Höhenunterschied zwischen dem gewachsenen oder abgegrabenen Terrain und der darüber hinausragenden Decke des Unterniveaugebäudes UNB = Unterniveaubauten = Fassadenlinie Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain. Erhaltungszone Batänja / Herenberg (Art. 25) Erläuternde Gestaltungsskizzen t---- IGna.r..11,1•MisiedelfatatenirJeutwe.= I r" qi 1.9(1 Wand-Fenster-Detail - r _JAZIEM▪ . • Aar--7-:7- • I enleMerr-r-r Baugestaltungslinie (Art. 36) BGL Baugestallungslinle Bauten sind auf dle BGL zu stellen HOL sag Dächer (Art. 49) >50 cm DACHGESTALTUNG Dorfzone ZN:- 50 cm DACHFORMEN DACHAUFBAUTEN b1 , b2 max. 3.oa m DACHEINBAUTEN + b2 max. TL / 3 DACHAUFBAUTEN bi , b2 max 1 50 m DACHEINBAUTEN D09:FgONE bl + b2 max TL 4 bi b2 TRAUFLANGE TL Anhang 3: Stichwortverzeichnis Anhang 4: Abkürzungen ibbw.,49,4 f 1: Grundfläche max. F1 / 10 Pro Gebäude alle f max. 6 m5

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.

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