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Gesetz über die politischen Rechte

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Change 1

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Art. 6

Unterlagen für die Gemeindeversammlung * 1 Die Unterlagen für die Gemeindeversammlung enthalten: * a. die Traktandenliste; b. die Anträge und Erläuterungen des Gemeinderates; c. die Anträge der Stimmberechtigten gemäss Artikel 77 mit Stellungnahmen des Gemeinderates; d. die Jahresrechnung, das Budget sowie der Bericht des Rechnungsprüfungsorgans bzw. der Geschäftsprüfungskommission; e. * den Finanzplan. 1a Die Unterlagen sind in ihrer elektronischen Form rechtlich massgeblich. Sie gelten durch ihre Publikation im Internet als zugänglich gemacht. * 1b Die Unterlagen werden spätestens 21 Tage vor dem Durchführungsdatum der Gemeindeversammlung elektronisch im Internet publiziert und in physischer Form in der Gemeinde öffentlich aufgelegt. * 1c Die Stimmberechtigten erhalten spätestens 21 Tage vor dem Durchführungsdatum der Gemeindeversammlung mindestens einmal pro Haushalt eine zusammengefasste Form der Unterlagen in physischer Form. Darin werden sie darauf hingewiesen, dass ihnen die Unterlagen gemäss Absatz 1 auf Verlangen in physischer Form kostenlos zugestellt werden. * 2 … * 3 In dringlichen Fällen können bis spätestens fünf Tage vor der Gemeindeversammlung: * a. * Ergänzungen der Unterlagen durch eine Publikation im Internet und einen entsprechenden Hinweis im Amtsblatt erfolgen; b. * die Unterlagen als Ganzes im Internet publiziert werden. Sofern es die Umstände zulassen, werden sie auf Verlangen auch in physischer Form zugestellt. 4 Auf Grundlage der Unterlagen für die Gemeindeversammlung können weitere Medien zugänglich gemacht werden. * Art. 60a * Massnahmen für Stimmberechtigte mit Behinderungen 1 Die Staats- oder Gemeindekanzlei setzt sich dafür ein, dass Stimmberechtigte mit Behinderungen ihr Stimmrecht an der Landsgemeinde oder an einer Gemeindeversammlung ausüben können. 2 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt fest, bis zu welchem Stimmberechtigte mit Behinderungen oder ihre Vertretung ihre Bedürfnisse vor der Landsgemeinde oder einer Gemeindeversammlung geltend machen können. Art. 60b * Erleichterte Teilnahme an der Landsgemeinde 1 Der öffentliche Verkehr im Kanton (Bahn- und Buslinien inkl. Braunwaldbahn, Basis 2. Klasse) für die Fahrt an die Landsgemeinde sowie für die Rückfahrt von dieser ist für Stimmberechtigte und Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre kostenlos. 2 Die dadurch entstehenden Kosten werden durch den Kanton getragen. 3 Der Regierungsrat kann weitere Massnahmen zur erleichterten Teilnahme treffen und regelt die Einzelheiten. Art. 61 Leitung 1 Die Verhandlungsleitung ergibt sich aus der Kantonsverfassung oder dem Gemeindegesetz. 2 Die verhandlungsleitende Person wacht über die Landsgemeinde oder die Gemeindeversammlung. Sie sorgt für die rechtmässige Erledigung der Geschäfte und einen ordnungsgemässen Gang der Verhandlungen. 3 Weicht eine Rednerin oder ein Redner von dem in Beratung liegenden Gegenstand ab oder wird sie oder er weitschweifig, ist die Person zu ermahnen und der Entzug des Wortes anzudrohen. 4 Rednerinnen oder Redner, die durch ihre Äusserungen oder ihr sonstiges Verhalten die Achtung der Landsgemeinde, der Gemeindeversammlung oder einzelner Personen verletzen, sind unter gleichzeitiger Androhung des Entzugs des Wortes zur Ordnung zu rufen. 