Gesetz über die politischen Rechte
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Change 1
Art. 4 Ständeräte beschränkt. *
Ausübungsort 1 Die Ausübung des Stimm- und Wahlrechts erfolgt am politischen Wohnsitz. Dieser befindet sich in der Gemeinde, in welcher die stimmberechtigte Person wohnt und angemeldet ist. Fahrende stimmen in ihrer Heimatgemeinde. 2 Wer statt des Heimatscheins einen anderen Ausweis hinterlegt, erwirbt nur politischen Wohnsitz, wenn er nachweist, dass er am Ort, wo der Heimatschein liegt, nicht im Stimmregister eingetragen ist. 3 Die bundesrechtlichen Vorschriften für die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer bleiben vorbehalten. Art. 5 Stimmregister 1 Die Stimmberechtigten sind am politischen Wohnsitz in das von der Gemeinde zu führende Stimmregister einzutragen. Eintragungen und Streichungen sind von Amtes wegen vorzunehmen. 2 Vor einer Wahl oder Abstimmung sind Eintragungen oder Streichungen bis zum fünften Vortag des Abstimmungstages vorzunehmen, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen zur Teilnahme am Abstimmungstag erfüllt sind. 3 Das Stimmregister steht den Stimmberechtigten zur Einsicht offen. 4 Kirchgemeinden und Zweckverbände können ein eigenes Stimmregister führen oder auf die Register der Gemeinden abstellen. 5 Der Regierungsrat regelt die Führung des Stimmregisters für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer. Art. 6 Stimmgeheimnis 1 Bei Wahlen und Abstimmungen an der Urne sowie bei geheimen Wahlen und Abstimmungen an Gemeindeversammlungen gilt das Stimmgeheimnis uneingeschränkt. 2. Wahlen und Abstimmungen an der Urne2.1. Gemeinsame Bestimmungen Art. 7 Abstimmungstag 1 Wahlen und Abstimmungen finden an Sonntagen statt. 2 Der Regierungsrat bestimmt den Abstimmungstag in kantonalen Angelegenheiten sowie nach Anhörung der Gemeinden für die Gesamterneuerungswahlen der Gemeindevorsteherschaften. 3 Der Gemeinderat bestimmt das Datum für die übrigen Wahlen und Abstimmungen in Gemeindeangelegenheiten. 4 Das Datum ist nach Möglichkeit so zu bestimmen, dass es mit dem Datum von Wahlen und Abstimmungen in Bundesangelegenheiten zusammenfällt. 5 Der Regierungs- bzw. Gemeinderat geben den Zeitpunkt der Wahl oder Abstimmung öffentlich bekannt. Art. 8 Kantonales Wahlbüro 1 Bei Wahlen und Abstimmungen in Bundes- und Kantonsangelegenheiten amtet die Staatskanzlei als kantonales Wahlbüro. 2 Es wird durch die Ratsschreiberin oder den Ratsschreiber geleitet. Art. 9 Kommunales Wahlbüro 1 In jeder Gemeinde besteht ein Wahlbüro aus mindestens vier Mitgliedern. Es wird durch die Gemeindeschreiberin oder den Gemeindeschreiber geleitet. 2 Die übrigen Mitglieder wählt die Gemeinde aus dem Kreis ihrer Stimmberechtigten auf eine Amtsdauer von vier Jahren. 3 Die Gemeindekanzlei führt das Sekretariat. 4 Das Wahlbüro trifft die notwendigen Anordnungen zur Vorbereitung der Wahlen und Abstimmungen, überwacht die Stimmabgabe, ist für die Sicherung der Urnen und brieflichen Stimmabgaben verantwortlich und ermittelt die Ergebnisse. Zur Ermittlung der Ergebnisse kann es zusätzliche Personen beiziehen. Art. 10 Stimmgeheimnis, Ausstand, Verwandtenausschluss 1 Die Leitungen und Mitglieder der Wahlbüros, die Sekretariate sowie die zur Ermittlung der Ergebnisse beigezogenen Personen haben das Stimmgeheimnis zu wahren. 2 Sie haben in den Ausstand zu treten, wenn sie am Ergebnis einer Wahl oder Abstimmung ein unmittelbares persönliches Interesse haben. 3 Eltern und Kinder, Geschwister, Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Grosseltern und Enkelkinder, Schwäger und Schwägerinnen sowie Schwiegereltern und Schwiegerkinder können nicht dem gleichen Wahlbüro oder dem gleichen Sekretariat angehören oder zur Ermittlung der Ergebnisse beigezogen werden. Art. 11 Stimmlokale 1 Der Gemeinderat bestimmt eine genügende Anzahl Stimmlokale. 2 Der Regierungsrat kann eine minimale Anzahl von Stimmlokalen pro Gemeinde vorschreiben. 3 Die Stimmlokale befinden sich in der Regel in öffentlichen Gebäuden und sind so einzurichten, dass die freie, geheime, sichere und einfache Stimmabgabe gewährleistet ist. 4 Wahlpropaganda und -empfehlungen, das Verteilen von Flugblättern, Parteizetteln oder Listen von Parteien oder sonstigen politischen Gruppierungen sowie das Sammeln von Unterschriften sind in den Stimmlokalen und in der unmittelbar daran angrenzenden Umgebung verboten. 5 Personen, welche die Wahl oder Abstimmung stören, die Stimmenden kontrollieren oder sie zu beeinflussen versuchen, kann das Wahlbüro den Zugang zum Stimmlokal untersagen und wegweisen. Art. 12 Persönliche Stimmabgabe 1 Die persönliche Stimmabgabe an der Urne ist am Abstimmungstag während mindestens einer Stunde möglich. Die Stimmlokale schliessen spätestens um 12.00 Uhr. * 2 Die Gemeinden können die persönliche Stimmabgabe an der Urne in einem Stimmlokal oder mehreren Stimmlokalen an den Vortagen ermöglichen. 