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Gesetz über die politischen Rechte

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 5

Erste Verteilung der Mandate 1 Die Zahl der Listenstimmen jeder Liste wird durch den jeweiligen Wahlkreisdivisor geteilt und zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet. 2 Das Ergebnis entspricht der Zahl der Mandate der betreffenden Liste. 3 Die Staatskanzlei bzw. die Wahlbüros der Gemeinden legen die Wahlkreisdivisoren so fest, dass beim Vorgehen nach Absatz 1 in jedem Wahlkreis so viele Sitze vergeben werden, wie diesen Mandate zugewiesen worden sind. 4 Sind mehrere Wahlkreisdivisoren möglich, so ist die kleinstmögliche ganze Zahl zu verwenden. Art. 51 Weitere Verteilung der Mandate 1 Haben mehrere Listen denselben Anspruch auf ein Mandat, entscheidet das Los. Art. 52 Verteilung bei verbundenen Listen 1 Jede Gruppe miteinander verbundener Listen wird bei der Verteilung der Mandate zunächst wie eine einzige Liste behandelt. 2 Auf die einzelnen Listen der Gruppe werden die Mandate gemäss den Artikeln 50 und 51 verteilt. Art. 53 Gewählte Personen, Ersatzleute 1 Von jeder Liste sind nach Massgabe der erreichten Mandate jene Personen gewählt, die am meisten Stimmen erhalten haben. 2 Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet die Reihenfolge auf der Liste. 3 Die nicht gewählten Personen sind Ersatzleute. Art. 54 Mehrfach gewählte Personen 1 Ist eine Person in mehreren Wahlkreisen gewählt worden, so hat sie innert drei Tagen zu erklären, für welchen Wahlkreis sie die Wahl annimmt. 2 Geht innert Frist keine Erklärung ein, so bestimmt der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat den Wahlkreis durch das Los. Art. 55 Überzählige Mandate 1 Werden einer Liste mehr Mandate zugeteilt, als sie Personen aufführt, erfolgt für die überzähligen Mandate eine Ergänzungswahl nach Artikel 57. Art. 56 Nachrücken 1 Tritt eine gewählte Person zurück, verstirbt sie oder entfallen die Voraussetzungen der Wählbarkeit, rückt von den Ersatzleuten die Person mit der höchsten Stimmenzahl nach. Kann oder will diese Person das Amt nicht antreten, rückt die Person mit der nächsthöheren Stimmenzahl an ihre Stelle. 2 Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet die Reihenfolge auf der Liste. 3 Verzichtet eine Person auf das Nachrücken, so gilt der Verzicht für die gesamte Amtsdauer. Art. 57 Ergänzungswahl 1 Kann ein Sitz nicht durch Nachrücken besetzt werden, so findet eine Ergänzungswahl statt. 2 Sind mehrere Sitze zu besetzen, richtet sich die Ergänzungswahl nach den Bestimmungen über das Verhältniswahlverfahren, andernfalls nach jenen über das Mehrheitswahlverfahren. 3. Wahlen und Abstimmungen an der Landsgemeinde und der Gemeindeversammlung3.1. Allgemeine Bestimmungen Art. 58 Einberufung 1 Die Einberufung erfolgt spätestens 14 Tage vor der Versammlung durch öffentliche Bekanntmachung. 2 In dringlichen Fällen kann die Frist bis auf fünf Tage verkürzt werden. Art. 59 Stimmrechtsausweis 1 Der Stimmrechtsausweis ist persönlich und nicht übertragbar. Er ist nur für die darauf angegebene Landsgemeinde oder Gemeindeversammlung gültig und dient als Eintrittskarte. 2 Er ist den Stimmberechtigten spätestens zehn Tage und in dringlichen Fällen spätestens fünf Tage vor dem Durchführungsdatum zuzustellen. 3 Der Stimmrechtsausweis ist den Kontrollorganen beim Betreten der Landsgemeinde oder der Gemeindeversammlung auf Verlangen vorzuweisen. Art. 59a * Landsgemeindememorial 1 Das Landsgemeindememorial ist in seiner elektronischen Form rechtlich massgeblich. Es gilt durch seine Publikation im Internet als zugänglich gemacht. 2 Das Landsgemeindememorial ist in physischer Form in der Staatskanzlei einsehbar. 3 Die Stimmberechtigten erhalten mindestens einmal pro Haushalt das Landsgemeindememorial in physischer Form. 4 Der Regierungsrat kann vorsehen, dass auf die Zustellung des Landsgemeindememorials in physischer Form verzichtet werden kann. Der Landrat entscheidet darüber, ab wann das Landsgemeindememorial in physischer Form nur noch auf Verlangen zugestellt wird. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. 5 In dringlichen Fällen kann bis spätestens fünf Tage vor der Landsgemeinde: a. eine Ergänzung des Landsgemeindememorials durch eine Publikation im Internet und einen entsprechenden Hinweis im Amtsblatt erfolgen; b. das Landsgemeindememorial als Ganzes im Internet publiziert werden. Sofern es die Umstände zulassen, wird es auch in physischer Form zugestellt. 6 Auf Grundlage des Landsgemeindememorials können weitere Medien zugänglich gemacht werden.