5 Nach erfolgter Androhung kann die verhandlungsleitende Person der fehlbaren Rednerin oder dem fehlbaren Redner das Wort entziehen. 6 Stimmberechtigte, Zuhörerinnen und Zuhörer sowie Gäste können bei Störung der Ruhe und Ordnung nach vorgängiger Mahnung weggewiesen werden. Können Ruhe und Ordnung nicht wiederhergestellt werden, kann die verfahrensleitende Person die Landsgemeinde oder Gemeindeversammlung auflösen. Art. 62 Öffentlichkeit, Zuhörerinnen und Zuhörer, Gäste 1 Die Landsgemeinde und die Gemeindeversammlung sind öffentlich. 2 Nicht stimmberechtigte Personen dürfen den Landsgemeindering nur betreten, sofern sie als Gäste zugelassen sind. Davon ausgenommen sind im Kanton wohnhafte schulpflichtige oder der Schulpflicht entwachsene, nicht stimmberechtigte Jugendliche. Sie dürfen sich unmittelbar neben der Rednerbühne aufhalten. 3 Nicht stimmberechtigte Personen sind als Zuhörerinnen und Zuhörer sowie als Gäste an der Gemeindeversammlung zugelassen, soweit die räumlichen Verhältnisse dies gestatten und die Verhandlungen und Abstimmungen nicht gestört werden. 4 Über den Ausschluss von nicht stimmberechtigten Personen von der Gemeindeversammlung aus wichtigen Gründen entscheidet der Gemeinderat. 5 Nicht stimmberechtigte Personen dürfen sich an Verhandlungen, Abstimmungen und Wahlen nicht beteiligen. Art. 63 Medien 1 Die Vertreterinnen und Vertreter der Medien sind an der Landsgemeinde und der Gemeindeversammlung zugelassen. Für die Landsgemeinde haben sie sich vorgängig zu akkreditieren. 2 Die Aufnahme der Landsgemeinde und der Gemeindeversammlung auf Bild- und Tonträger und deren Übertragung durch die Medien sind zulässig. 3 Über den Ausschluss der Medien oder ein Aufzeichnungs- und Übertragungsverbot von der Gemeindeversammlung aus wichtigen Gründen entscheidet die Versammlung. Sie kann den Ausschluss oder das Verbot auf einzelne Traktanden oder Abstimmungsvorgänge beschränken. Art. 64 Protokollierung 1 Die Landsgemeinde und die Gemeindeversammlung sind zu protokollieren. 2 Das Protokoll gibt die verhandlungsleitende Person, die Anträge und Beschlüsse sowie die Ergebnisse jeder Abstimmung oder Wahl wieder und enthält mindestens eine Zusammenfassung der Diskussion. 3 Für die Protokollierung können technische Hilfsmittel verwendet werden. Insbesondere kann die Verhandlung auf Bild- und Tonträger aufgenommen werden. 4 … * Art. 65 Ermittlung des Mehrs 1 Die Abstimmungen sind in der Form des Handmehrs durchzuführen. 2 Die verhandlungsleitende Person ermittelt das Mehr durch Abschätzen. 3 Ergeben sich keine klaren Mehrheiten, ist der Abstimmungsvorgang zu wiederholen. 4 Zur Ermittlung des Mehrs an der Gemeindeversammlung können die Gemeinden technische Hilfsmittel einsetzen. 5 Im Übrigen richtet sich die Ermittlung des Mehrs nach den Bestimmungen der Kantonsverfassung bzw. des Gemeindegesetzes.3.2. Abstimmungen Art. 66 Bekanntgabe der Anträge 1 Die verhandlungsleitende Person entscheidet über die Zulässigkeit der Anträge. 2 Sie fasst die zulässigen Anträge nach abgeschlossener Diskussion zusammen und bezeichnet die Reihenfolge der Abstimmungen. Art. 67 Reihenfolge der Abstimmungen 1 Wird kein Antrag gestellt, so gilt der Behördenantrag als genehmigt. 2 Wird ein Antrag auf Nichteintreten gestellt, so wird zuerst darüber und danach über allfällige Rückweisungs- oder Verschiebungsanträge abgestimmt. Anträge auf Nichteintreten an der Landsgemeinde sind nur bei Anträgen auf Totalrevision der Kantonsverfassung zulässig (Art. 65 Abs. 2 und Art. 140 Abs. 1 Kantonsverfassung). 