3 Die persönliche Stimmabgabe durch Abgabe eines verschlossenen gesonderten Umschlags bei einer dafür bezeichneten Stelle der Gemeindeverwaltung ist ab Zustellung des Wahl- und Stimmmaterials zulässig. Sie hat während der ordentlichen Öffnungszeiten der Verwaltung zu erfolgen. Art. 13 Briefliche Stimmabgabe 1 Die briefliche Stimmabgabe ist ab Zustellung des Wahl- und Stimmmaterials zulässig. 2 Die Stimme muss bis zur Schliessung der Urnen beim Wahlbüro eintreffen. Art. 14 Botengang, Wahlhilfe 1 Stimmberechtigte Personen, die im gleichen Haushalt leben, können sich bei der Stimmabgabe an der Urne oder bei der vorzeitigen Stimmabgabe vertreten. 2 Der Botengang nach Absatz 1 ist auf zwei stimmberechtigte Personen beschränkt. Die stellvertretende Person hat ihren eigenen Stimmrechtsausweis abzugeben. 3 Schreibunfähige oder schreibunkundige stimmberechtigte Personen können den Stimm- oder Wahlzettel durch eine stimmberechtigte Person ihrer Wahl nach ihren Anweisungen ausfüllen lassen sowie zur Vornahme der zur brieflichen Stimmabgabe nötigen Handlungen ermächtigen. 4 Die Wahlhilfe nach Absatz 3 ist auf dem Stimmrechtsausweis zu vermerken und vom Helfer durch Unterschrift zu bestätigen. Art. 15 Elektronische Stimmabgabe 1 Der Landrat entscheidet über den erstmaligen, der Regierungsrat über die weiteren Einsätze des elektronischen Stimmkanals. 2 Sie können die elektronische Stimmabgabe in zeitlicher, örtlicher, sachlicher oder persönlicher Hinsicht einschränken. 3 Es dürfen nur vom Bund zugelassene Systeme verwendet werden. 4 Die Kontrolle der Stimmberechtigung, das Stimmgeheimnis und die Erfassung aller Stimmen müssen gewährleistet und Missbräuche nach dem Stand der Technik ausgeschlossen sein. Art. 16 Auszählung 1 Mit der Auszählung der Stimmen darf erst am Abstimmungstag begonnen werden. 2 Vor dem Abstimmungstag dürfen von den Gemeindekanzleien folgende Vorbereitungen zur Auszählung getroffen werden: a. Öffnung der brieflich eingegangenen Sendungen; b. Überprüfung der Stimmrechtsausweise; c. Trennung von Stimmrechtsausweisen und Stimm- oder Wahlzettelumschlägen. 3 Die ordnungsgemäss eingereichten Stimm- oder Wahlzettelumschläge sind bis zum Beginn der Auszählung ungeöffnet und gesichert aufzubewahren. 4 Für die automatisierte Auszählung dürfen nur physikalische und elektronische Verfahren eingesetzt werden, die vom Bund genehmigt worden sind. Art. 17 Ungültige Wahl- und Stimmzettel 1 Das Wahlbüro der Gemeinde entscheidet über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Wahl- und Stimmzetteln. 2 Ein Wahl- oder Stimmzettel ist ungültig, wenn er: a. nicht amtlich ist; b. nicht handschriftlich ausgefüllt ist; c. ohne unterzeichneten Stimmrechtsausweis abgegeben wird; d. ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthält; e. in einer gesetzlich nicht vorgesehenen Weise abgegeben wird; f. den Willen der oder des Stimmenden nicht eindeutig erkennen lässt; g. bei Nationalratswahlen Namen verschiedener Personen enthält. 3 Brieflich abgegebene Wahl- und Stimmzettel sind zudem ungültig, wenn: a. die Sendung mehrere Stimm- oder Wahlzettelumschläge enthält; b. der Stimm- oder Wahlzettelumschlag mehr als einen Wahl- oder Stimmzettel in der gleichen Sache enthält. 4 Besteht ein begründeter Anhaltspunkt, dass eine Person die Wahl- und Stimmzettel anderer Personen in unerlaubter Weise ausgefüllt hat (Mehrfachausfüllung), so sind mit Ausnahme des tatsächlich zur betreffenden Person gehörenden Wahl- oder Stimmzettels alle anderen ungültig. 5 Wahl- und Stimmzettel, die verspätet eingereicht werden, fallen ausser Betracht. Art. 18 Leere Wahl- und Stimmzettel 1 Gültige Stimm- oder Wahlzettel, die keine Antwort auf die Abstimmungsfrage bzw. keinen Namen enthalten, werden als leere Stimm- oder Wahlzettel gezählt. Art. 19 Leere, überzählige und ungültige Stimmen 1 Enthält ein gültiger Wahlzettel weniger Namen als zu wählende Personen, werden die leer gebliebenen Zeilen als leere Stimmen gezählt. 2 Enthält ein gültiger Wahlzettel mehr Namen als zu wählende Personen, so werden die überzähligen Namen von unten nach oben und von rechts nach links gestrichen. Sie fallen ausser Betracht und werden nicht gezählt. 3 Enthält ein gültiger Wahlzettel den Namen einer wählbaren Person mehrfach, so wird er nur einmal gezählt. Die übrigen Nennungen zählen als ungültige Stimmen. 4 Enthält ein gültiger Wahlzettel Namen von nicht wählbaren Personen, so werden diese als ungültige Stimmen gezählt. 5 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen für Wahlen im Verhältniswahlverfahren. Art. 20 Zu ermittelnde Werte 1 Zu ermitteln sind: a. die Zahl der Stimmberechtigten; b. die Zahl der Stimmenden; c. die Zahl der eingelegten Wahl- und Stimmzettel; d. die Zahl der leeren, ungültigen und gültigen Wahl- und Stimmzettel; e. die Zahl der leeren, ungültigen und gültigen Stimmen; f. die Zahl der bejahenden und verneinenden Stimmen sowie das Ergebnis einer allfälligen Stichfrage bei Sachabstimmungen; g. die Zahl der auf jede kandidierende Person entfallenden Stimmen bei Wahlen. 