Your change, as a redline

Art. 5

Erste Verteilung der Mandate 1 Die Zahl der Listenstimmen jeder Liste wird durch den jeweiligen Wahlkreisdivisor geteilt und zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet. 2 Das Ergebnis entspricht der Zahl der Mandate der betreffenden Liste. 3 Die Staatskanzlei bzw. die Wahlbüros der Gemeinden legen die Wahlkreisdivisoren so fest, dass beim Vorgehen nach Absatz 1 in jedem Wahlkreis so viele Sitze vergeben werden, wie diesen Mandate zugewiesen worden sind. 4 Sind mehrere Wahlkreisdivisoren möglich, so ist die kleinstmögliche ganze Zahl zu verwenden. Art. 51 Weitere Verteilung der Mandate 1 Haben mehrere Listen denselben Anspruch auf ein Mandat, entscheidet das Los. Art. 52 Verteilung bei verbundenen Listen 1 Jede Gruppe miteinander verbundener Listen wird bei der Verteilung der Mandate zunächst wie eine einzige Liste behandelt. 2 Auf die einzelnen Listen der Gruppe werden die Mandate gemäss den Artikeln 50 und 51 verteilt. Art. 53 Gewählte Personen, Ersatzleute 1 Von jeder Liste sind nach Massgabe der erreichten Mandate jene Personen gewählt, die am meisten Stimmen erhalten haben. 2 Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet die Reihenfolge auf der Liste. 3 Die nicht gewählten Personen sind Ersatzleute. Art. 54 Mehrfach gewählte Personen 1 Ist eine Person in mehreren Wahlkreisen gewählt worden, so hat sie innert drei Tagen zu erklären, für welchen Wahlkreis sie die Wahl annimmt. 2 Geht innert Frist keine Erklärung ein, so bestimmt der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat den Wahlkreis durch das Los. Art. 55 Überzählige Mandate 1 Werden einer Liste mehr Mandate zugeteilt, als sie Personen aufführt, erfolgt für die überzähligen Mandate eine Ergänzungswahl nach Artikel 57. Art. 56 Nachrücken 1 Tritt eine gewählte Person zurück, verstirbt sie oder entfallen die Voraussetzungen der Wählbarkeit, rückt von den Ersatzleuten die Person mit der höchsten Stimmenzahl nach. Kann oder will diese Person das Amt nicht antreten, rückt die Person mit der nächsthöheren Stimmenzahl an ihre Stelle. 2 Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet die Reihenfolge auf der Liste. 3 Verzichtet eine Person auf das Nachrücken, so gilt der Verzicht für die gesamte Amtsdauer. Art. 57 Ergänzungswahl 1 Kann ein Sitz nicht durch Nachrücken besetzt werden, so findet eine Ergänzungswahl statt. 2 Sind mehrere Sitze zu besetzen, richtet sich die Ergänzungswahl nach den Bestimmungen über das Verhältniswahlverfahren, andernfalls nach jenen über das Mehrheitswahlverfahren. 3. Wahlen und Abstimmungen an der Landsgemeinde und der Gemeindeversammlung3.1. Allgemeine Bestimmungen Art. 58 Einberufung 1 Die Einberufung erfolgt spätestens 14 Tage vor der Versammlung durch öffentliche Bekanntmachung. 2 In dringlichen Fällen kann die Frist bis auf fünf Tage verkürzt werden. Art. 59 Stimmrechtsausweis 1 Der Stimmrechtsausweis ist persönlich und nicht übertragbar. Er ist nur für die darauf angegebene Landsgemeinde oder Gemeindeversammlung gültig und dient als Eintrittskarte. 2 Er ist den Stimmberechtigten spätestens zehn Tage und in dringlichen Fällen spätestens fünf Tage vor dem Durchführungsdatum zuzustellen. 3 Der Stimmrechtsausweis ist den Kontrollorganen beim Betreten der Landsgemeinde oder der Gemeindeversammlung auf Verlangen vorzuweisen. Art. 59a * Landsgemeindememorial 1 Das Landsgemeindememorial ist in seiner elektronischen Form rechtlich massgeblich. Es gilt durch seine Publikation im Internet als zugänglich gemacht. 2 Das Landsgemeindememorial ist in physischer Form in der Staatskanzlei einsehbar. 3 Die Stimmberechtigten erhalten mindestens einmal pro Haushalt das Landsgemeindememorial in physischer Form. 4 Der Regierungsrat kann vorsehen, dass auf die Zustellung des Landsgemeindememorials in physischer Form verzichtet werden kann. Der Landrat entscheidet darüber, ab wann das Landsgemeindememorial in physischer Form nur noch auf Verlangen zugestellt wird. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. 5 In dringlichen Fällen kann bis spätestens fünf Tage vor der Landsgemeinde: a. eine Ergänzung des Landsgemeindememorials durch eine Publikation im Internet und einen entsprechenden Hinweis im Amtsblatt erfolgen; b. das Landsgemeindememorial als Ganzes im Internet publiziert werden. Sofern es die Umstände zulassen, wird es auch in physischer Form zugestellt. 6 Auf Grundlage des Landsgemeindememorials können weitere Medien zugänglich gemacht werden.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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