3 Werden mehrere, sich gegenseitig ausschliessende Gegen- oder Abänderungsanträge gestellt, so sind sie einander gegenüberzustellen, bis ein einziger Antrag verbleibt. Dieser ist gegen den Behördenantrag in die Abstimmung zu bringen. 4 Werden an einer Vorlage zwei oder mehr Abänderungen vorgenommen, so ist über die bereinigte Vorlage eine Schlussabstimmung durchzuführen.3.3. Wahlen Art. 68 Wahlvorschläge 1 Jeder stimmberechtigten Person steht für die Wahlen an der Landsgemeinde und der Gemeindeversammlung im Rahmen der Kantonsverfassung und Gesetzgebung ein Vorschlagsrecht zu. 2 Vorschläge können bis zum Beginn des Wahlvorgangs gemacht werden. Art. 69 Wahlverfahren 1 Bei Erneuerungswahlen von Behörden sind zunächst die sich zur Wiederwahl stellenden Mitglieder zur Wahl zu bringen. 2 Sofern kein anderslautender Antrag gestellt wird, findet die Wahl der sich zur Wiederwahl stellenden Mitglieder gesamthaft in einem Wahlgang statt, ansonsten einzeln in der Reihenfolge ihres Amtsalters. 3 Anschliessend erfolgt die Ersatzwahl für die vakanten Sitze. 4 Werden für eine Wahl drei oder mehr Vorschläge gemacht, fällt bei jedem Wahlgang jene Person aus der Wahl, die am wenigsten Stimmen auf sich vereinigt. 5 Von der Regelung in Absatz 4 kann abgewichen werden: a. wenn auf eine vorgeschlagene Person offensichtlich die Mehrheit sämtlicher Stimmen entfällt und damit die Wahl zustande gekommen ist; b. wenn ausgesprochen geringe Stimmenzahlen es erlauben, gleichzeitig mehr als eine der vorgeschlagenen Personen aus der Wahl zu nehmen. 4. Volksbegehren 4.1. Memorialsantrag zuhanden der Landsgemeinde

Your change, as a redline

Art. 6

Unterlagen für die Gemeindeversammlung * 1 Die Unterlagen für die Gemeindeversammlung enthalten: * a. die Traktandenliste; b. die Anträge und Erläuterungen des Gemeinderates; c. die Anträge der Stimmberechtigten gemäss Artikel 77 mit Stellungnahmen des Gemeinderates; d. die Jahresrechnung, das Budget sowie der Bericht des Rechnungsprüfungsorgans bzw. der Geschäftsprüfungskommission; e. * den Finanzplan. 1a Die Unterlagen sind in ihrer elektronischen Form rechtlich massgeblich. Sie gelten durch ihre Publikation im Internet als zugänglich gemacht. * 1b Die Unterlagen werden spätestens 21 Tage vor dem Durchführungsdatum der Gemeindeversammlung elektronisch im Internet publiziert und in physischer Form in der Gemeinde öffentlich aufgelegt. * 1c Die Stimmberechtigten erhalten spätestens 21 Tage vor dem Durchführungsdatum der Gemeindeversammlung mindestens einmal pro Haushalt eine zusammengefasste Form der Unterlagen in physischer Form. Darin werden sie darauf hingewiesen, dass ihnen die Unterlagen gemäss Absatz 1 auf Verlangen in physischer Form kostenlos zugestellt werden. * 2 … * 3 In dringlichen Fällen können bis spätestens fünf Tage vor der Gemeindeversammlung: * a. * Ergänzungen der Unterlagen durch eine Publikation im Internet und einen entsprechenden Hinweis im Amtsblatt erfolgen; b. * die Unterlagen als Ganzes im Internet publiziert werden. Sofern es die Umstände zulassen, werden sie auf Verlangen auch in physischer Form zugestellt. 4 Auf Grundlage der Unterlagen für die Gemeindeversammlung können weitere Medien zugänglich gemacht werden. * Art. 60a * Massnahmen für Stimmberechtigte mit Behinderungen 1 Die Staats- oder Gemeindekanzlei setzt sich dafür ein, dass Stimmberechtigte mit Behinderungen ihr Stimmrecht an der Landsgemeinde oder an einer Gemeindeversammlung ausüben können. 