2 Bei Wahlen können vereinzelt auf Personen entfallende Stimmen zusammengefasst werden. Art. 21 Massgebende Stimmen 1 Massgebend für die Ermittlung des Ergebnisses sind die gültigen Stimmen. Dies sind die verbleibenden Stimmen nach Abzug der leeren und ungültigen Wahl- oder Stimmzettel sowie der leeren und ungültigen Stimmen. 2 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen für Wahlen im Verhältniswahlverfahren. Art. 22 Protokollierung, Meldung 1 Die ermittelten Ergebnisse sind durch das Wahlbüro der Gemeinde zu protokollieren. 2 Bei Wahlen und Abstimmungen in Kantons- und Bundesangelegenheiten ist das unterzeichnete Protokoll zusammen mit den Stimm- und Wahlzetteln an die Staatskanzlei weiterzuleiten. 3 Bei Wahlen und Abstimmungen in Kantons- und Bundesangelegenheiten ermittelt die Staatskanzlei das kantonale Ergebnis durch Zusammenzählen der Gemeindeergebnisse und protokolliert das Gesamtergebnis. 4 Der Regierungsrat regelt die Meldung der Gemeindeergebnisse am Abstimmungstag für Wahlen und Abstimmungen in Kantons- und Bundesangelegenheiten. Art. 23 Veröffentlichung von Resultaten 1 Resultate dürfen der Öffentlichkeit erst nach Abschluss der Auszählung und Meldung der Resultate bekannt gegeben werden. 2 Die Wahlbüros sorgen für eine angemessene Information der Öffentlichkeit. 3 Die Staatskanzlei veröffentlicht die Ergebnisse von Wahlen- und Abstimmungen in Kantons- und Bundesangelegenheiten im Amtsblatt. Art. 24 Nachzählung 1 Sofern konkrete Anhaltspunkte vorliegen, welche die zuverlässige Ermittlung des Ergebnisses einer Wahl oder einer Abstimmung in Frage stellen, ist eine Nachzählung anzuordnen: a. durch den Regierungsrat bei Wahlen und Abstimmungen in Bundes- und Kantonsangelegenheiten; b. durch den Gemeinderat oder den Regierungsrat bei Wahlen und Abstimmungen in Gemeindeangelegenheiten. Art. 25 Elektronische Hilfsmittel 1 Für die Erfassung und Auswertung von Wahlen und Abstimmungen können der Kanton und die Gemeinden elektronische Datenverarbeitungsprogramme einsetzen. 2 Bei Wahlen und Abstimmungen in Kantons- und Bundesangelegenheiten kann das kantonale Wahlbüro den Gemeinden die Verwendung eines elektronischen Datenverarbeitungsprogramms vorschreiben. Art. 26 Auswertung Stimmverhalten 1 Unter Wahrung des Stimmgeheimnisses können das Wahl- und Stimmverhalten der Bevölkerung ausgewertet und die Ergebnisse veröffentlicht werden. 2.2. Abstimmungen Art. 27 Stimmmaterial 1 Das Stimmmaterial umfasst den Stimmrechtsausweis, die Stimmzettel, einen Wahl- und Stimmzettelumschlag, einen vorfrankierten Rückantwortumschlag sowie die Abstimmungsvorlagen mit Erläuterungen, Anträgen und Auffassungen der Behörden. 2 Für jede Vorlage ist ein separater Stimmzettel zu verwenden. Art. 28 Zustellung des Stimmmaterials 1 Die Gemeinden sorgen dafür, dass jeder stimmberechtigten Person das Stimmmaterial frühestens vier und spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag zugestellt wird. Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen Vorschriften für die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer. 2 Sofern die persönliche Zustellung nicht verlangt wird, können die Gemeinden die Abstimmungsvorlage mit den Erläuterungen und Anträgen pro Haushalt nur einmal zustellen. 2.3. Wahlen 2.3.1. Allgemeine Bestimmungen Art. 29 Kantonale Wahlen 1 An der Urne durchzuführende kantonale Wahlen sind: a. die Wahl des Landrates (Art. 70 Kantonsverfassung); b. die Wahl des Regierungsrates (Art. 71 Kantonsverfassung); c. die Wahl der beiden Ständeräte (Art. 72 Kantonsverfassung). 2 Mit Ausnahme der Wahl des Landrates finden die kantonalen Wahlen im Mehrheitswahlverfahren statt. Art. 30 Gemeindewahlen 1 An der Urne durchzuführende Gemeindewahlen sind: a. die Wahl des Gemeindeparlamentes (Art. 130 Abs. 4 Kantonsverfassung); b. die Wahl der Gemeindepräsidentin oder des Gemeindepräsidenten (Art. 130 Abs. 5 Kantonsverfassung); c. die Wahl des Gemeinderates (Art. 130 Abs. 5 Kantonsverfassung); d. weitere durch das Gemeindegesetz oder die Gemeindeordnung vorgesehene Urnenwahlen (Art. 130 Abs. 3 Kantonsverfassung); e. weitere durch die Gemeindeversammlung angeordnete Urnenwahlen (Art. 130 Abs. 3 Kantonsverfassung). 2 Mit Ausnahme der Wahl des Gemeindeparlamentes finden die Gemeindewahlen im Mehrheitswahlverfahren statt. Art. 31 Wahlmaterial 1 Das Wahlmaterial umfasst den Stimmrechtsausweis, die Wahlzettel, einen Wahl- und Stimmzettelumschlag und einen vorfrankierten Rückantwortumschlag. Art. 32 Zustellung des Wahlmaterials 1 Das Wahlmaterial ist den Stimmberechtigten bei ersten Wahlgängen nach dem Mehrheitswahlverfahren sowie bei Wahlen nach dem Verhältniswahlverfahren frühestens vier und spätestens drei Wochen, bei den übrigen Wahlen spätestens zehn Tage vor dem Abstimmungstag zuzustellen. 2 Trifft das Wahlmaterial trotz rechtzeitigem Versand zu spät bei Stimmberechtigten im Ausland ein oder treffen die Stimm- oder Wahlzettel zu spät bei der Gemeinde ein, so können daraus keine Rechtsansprüche abgeleitet werden. * Art. 33 Losentscheid 1 Erreichen mehrere Personen für einen einzigen Sitz die gleiche Anzahl Stimmen, so entscheidet das Los. 2 Die betroffenen kandidierenden Personen haben das Recht, an der Losziehung beizuwohnen. 