Gesetz über die politischen Rechte
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 4a oder qualifizierte elektronische Signatur (
Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG]4)) zu bestätigen. 3 Pro Wahlkreis darf jede Person nur auf einem Wahlvorschlag als kandidierende Person aufgeführt sein. 4 … * 5 Der Regierungsrat regelt die Bereinigung und Ergänzung der Wahlvorschläge sowie deren Einsehbarkeit. Art. 44 Listen 1 Auf der Grundlage der Wahlvorschläge werden Wahlzettel in Form von Listen erstellt. 2 Die Listen sind mit ausgelosten Nummern versehen. 3 Auf den Listen sind die Vorgeschlagenen mit Namen, Vornamen, Beruf und Ortschaft aufgeführt. 4 Der Regierungsrat regelt die Bekanntmachung der Listen und Listenverbindungen sowie die Auslosung der Nummern. 4) GS III G/1 Art. 45 Listenverbindungen 1 Zwei oder mehr Listen können bis spätestens am achten Montag vor dem Abstimmungstag durch übereinstimmende Erklärungen der unterzeichnenden Stimmberechtigten oder ihrer Vertretungen (Art. 43 Abs. 2 Bst. e) verbunden werden. Die Erklärung kann nicht widerrufen werden. 2 Unterlistenverbindungen sind unzulässig. 3 Listenverbindungen sind auf den Listen zu vermerken. Art. 46 Zustellung der Listen 1 Den Stimmberechtigten sind sämtliche Listen des Wahlkreises sowie eine leere Liste zuzustellen. Art. 47 Abänderung der Listen 1 Wer eine vorgedruckte Liste benutzt, kann darauf: a. Namen streichen; b. den Namen der gleichen Person zweimal aufführen (kumulieren); c. Namen aus den anderen vorgedruckten Listen eintragen (panaschieren); sowie d. die Listenbezeichnung und Listennummer streichen oder durch eine andere ersetzen. 2 Wer die leere Liste benutzt, kann darauf Namen aus den vorgedruckten Listen eintragen und eine Listenbezeichnung oder Listennummer anbringen. Der gleiche Name darf höchstens zweimal auf der Liste stehen. Art. 48 Listenstimmenzahl 1 Die Zahl der Listenstimmen setzt sich zusammen aus: a. den Stimmen, welche die kandidierenden Personen der gleichen Liste erhalten haben (Kandidatenstimmen); b. der Zahl der leeren und durch Streichung freigewordenen Linien auf den Listen mit der gleichen Listenbezeichnung oder Listennummer (Zusatzstimmen). 2 Fehlt eine gültige Listenbezeichnung oder Listennummer oder enthält der Wahlzettel mehr als eine gültige Listenbezeichnung oder Listennummer so gelten die leeren und durch Streichung freigewordenen Linien als leere Stimmen (Art. 19 Abs. 1). Sie fallen ausser Betracht. 3 Bei einem Widerspruch zwischen Listenbezeichnung und Listennummer gilt die Listenbezeichnung. 4 Enthält ein Wahlzettel mehr Namen, als Mandate zu vergeben sind, so sind die überzähligen Namen gemäss Artikel 19 Absatz 2 zu streichen. 5 Stimmen, die auf nicht kandidierende Personen entfallen, sind zu streichen. 6 Stimmen, die auf kandidierende Personen entfallen, die bereits zweimal auf dem Wahlzettel aufgeführt sind, sind zu streichen. Art. 49 Feststellung der Ergebnisse 1 Das Wahlbüro der Gemeinde stellt die Kandidaten- und Zusatzstimmen sowie die gesamthaft auf jede Liste entfallenden Stimmen fest.
Art. 4a oder qualifizierte elektronische Signatur (
Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG]4)) zu bestätigen. 3 Pro Wahlkreis darf jede Person nur auf einem Wahlvorschlag als kandidierende Person aufgeführt sein. 4 … * 5 Der Regierungsrat regelt die Bereinigung und Ergänzung der Wahlvorschläge sowie deren Einsehbarkeit. Art. 44 Listen 1 Auf der Grundlage der Wahlvorschläge werden Wahlzettel in Form von Listen erstellt. 2 Die Listen sind mit ausgelosten Nummern versehen. 3 Auf den Listen sind die Vorgeschlagenen mit Namen, Vornamen, Beruf und Ortschaft aufgeführt. 4 Der Regierungsrat regelt die Bekanntmachung der Listen und Listenverbindungen sowie die Auslosung der Nummern. 4) GS III G/1 Art. 45 Listenverbindungen 1 Zwei oder mehr Listen können bis spätestens am achten Montag vor dem Abstimmungstag durch übereinstimmende Erklärungen der unterzeichnenden Stimmberechtigten oder ihrer Vertretungen (Art. 43 Abs. 2 Bst. e) verbunden werden. Die Erklärung kann nicht widerrufen werden. 2 Unterlistenverbindungen sind unzulässig. 3 Listenverbindungen sind auf den Listen zu vermerken. Art. 46 Zustellung der Listen 1 Den Stimmberechtigten sind sämtliche Listen des Wahlkreises sowie eine leere Liste zuzustellen. Art. 47 Abänderung der Listen 1 Wer eine vorgedruckte Liste benutzt, kann darauf: a. Namen streichen; b. den Namen der gleichen Person zweimal aufführen (kumulieren); c. Namen aus den anderen vorgedruckten Listen eintragen (panaschieren); sowie d. die Listenbezeichnung und Listennummer streichen oder durch eine andere ersetzen. 2 Wer die leere Liste benutzt, kann darauf Namen aus den vorgedruckten Listen eintragen und eine Listenbezeichnung oder Listennummer anbringen. Der gleiche Name darf höchstens zweimal auf der Liste stehen. Art. 48 Listenstimmenzahl 1 Die Zahl der Listenstimmen setzt sich zusammen aus: a. den Stimmen, welche die kandidierenden Personen der gleichen Liste erhalten haben (Kandidatenstimmen); b. der Zahl der leeren und durch Streichung freigewordenen Linien auf den Listen mit der gleichen Listenbezeichnung oder Listennummer (Zusatzstimmen). 2 Fehlt eine gültige Listenbezeichnung oder Listennummer oder enthält der Wahlzettel mehr als eine gültige Listenbezeichnung oder Listennummer so gelten die leeren und durch Streichung freigewordenen Linien als leere Stimmen (Art. 19 Abs. 1). Sie fallen ausser Betracht. 3 Bei einem Widerspruch zwischen Listenbezeichnung und Listennummer gilt die Listenbezeichnung. 4 Enthält ein Wahlzettel mehr Namen, als Mandate zu vergeben sind, so sind die überzähligen Namen gemäss Artikel 19 Absatz 2 zu streichen. 5 Stimmen, die auf nicht kandidierende Personen entfallen, sind zu streichen. 6 Stimmen, die auf kandidierende Personen entfallen, die bereits zweimal auf dem Wahlzettel aufgeführt sind, sind zu streichen. Art. 49 Feststellung der Ergebnisse 1 Das Wahlbüro der Gemeinde stellt die Kandidaten- und Zusatzstimmen sowie die gesamthaft auf jede Liste entfallenden Stimmen fest.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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