2 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt fest, bis zu welchem Stimmberechtigte mit Behinderungen oder ihre Vertretung ihre Bedürfnisse vor der Landsgemeinde oder einer Gemeindeversammlung geltend machen können. Art. 60b * Erleichterte Teilnahme an der Landsgemeinde 1 Der öffentliche Verkehr im Kanton (Bahn- und Buslinien inkl. Braunwaldbahn, Basis 2. Klasse) für die Fahrt an die Landsgemeinde sowie für die Rückfahrt von dieser ist für Stimmberechtigte und Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre kostenlos. 2 Die dadurch entstehenden Kosten werden durch den Kanton getragen. 3 Der Regierungsrat kann weitere Massnahmen zur erleichterten Teilnahme treffen und regelt die Einzelheiten. Art. 61 Leitung 1 Die Verhandlungsleitung ergibt sich aus der Kantonsverfassung oder dem Gemeindegesetz. 2 Die verhandlungsleitende Person wacht über die Landsgemeinde oder die Gemeindeversammlung. Sie sorgt für die rechtmässige Erledigung der Geschäfte und einen ordnungsgemässen Gang der Verhandlungen. 3 Weicht eine Rednerin oder ein Redner von dem in Beratung liegenden Gegenstand ab oder wird sie oder er weitschweifig, ist die Person zu ermahnen und der Entzug des Wortes anzudrohen. 4 Rednerinnen oder Redner, die durch ihre Äusserungen oder ihr sonstiges Verhalten die Achtung der Landsgemeinde, der Gemeindeversammlung oder einzelner Personen verletzen, sind unter gleichzeitiger Androhung des Entzugs des Wortes zur Ordnung zu rufen. 5 Nach erfolgter Androhung kann die verhandlungsleitende Person der fehlbaren Rednerin oder dem fehlbaren Redner das Wort entziehen. 6 Stimmberechtigte, Zuhörerinnen und Zuhörer sowie Gäste können bei Störung der Ruhe und Ordnung nach vorgängiger Mahnung weggewiesen werden. Können Ruhe und Ordnung nicht wiederhergestellt werden, kann die verfahrensleitende Person die Landsgemeinde oder Gemeindeversammlung auflösen. Art. 62 Öffentlichkeit, Zuhörerinnen und Zuhörer, Gäste 1 Die Landsgemeinde und die Gemeindeversammlung sind öffentlich. 2 Nicht stimmberechtigte Personen dürfen den Landsgemeindering nur betreten, sofern sie als Gäste zugelassen sind. Davon ausgenommen sind im Kanton wohnhafte schulpflichtige oder der Schulpflicht entwachsene, nicht stimmberechtigte Jugendliche. Sie dürfen sich unmittelbar neben der Rednerbühne aufhalten. 3 Nicht stimmberechtigte Personen sind als Zuhörerinnen und Zuhörer sowie als Gäste an der Gemeindeversammlung zugelassen, soweit die räumlichen Verhältnisse dies gestatten und die Verhandlungen und Abstimmungen nicht gestört werden. 4 Über den Ausschluss von nicht stimmberechtigten Personen von der Gemeindeversammlung aus wichtigen Gründen entscheidet der Gemeinderat. 5 Nicht stimmberechtigte Personen dürfen sich an Verhandlungen, Abstimmungen und Wahlen nicht beteiligen. Art. 63 Medien 1 Die Vertreterinnen und Vertreter der Medien sind an der Landsgemeinde und der Gemeindeversammlung zugelassen. Für die Landsgemeinde haben sie sich vorgängig zu akkreditieren. 2 Die Aufnahme der Landsgemeinde und der Gemeindeversammlung auf Bild- und Tonträger und deren Übertragung durch die Medien sind zulässig. 