3 Vor dem Losentscheid erkundigt sich die zuständige Behörde nach allfälligen Verzichtserklärungen. 4 Das Los wird manuell gezogen. 5 Keine Ziehung des Loses findet statt, wenn mehrere Personen gleichzeitig in eine Behörde gewählt werden, der sie aufgrund ihres Verwandtschaftsgrades nicht gleichzeitig angehören dürfen. Gewählt ist diesfalls diejenige Person mit der höheren Anzahl Stimmen. 6 Der Regierungsrat regelt das Verfahren und bestimmt die zuständigen Behörden, welche das Los ziehen. 2.3.2. Wahlen im Mehrheitswahlverfahren Art. 34 Ankündigung 1 Erste Wahlgänge sind durch den Regierungs- bzw. Gemeinderat bis spätestens am zwölften Donnerstag vor dem Abstimmungstag anzukündigen. Art. 34a * Anmeldung der Kandidatur 1 Interessierte Personen können ihre Kandidatur bis spätestens am neunten Tag vor dem Wahltag anmelden: a. bei der Staatskanzlei für kantonale Wahlen nach dem Mehrheitswahlverfahren; b. bei der Gemeindekanzlei für Gemeindewahlen nach dem Mehrheitswahlverfahren. 2 Der Regierungsrat legt die für die Anmeldung einer Kandidatur erforderlichen Angaben fest. 3 Die Staats- und Gemeindekanzlei veröffentlicht die angemeldeten Kandidaturen ab dem 48. Tag vor dem Wahltag laufend auf geeignete Weise. Art. 35 Erster Wahlgang 1 Massgebend für die Wahl im ersten Wahlgang ist das absolute Mehr. 2 Erreichen mehr Personen das absolute Mehr, als zu wählen sind, sind jene mit den meisten Stimmen gewählt. 3 Erreichen weniger Personen das absolute Mehr, als zu wählen sind, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. 4 Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen Bestimmungen über die Nationalratswahl. Art. 36 Absolutes Mehr 1 Ist ein Sitz zu besetzen, so ist die Zahl der massgebenden Stimmen durch zwei zu teilen. Die nächsthöhere ganze Zahl entspricht dem absoluten Mehr. 2 Sind gleichzeitig mehrere Sitze zu besetzen, so ist die Zahl der massgebenden Stimmen durch die doppelte Zahl der zu wählenden Behördenmitglieder zu teilen. Die nächsthöhere ganze Zahl entspricht dem absoluten Mehr. Art. 37 Zweiter Wahlgang 1 Der zweite Wahlgang ist frühestens zwei Wochen nach dem ersten Wahlgang durchzuführen. 2 Massgebend ist das relative Mehr. Gewählt sind die Personen mit der höchsten Zahl der massgebenden Stimmen. * Art. 38 Verzicht 1 Eine gewählte Person kann die Wahl innert drei Tagen seit dem Abstimmungstag ablehnen. 2 Zur Besetzung des freien Sitzes findet ein Wahlgang nach den Regeln des zweiten Wahlgangs statt. Art. 39 Ersatzwahlen 1 Tritt ein Behördenmitglied zurück, verstirbt es oder entfallen die Voraussetzungen der Wählbarkeit, so ist eine Ersatzwahl für den Rest der laufenden Amtsdauer durchzuführen. 2 Der erste Wahlgang hat in der Regel innerhalb von sechs Monaten zu erfolgen. 3 Auf eine Ersatzwahl kann verzichtet werden, wenn innerhalb von sechs Monaten die ordentliche Gesamterneuerungswahl stattfindet. 2.3.3. Wahlen im Verhältniswahlverfahren Art. 40 Wahlkreise 1 Für die Landratswahlen bestehen folgende Wahlkreise: a. Gemeinde Glarus Nord; b. Gemeinde Glarus; c. Gemeinde Glarus Süd. 2 Die Wahlkreiseinteilung für Wahlen in Gemeindeparlamente richtet sich nach den massgebenden Gemeindeordnungen. Art. 41 Verteilung der Mandate auf die Wahlkreise 1 Die Zahl der Personen, die in einem Wahlkreis wohnhaft sind, wird durch den Zuteilungsdivisor geteilt. 2 Das auf die nächstgelegene ganze Zahl gerundete Ergebnis bezeichnet die Anzahl Mandate, die im betreffenden Wahlkreis zu vergeben sind. 3 Massgebend ist die ständige Wohnbevölkerung gemäss Bundesstatistik am Ende des ersten auf die letzte Gesamterneuerungswahl des Landrates folgenden Kalenderjahres. 4 Der Regierungs- bzw. Gemeinderat legt den Zuteilungsdivisor so fest, dass beim Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 sämtliche Mandate verteilt werden. 5 Sind mehrere Zuteilungsdivisoren möglich, so ist die kleinstmögliche ganze Zahl zu verwenden. 6 Die Ergebnisse der Verteilung der Mandate sind öffentlich bekannt zu geben. Art. 42 Ankündigung 1 Die Wahlen sind durch den Regierungs- bzw. Gemeinderat bis spätestens am zwölften Donnerstag vor dem Abstimmungstag anzukündigen. Art. 43 Wahlvorschläge 1 Wahlvorschläge sind nach Ankündigung der Wahl bis spätestens am achten Montag vor dem Abstimmungstag bei der bezeichneten Stelle einzureichen. 2 Der Wahlvorschlag: a. hat eine von den übrigen Wahlvorschlägen unterscheidbare Listenbezeichnung aufzuweisen; b. darf nicht mehr Personen enthalten, als Mandate auf den Wahlkreis entfallen, wobei Vorgeschlagene zweimal aufgeführt sein dürfen; c. hat Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Heimatort, Beruf und Wohnadresse der Vorgeschlagenen zu enthalten; d. * … e. muss eine für den Wahlvorschlag verantwortliche Person samt Stellvertretung bezeichnen; f. * ist von den Vorgeschlagenen durch eigenhändige Unterschrift
Art. 4 Ständeräte beschränkt. *
Ausübungsort 1 Die Ausübung des Stimm- und Wahlrechts erfolgt am politischen Wohnsitz. Dieser befindet sich in der Gemeinde, in welcher die stimmberechtigte Person wohnt und angemeldet ist. Fahrende stimmen in ihrer Heimatgemeinde. 2 Wer statt des Heimatscheins einen anderen Ausweis hinterlegt, erwirbt nur politischen Wohnsitz, wenn er nachweist, dass er am Ort, wo der Heimatschein liegt, nicht im Stimmregister eingetragen ist. 3 Die bundesrechtlichen Vorschriften für die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer bleiben vorbehalten. Art. 5 Stimmregister 1 Die Stimmberechtigten sind am politischen Wohnsitz in das von der Gemeinde zu führende Stimmregister einzutragen. Eintragungen und Streichungen sind von Amtes wegen vorzunehmen. 2 Vor einer Wahl oder Abstimmung sind Eintragungen oder Streichungen bis zum fünften Vortag des Abstimmungstages vorzunehmen, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen zur Teilnahme am Abstimmungstag erfüllt sind. 3 Das Stimmregister steht den Stimmberechtigten zur Einsicht offen. 4 Kirchgemeinden und Zweckverbände können ein eigenes Stimmregister führen oder auf die Register der Gemeinden abstellen. 5 Der Regierungsrat regelt die Führung des Stimmregisters für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer. Art. 6 Stimmgeheimnis 1 Bei Wahlen und Abstimmungen an der Urne sowie bei geheimen Wahlen und Abstimmungen an Gemeindeversammlungen gilt das Stimmgeheimnis uneingeschränkt. 2. Wahlen und Abstimmungen an der Urne2.1. Gemeinsame Bestimmungen Art. 7 Abstimmungstag 1 Wahlen und Abstimmungen finden an Sonntagen statt. 2 Der Regierungsrat bestimmt den Abstimmungstag in kantonalen Angelegenheiten sowie nach Anhörung der Gemeinden für die Gesamterneuerungswahlen der Gemeindevorsteherschaften. 3 Der Gemeinderat bestimmt das Datum für die übrigen Wahlen und Abstimmungen in Gemeindeangelegenheiten. 4 Das Datum ist nach Möglichkeit so zu bestimmen, dass es mit dem Datum von Wahlen und Abstimmungen in Bundesangelegenheiten zusammenfällt. 5 Der Regierungs- bzw. Gemeinderat geben den Zeitpunkt der Wahl oder Abstimmung öffentlich bekannt. Art. 8 Kantonales Wahlbüro 1 Bei Wahlen und Abstimmungen in Bundes- und Kantonsangelegenheiten amtet die Staatskanzlei als kantonales Wahlbüro. 2 Es wird durch die Ratsschreiberin oder den Ratsschreiber geleitet. Art. 9 Kommunales Wahlbüro 1 In jeder Gemeinde besteht ein Wahlbüro aus mindestens vier Mitgliedern. Es wird durch die Gemeindeschreiberin oder den Gemeindeschreiber geleitet. 2 Die übrigen Mitglieder wählt die Gemeinde aus dem Kreis ihrer Stimmberechtigten auf eine Amtsdauer von vier Jahren. 3 Die Gemeindekanzlei führt das Sekretariat. 4 Das Wahlbüro trifft die notwendigen Anordnungen zur Vorbereitung der Wahlen und Abstimmungen, überwacht die Stimmabgabe, ist für die Sicherung der Urnen und brieflichen Stimmabgaben verantwortlich und ermittelt die Ergebnisse. Zur Ermittlung der Ergebnisse kann es zusätzliche Personen beiziehen. Art. 10 Stimmgeheimnis, Ausstand, Verwandtenausschluss 1 Die Leitungen und Mitglieder der Wahlbüros, die Sekretariate sowie die zur Ermittlung der Ergebnisse beigezogenen Personen haben das Stimmgeheimnis zu wahren. 2 Sie haben in den Ausstand zu treten, wenn sie am Ergebnis einer Wahl oder Abstimmung ein unmittelbares persönliches Interesse haben. 3 Eltern und Kinder, Geschwister, Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Grosseltern und Enkelkinder, Schwäger und Schwägerinnen sowie Schwiegereltern und Schwiegerkinder können nicht dem gleichen Wahlbüro oder dem gleichen Sekretariat angehören oder zur Ermittlung der Ergebnisse beigezogen werden. Art. 11 Stimmlokale 1 Der Gemeinderat bestimmt eine genügende Anzahl Stimmlokale. 2 Der Regierungsrat kann eine minimale Anzahl von Stimmlokalen pro Gemeinde vorschreiben. 3 Die Stimmlokale befinden sich in der Regel in öffentlichen Gebäuden und sind so einzurichten, dass die freie, geheime, sichere und einfache Stimmabgabe gewährleistet ist. 4 Wahlpropaganda und -empfehlungen, das Verteilen von Flugblättern, Parteizetteln oder Listen von Parteien oder sonstigen politischen Gruppierungen sowie das Sammeln von Unterschriften sind in den Stimmlokalen und in der unmittelbar daran angrenzenden Umgebung verboten. 5 Personen, welche die Wahl oder Abstimmung stören, die Stimmenden kontrollieren oder sie zu beeinflussen versuchen, kann das Wahlbüro den Zugang zum Stimmlokal untersagen und wegweisen. Art. 12 Persönliche Stimmabgabe 1 Die persönliche Stimmabgabe an der Urne ist am Abstimmungstag während mindestens einer Stunde möglich. Die Stimmlokale schliessen spätestens um 12.00 Uhr. * 2 Die Gemeinden können die persönliche Stimmabgabe an der Urne in einem Stimmlokal oder mehreren Stimmlokalen an den Vortagen ermöglichen. 