3 Über den Ausschluss der Medien oder ein Aufzeichnungs- und Übertragungsverbot von der Gemeindeversammlung aus wichtigen Gründen entscheidet die Versammlung. Sie kann den Ausschluss oder das Verbot auf einzelne Traktanden oder Abstimmungsvorgänge beschränken. Art. 64 Protokollierung 1 Die Landsgemeinde und die Gemeindeversammlung sind zu protokollieren. 2 Das Protokoll gibt die verhandlungsleitende Person, die Anträge und Beschlüsse sowie die Ergebnisse jeder Abstimmung oder Wahl wieder und enthält mindestens eine Zusammenfassung der Diskussion. 3 Für die Protokollierung können technische Hilfsmittel verwendet werden. Insbesondere kann die Verhandlung auf Bild- und Tonträger aufgenommen werden. 4 … * Art. 65 Ermittlung des Mehrs 1 Die Abstimmungen sind in der Form des Handmehrs durchzuführen. 2 Die verhandlungsleitende Person ermittelt das Mehr durch Abschätzen. 3 Ergeben sich keine klaren Mehrheiten, ist der Abstimmungsvorgang zu wiederholen. 4 Zur Ermittlung des Mehrs an der Gemeindeversammlung können die Gemeinden technische Hilfsmittel einsetzen. 5 Im Übrigen richtet sich die Ermittlung des Mehrs nach den Bestimmungen der Kantonsverfassung bzw. des Gemeindegesetzes.3.2. Abstimmungen Art. 66 Bekanntgabe der Anträge 1 Die verhandlungsleitende Person entscheidet über die Zulässigkeit der Anträge. 2 Sie fasst die zulässigen Anträge nach abgeschlossener Diskussion zusammen und bezeichnet die Reihenfolge der Abstimmungen. Art. 67 Reihenfolge der Abstimmungen 1 Wird kein Antrag gestellt, so gilt der Behördenantrag als genehmigt. 2 Wird ein Antrag auf Nichteintreten gestellt, so wird zuerst darüber und danach über allfällige Rückweisungs- oder Verschiebungsanträge abgestimmt. Anträge auf Nichteintreten an der Landsgemeinde sind nur bei Anträgen auf Totalrevision der Kantonsverfassung zulässig (Art. 65 Abs. 2 und Art. 140 Abs. 1 Kantonsverfassung). 3 Werden mehrere, sich gegenseitig ausschliessende Gegen- oder Abänderungsanträge gestellt, so sind sie einander gegenüberzustellen, bis ein einziger Antrag verbleibt. Dieser ist gegen den Behördenantrag in die Abstimmung zu bringen. 4 Werden an einer Vorlage zwei oder mehr Abänderungen vorgenommen, so ist über die bereinigte Vorlage eine Schlussabstimmung durchzuführen.3.3. Wahlen Art. 68 Wahlvorschläge 1 Jeder stimmberechtigten Person steht für die Wahlen an der Landsgemeinde und der Gemeindeversammlung im Rahmen der Kantonsverfassung und Gesetzgebung ein Vorschlagsrecht zu. 2 Vorschläge können bis zum Beginn des Wahlvorgangs gemacht werden. Art. 69 Wahlverfahren 1 Bei Erneuerungswahlen von Behörden sind zunächst die sich zur Wiederwahl stellenden Mitglieder zur Wahl zu bringen. 2 Sofern kein anderslautender Antrag gestellt wird, findet die Wahl der sich zur Wiederwahl stellenden Mitglieder gesamthaft in einem Wahlgang statt, ansonsten einzeln in der Reihenfolge ihres Amtsalters. 3 Anschliessend erfolgt die Ersatzwahl für die vakanten Sitze. 4 Werden für eine Wahl drei oder mehr Vorschläge gemacht, fällt bei jedem Wahlgang jene Person aus der Wahl, die am wenigsten Stimmen auf sich vereinigt. 5 Von der Regelung in Absatz 4 kann abgewichen werden: a. wenn auf eine vorgeschlagene Person offensichtlich die Mehrheit sämtlicher Stimmen entfällt und damit die Wahl zustande gekommen ist; b. wenn ausgesprochen geringe Stimmenzahlen es erlauben, gleichzeitig mehr als eine der vorgeschlagenen Personen aus der Wahl zu nehmen. 4. Volksbegehren 4.1. Memorialsantrag zuhanden der Landsgemeinde

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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