3 Die persönliche Stimmabgabe durch Abgabe eines verschlossenen gesonderten Umschlags bei einer dafür bezeichneten Stelle der Gemeindeverwaltung ist ab Zustellung des Wahl- und Stimmmaterials zulässig. Sie hat während der ordentlichen Öffnungszeiten der Verwaltung zu erfolgen. Art. 13 Briefliche Stimmabgabe 1 Die briefliche Stimmabgabe ist ab Zustellung des Wahl- und Stimmmaterials zulässig. 2 Die Stimme muss bis zur Schliessung der Urnen beim Wahlbüro eintreffen. Art. 14 Botengang, Wahlhilfe 1 Stimmberechtigte Personen, die im gleichen Haushalt leben, können sich bei der Stimmabgabe an der Urne oder bei der vorzeitigen Stimmabgabe vertreten. 2 Der Botengang nach Absatz 1 ist auf zwei stimmberechtigte Personen beschränkt. Die stellvertretende Person hat ihren eigenen Stimmrechtsausweis abzugeben. 3 Schreibunfähige oder schreibunkundige stimmberechtigte Personen können den Stimm- oder Wahlzettel durch eine stimmberechtigte Person ihrer Wahl nach ihren Anweisungen ausfüllen lassen sowie zur Vornahme der zur brieflichen Stimmabgabe nötigen Handlungen ermächtigen. 4 Die Wahlhilfe nach Absatz 3 ist auf dem Stimmrechtsausweis zu vermerken und vom Helfer durch Unterschrift zu bestätigen. Art. 15 Elektronische Stimmabgabe 1 Der Landrat entscheidet über den erstmaligen, der Regierungsrat über die weiteren Einsätze des elektronischen Stimmkanals. 2 Sie können die elektronische Stimmabgabe in zeitlicher, örtlicher, sachlicher oder persönlicher Hinsicht einschränken. 3 Es dürfen nur vom Bund zugelassene Systeme verwendet werden. 4 Die Kontrolle der Stimmberechtigung, das Stimmgeheimnis und die Erfassung aller Stimmen müssen gewährleistet und Missbräuche nach dem Stand der Technik ausgeschlossen sein. Art. 16 Auszählung 1 Mit der Auszählung der Stimmen darf erst am Abstimmungstag begonnen werden. 2 Vor dem Abstimmungstag dürfen von den Gemeindekanzleien folgende Vorbereitungen zur Auszählung getroffen werden: a. Öffnung der brieflich eingegangenen Sendungen; b. Überprüfung der Stimmrechtsausweise; c. Trennung von Stimmrechtsausweisen und Stimm- oder Wahlzettelumschlägen. 3 Die ordnungsgemäss eingereichten Stimm- oder Wahlzettelumschläge sind bis zum Beginn der Auszählung ungeöffnet und gesichert aufzubewahren. 4 Für die automatisierte Auszählung dürfen nur physikalische und elektronische Verfahren eingesetzt werden, die vom Bund genehmigt worden sind. Art. 17 Ungültige Wahl- und Stimmzettel 1 Das Wahlbüro der Gemeinde entscheidet über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Wahl- und Stimmzetteln. 2 Ein Wahl- oder Stimmzettel ist ungültig, wenn er: a. nicht amtlich ist; b. nicht handschriftlich ausgefüllt ist; c. ohne unterzeichneten Stimmrechtsausweis abgegeben wird; d. ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthält; e. in einer gesetzlich nicht vorgesehenen Weise abgegeben wird; f. den Willen der oder des Stimmenden nicht eindeutig erkennen lässt; g. bei Nationalratswahlen Namen verschiedener Personen enthält. 3 Brieflich abgegebene Wahl- und Stimmzettel sind zudem ungültig, wenn: a. die Sendung mehrere Stimm- oder Wahlzettelumschläge enthält; b. der Stimm- oder Wahlzettelumschlag mehr als einen Wahl- oder Stimmzettel in der gleichen Sache enthält. 4 Besteht ein begründeter Anhaltspunkt, dass eine Person die Wahl- und Stimmzettel anderer Personen in unerlaubter Weise ausgefüllt hat (Mehrfachausfüllung), so sind mit Ausnahme des tatsächlich zur betreffenden Person gehörenden Wahl- oder Stimmzettels alle anderen ungültig. 5 Wahl- und Stimmzettel, die verspätet eingereicht werden, fallen ausser Betracht. Art. 18 Leere Wahl- und Stimmzettel 1 Gültige Stimm- oder Wahlzettel, die keine Antwort auf die Abstimmungsfrage bzw. keinen Namen enthalten, werden als leere Stimm- oder Wahlzettel gezählt. Art. 19 Leere, überzählige und ungültige Stimmen 1 Enthält ein gültiger Wahlzettel weniger Namen als zu wählende Personen, werden die leer gebliebenen Zeilen als leere Stimmen gezählt. 2 Enthält ein gültiger Wahlzettel mehr Namen als zu wählende Personen, so werden die überzähligen Namen von unten nach oben und von rechts nach links gestrichen. Sie fallen ausser Betracht und werden nicht gezählt. 3 Enthält ein gültiger Wahlzettel den Namen einer wählbaren Person mehrfach, so wird er nur einmal gezählt. Die übrigen Nennungen zählen als ungültige Stimmen. 4 Enthält ein gültiger Wahlzettel Namen von nicht wählbaren Personen, so werden diese als ungültige Stimmen gezählt. 5 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen für Wahlen im Verhältniswahlverfahren. Art. 20 Zu ermittelnde Werte 1 Zu ermitteln sind: a. die Zahl der Stimmberechtigten; b. die Zahl der Stimmenden; c. die Zahl der eingelegten Wahl- und Stimmzettel; d. die Zahl der leeren, ungültigen und gültigen Wahl- und Stimmzettel; e. die Zahl der leeren, ungültigen und gültigen Stimmen; f. die Zahl der bejahenden und verneinenden Stimmen sowie das Ergebnis einer allfälligen Stichfrage bei Sachabstimmungen; g. die Zahl der auf jede kandidierende Person entfallenden Stimmen bei Wahlen. 2 Bei Wahlen können vereinzelt auf Personen entfallende Stimmen zusammengefasst werden. Art. 21 Massgebende Stimmen 1 Massgebend für die Ermittlung des Ergebnisses sind die gültigen Stimmen. Dies sind die verbleibenden Stimmen nach Abzug der leeren und ungültigen Wahl- oder Stimmzettel sowie der leeren und ungültigen Stimmen. 2 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen für Wahlen im Verhältniswahlverfahren. Art. 22 Protokollierung, Meldung 1 Die ermittelten Ergebnisse sind durch das Wahlbüro der Gemeinde zu protokollieren. 2 Bei Wahlen und Abstimmungen in Kantons- und Bundesangelegenheiten ist das unterzeichnete Protokoll zusammen mit den Stimm- und Wahlzetteln an die Staatskanzlei weiterzuleiten. 3 Bei Wahlen und Abstimmungen in Kantons- und Bundesangelegenheiten ermittelt die Staatskanzlei das kantonale Ergebnis durch Zusammenzählen der Gemeindeergebnisse und protokolliert das Gesamtergebnis. 4 Der Regierungsrat regelt die Meldung der Gemeindeergebnisse am Abstimmungstag für Wahlen und Abstimmungen in Kantons- und Bundesangelegenheiten. Art. 23 Veröffentlichung von Resultaten 1 Resultate dürfen der Öffentlichkeit erst nach Abschluss der Auszählung und Meldung der Resultate bekannt gegeben werden. 2 Die Wahlbüros sorgen für eine angemessene Information der Öffentlichkeit. 3 Die Staatskanzlei veröffentlicht die Ergebnisse von Wahlen- und Abstimmungen in Kantons- und Bundesangelegenheiten im Amtsblatt. Art. 24 Nachzählung 1 Sofern konkrete Anhaltspunkte vorliegen, welche die zuverlässige Ermittlung des Ergebnisses einer Wahl oder einer Abstimmung in Frage stellen, ist eine Nachzählung anzuordnen: a. durch den Regierungsrat bei Wahlen und Abstimmungen in Bundes- und Kantonsangelegenheiten; b. durch den Gemeinderat oder den Regierungsrat bei Wahlen und Abstimmungen in Gemeindeangelegenheiten. Art. 25 Elektronische Hilfsmittel 1 Für die Erfassung und Auswertung von Wahlen und Abstimmungen können der Kanton und die Gemeinden elektronische Datenverarbeitungsprogramme einsetzen. 2 Bei Wahlen und Abstimmungen in Kantons- und Bundesangelegenheiten kann das kantonale Wahlbüro den Gemeinden die Verwendung eines elektronischen Datenverarbeitungsprogramms vorschreiben. Art. 26 Auswertung Stimmverhalten 1 Unter Wahrung des Stimmgeheimnisses können das Wahl- und Stimmverhalten der Bevölkerung ausgewertet und die Ergebnisse veröffentlicht werden. 2.2. Abstimmungen Art. 27 Stimmmaterial 1 Das Stimmmaterial umfasst den Stimmrechtsausweis, die Stimmzettel, einen Wahl- und Stimmzettelumschlag, einen vorfrankierten Rückantwortumschlag sowie die Abstimmungsvorlagen mit Erläuterungen, Anträgen und Auffassungen der Behörden. 2 Für jede Vorlage ist ein separater Stimmzettel zu verwenden. Art. 28 Zustellung des Stimmmaterials 1 Die Gemeinden sorgen dafür, dass jeder stimmberechtigten Person das Stimmmaterial frühestens vier und spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag zugestellt wird. Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen Vorschriften für die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer. 2 Sofern die persönliche Zustellung nicht verlangt wird, können die Gemeinden die Abstimmungsvorlage mit den Erläuterungen und Anträgen pro Haushalt nur einmal zustellen. 2.3. Wahlen 2.3.1. Allgemeine Bestimmungen Art. 29 Kantonale Wahlen 1 An der Urne durchzuführende kantonale Wahlen sind: a. die Wahl des Landrates (Art. 70 Kantonsverfassung); b. die Wahl des Regierungsrates (Art. 71 Kantonsverfassung); c. die Wahl der beiden Ständeräte (Art. 72 Kantonsverfassung). 2 Mit Ausnahme der Wahl des Landrates finden die kantonalen Wahlen im Mehrheitswahlverfahren statt. Art. 30 Gemeindewahlen 1 An der Urne durchzuführende Gemeindewahlen sind: a. die Wahl des Gemeindeparlamentes (Art. 130 Abs. 4 Kantonsverfassung); b. die Wahl der Gemeindepräsidentin oder des Gemeindepräsidenten (Art. 130 Abs. 5 Kantonsverfassung); c. die Wahl des Gemeinderates (Art. 130 Abs. 5 Kantonsverfassung); d. weitere durch das Gemeindegesetz oder die Gemeindeordnung vorgesehene Urnenwahlen (Art. 130 Abs. 3 Kantonsverfassung); e. weitere durch die Gemeindeversammlung angeordnete Urnenwahlen (Art. 130 Abs. 3 Kantonsverfassung). 2 Mit Ausnahme der Wahl des Gemeindeparlamentes finden die Gemeindewahlen im Mehrheitswahlverfahren statt. Art. 31 Wahlmaterial 1 Das Wahlmaterial umfasst den Stimmrechtsausweis, die Wahlzettel, einen Wahl- und Stimmzettelumschlag und einen vorfrankierten Rückantwortumschlag. Art. 32 Zustellung des Wahlmaterials 1 Das Wahlmaterial ist den Stimmberechtigten bei ersten Wahlgängen nach dem Mehrheitswahlverfahren sowie bei Wahlen nach dem Verhältniswahlverfahren frühestens vier und spätestens drei Wochen, bei den übrigen Wahlen spätestens zehn Tage vor dem Abstimmungstag zuzustellen. 2 Trifft das Wahlmaterial trotz rechtzeitigem Versand zu spät bei Stimmberechtigten im Ausland ein oder treffen die Stimm- oder Wahlzettel zu spät bei der Gemeinde ein, so können daraus keine Rechtsansprüche abgeleitet werden. * Art. 33 Losentscheid 1 Erreichen mehrere Personen für einen einzigen Sitz die gleiche Anzahl Stimmen, so entscheidet das Los. 2 Die betroffenen kandidierenden Personen haben das Recht, an der Losziehung beizuwohnen. 3 Vor dem Losentscheid erkundigt sich die zuständige Behörde nach allfälligen Verzichtserklärungen. 4 Das Los wird manuell gezogen. 5 Keine Ziehung des Loses findet statt, wenn mehrere Personen gleichzeitig in eine Behörde gewählt werden, der sie aufgrund ihres Verwandtschaftsgrades nicht gleichzeitig angehören dürfen. Gewählt ist diesfalls diejenige Person mit der höheren Anzahl Stimmen. 6 Der Regierungsrat regelt das Verfahren und bestimmt die zuständigen Behörden, welche das Los ziehen. 2.3.2. Wahlen im Mehrheitswahlverfahren Art. 34 Ankündigung 1 Erste Wahlgänge sind durch den Regierungs- bzw. Gemeinderat bis spätestens am zwölften Donnerstag vor dem Abstimmungstag anzukündigen. Art. 34a * Anmeldung der Kandidatur 1 Interessierte Personen können ihre Kandidatur bis spätestens am neunten Tag vor dem Wahltag anmelden: a. bei der Staatskanzlei für kantonale Wahlen nach dem Mehrheitswahlverfahren; b. bei der Gemeindekanzlei für Gemeindewahlen nach dem Mehrheitswahlverfahren. 2 Der Regierungsrat legt die für die Anmeldung einer Kandidatur erforderlichen Angaben fest. 3 Die Staats- und Gemeindekanzlei veröffentlicht die angemeldeten Kandidaturen ab dem 48. Tag vor dem Wahltag laufend auf geeignete Weise. Art. 35 Erster Wahlgang 1 Massgebend für die Wahl im ersten Wahlgang ist das absolute Mehr. 2 Erreichen mehr Personen das absolute Mehr, als zu wählen sind, sind jene mit den meisten Stimmen gewählt. 3 Erreichen weniger Personen das absolute Mehr, als zu wählen sind, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. 4 Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen Bestimmungen über die Nationalratswahl. Art. 36 Absolutes Mehr 1 Ist ein Sitz zu besetzen, so ist die Zahl der massgebenden Stimmen durch zwei zu teilen. Die nächsthöhere ganze Zahl entspricht dem absoluten Mehr. 2 Sind gleichzeitig mehrere Sitze zu besetzen, so ist die Zahl der massgebenden Stimmen durch die doppelte Zahl der zu wählenden Behördenmitglieder zu teilen. Die nächsthöhere ganze Zahl entspricht dem absoluten Mehr. Art. 37 Zweiter Wahlgang 1 Der zweite Wahlgang ist frühestens zwei Wochen nach dem ersten Wahlgang durchzuführen. 2 Massgebend ist das relative Mehr. Gewählt sind die Personen mit der höchsten Zahl der massgebenden Stimmen. * Art. 38 Verzicht 1 Eine gewählte Person kann die Wahl innert drei Tagen seit dem Abstimmungstag ablehnen. 2 Zur Besetzung des freien Sitzes findet ein Wahlgang nach den Regeln des zweiten Wahlgangs statt. Art. 39 Ersatzwahlen 1 Tritt ein Behördenmitglied zurück, verstirbt es oder entfallen die Voraussetzungen der Wählbarkeit, so ist eine Ersatzwahl für den Rest der laufenden Amtsdauer durchzuführen. 2 Der erste Wahlgang hat in der Regel innerhalb von sechs Monaten zu erfolgen. 3 Auf eine Ersatzwahl kann verzichtet werden, wenn innerhalb von sechs Monaten die ordentliche Gesamterneuerungswahl stattfindet. 2.3.3. Wahlen im Verhältniswahlverfahren Art. 40 Wahlkreise 1 Für die Landratswahlen bestehen folgende Wahlkreise: a. Gemeinde Glarus Nord; b. Gemeinde Glarus; c. Gemeinde Glarus Süd. 2 Die Wahlkreiseinteilung für Wahlen in Gemeindeparlamente richtet sich nach den massgebenden Gemeindeordnungen. Art. 41 Verteilung der Mandate auf die Wahlkreise 1 Die Zahl der Personen, die in einem Wahlkreis wohnhaft sind, wird durch den Zuteilungsdivisor geteilt. 2 Das auf die nächstgelegene ganze Zahl gerundete Ergebnis bezeichnet die Anzahl Mandate, die im betreffenden Wahlkreis zu vergeben sind. 3 Massgebend ist die ständige Wohnbevölkerung gemäss Bundesstatistik am Ende des ersten auf die letzte Gesamterneuerungswahl des Landrates folgenden Kalenderjahres. 4 Der Regierungs- bzw. Gemeinderat legt den Zuteilungsdivisor so fest, dass beim Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 sämtliche Mandate verteilt werden. 5 Sind mehrere Zuteilungsdivisoren möglich, so ist die kleinstmögliche ganze Zahl zu verwenden. 6 Die Ergebnisse der Verteilung der Mandate sind öffentlich bekannt zu geben. Art. 42 Ankündigung 1 Die Wahlen sind durch den Regierungs- bzw. Gemeinderat bis spätestens am zwölften Donnerstag vor dem Abstimmungstag anzukündigen. Art. 43 Wahlvorschläge 1 Wahlvorschläge sind nach Ankündigung der Wahl bis spätestens am achten Montag vor dem Abstimmungstag bei der bezeichneten Stelle einzureichen. 2 Der Wahlvorschlag: a. hat eine von den übrigen Wahlvorschlägen unterscheidbare Listenbezeichnung aufzuweisen; b. darf nicht mehr Personen enthalten, als Mandate auf den Wahlkreis entfallen, wobei Vorgeschlagene zweimal aufgeführt sein dürfen; c. hat Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Heimatort, Beruf und Wohnadresse der Vorgeschlagenen zu enthalten; d. * … e. muss eine für den Wahlvorschlag verantwortliche Person samt Stellvertretung bezeichnen; f. * ist von den Vorgeschlagenen durch eigenhändige Unterschrift
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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