Gesetz über die politischen Rechte
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Change 1
Art. 7
Antragsrecht 1 Die Voraussetzungen und der Inhalt des Rechts, zuhanden der Landsgemeinde einen Memorialsantrag zu stellen, richten sich nach der Kantonsverfassung. Art. 71 Einreichung 1 Memorialsanträge sind bei der Staatskanzlei schriftlich oder elektronisch einzureichen. * 2 Der Antrag muss inhaltlich genügend bestimmt und mit einem aussagekräftigen Titel versehen sein. Der Antrag ist zu begründen und hat die für die Prüfung des Zustandekommens notwendigen Angaben zur antragstellenden Person zu enthalten. 3 Der Titel darf weder irreführend noch persönlichkeitsverletzend sein, zu keinen Verwechslungen Anlass geben und keine kommerzielle oder persönliche Werbung enthalten. 4 Der Antrag ist von den antragstellenden Personen eigenhändig zu unterzeichnen oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (Art. 4a VRG) zu versehen. * Art. 72 Zustandekommen 1 Der Memorialsantrag ist zustande gekommen, wenn er die formellen Anforderungen von Artikel 71 Absätze 2–4 erfüllt. 2 Die Staatskanzlei stellt fest, ob der Memorialsantrag zustande gekommen ist. Genügt der Antrag den gesetzlichen Anforderungen nicht, so räumt sie den antragstellenden Personen eine Frist zur Behebung der Mängel ein. 3 Sie orientiert den Regierungsrat über das Zustandekommen. Art. 73 Einheit der Materie und der Form 1 Der Memorialsantrag muss die Einheit der Materie und der Form wahren. 2 Die Einheit der Materie ist gewahrt, wenn zwischen den einzelnen Teilen des Memorialsantrags ein sachlicher Zusammenhang besteht. 3 Die Einheit der Form ist gewahrt, wenn der Memorialsantrag ausschliesslich in der Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs eingereicht wird. Art. 74 Zulässig- und Erheblicherklärung 1 Der Regierungsrat übermittelt den Memorialsantrag mit seiner Stellungnahme zur rechtlichen Zulässigkeit innert drei Monaten dem Landrat. 2 Der Landrat entscheidet über die Zulässig- und Erheblichkeit des Antrags. Der Entscheid ist im Amtsblatt bekannt zu geben. 3 Erklärt der Landrat den Antrag für nicht erheblich, so legt er diesen spätestens der übernächsten Landsgemeinde vor. Erklärt die Landsgemeinde den Memorialsantrag in der Folge für erheblich, so hat der Landrat diesen auf Antrag des Regierungsrates inhaltlich zu beraten und der Landsgemeinde zur Annahme oder Ablehnung vorzulegen. Art. 75 Erheblich erklärter Memorialsantrag 1 Erklärt der Landrat den Antrag in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs für erheblich, so empfiehlt er spätestens an der übernächsten Landsgemeinde dessen Annahme oder Ablehnung. Er kann dem Antrag einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. 2 Erklärt der Landrat den Antrag in Form einer allgemeinen Anregung als erheblich, so legt er der Landsgemeinde innert derselben Frist entweder einen ausgearbeiteten Entwurf vor oder empfiehlt dessen Annahme oder Ablehnung. 3 Stimmt die Landsgemeinde einem für erheblich erklärten Antrag in Form der allgemeinen Anregung zu, so arbeitet der Landrat auf Antrag des Regierungsrates eine entsprechende Vorlage aus. Art. 76 Rückzug 1 Memorialsanträge können zurückgezogen werden. 2 Memorialsanträge in Form der allgemeinen Anregung können nicht mehr zurückgezogen werden, nachdem sie vom Landrat für erheblich erklärt worden sind. 3 Stellt der Landrat dem Memorialsantrag in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs einen Gegenvorschlag gegenüber, so setzt der Regierungsrat den antragsstellenden Personen eine Frist von 30 Tagen, innert welcher sie den Antrag zurückziehen können. 4 Die Rückzugserklärung muss von der erstunterzeichnenden Person schriftlich erklärt werden. 4.2. Antrag zuhanden der Gemeindeversammlung Art. 77 Antragsrecht, anwendbares Recht 1 Die Voraussetzungen und der Inhalt des Rechts, zuhanden der Gemeindeversammlung einen Antrag zu stellen, richten sich nach der Kantonsverfassung und dem Gemeindegesetz. 2 Soweit der Ziffer 4.2. keine Bestimmungen entnommen werden können, finden für die Ausübung des Antragsrechts die Bestimmungen über den Memorialsantrag zuhanden der Landsgemeinde (Ziff. 4.1.) sinngemäss Anwendung. Art. 78 Einreichung, Zustandekommen, Zulässigerklärung 1 Anträge sind bei der jeweiligen Gemeindekanzlei einzureichen, welche über das Zustandekommen entscheidet. 2 Ist der Antrag zustande gekommen, entscheidet der Gemeinderat innert drei Monaten über die rechtliche Zulässigkeit des Antrags. Der Entscheid ist im Amtsblatt bekannt zu geben. Art. 79 Beschlussfassung 1 Erklärt der Gemeinderat einen Antrag als rechtlich zulässig, so legt er diesen spätestens innert zwei Jahren zusammen mit seinen Anträgen und allfälligen Gegenvorschlägen der Gemeindeversammlung zur Abstimmung vor. 2 Stimmt die Gemeindeversammlung einem Antrag in Form einer allgemeinen Anregung zu, so hat der Gemeinderat spätestens innert zwei Jahren eine Vorlage auszuarbeiten und vorzulegen. 3 Die Gemeindeversammlung kann die Frist längstens um ein Jahr verlängern.
Art. 7
Antragsrecht 1 Die Voraussetzungen und der Inhalt des Rechts, zuhanden der Landsgemeinde einen Memorialsantrag zu stellen, richten sich nach der Kantonsverfassung. Art. 71 Einreichung 1 Memorialsanträge sind bei der Staatskanzlei schriftlich oder elektronisch einzureichen. * 2 Der Antrag muss inhaltlich genügend bestimmt und mit einem aussagekräftigen Titel versehen sein. Der Antrag ist zu begründen und hat die für die Prüfung des Zustandekommens notwendigen Angaben zur antragstellenden Person zu enthalten. 3 Der Titel darf weder irreführend noch persönlichkeitsverletzend sein, zu keinen Verwechslungen Anlass geben und keine kommerzielle oder persönliche Werbung enthalten. 4 Der Antrag ist von den antragstellenden Personen eigenhändig zu unterzeichnen oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (Art. 4a VRG) zu versehen. * Art. 72 Zustandekommen 1 Der Memorialsantrag ist zustande gekommen, wenn er die formellen Anforderungen von Artikel 71 Absätze 2–4 erfüllt. 2 Die Staatskanzlei stellt fest, ob der Memorialsantrag zustande gekommen ist. Genügt der Antrag den gesetzlichen Anforderungen nicht, so räumt sie den antragstellenden Personen eine Frist zur Behebung der Mängel ein. 3 Sie orientiert den Regierungsrat über das Zustandekommen. Art. 73 Einheit der Materie und der Form 1 Der Memorialsantrag muss die Einheit der Materie und der Form wahren. 2 Die Einheit der Materie ist gewahrt, wenn zwischen den einzelnen Teilen des Memorialsantrags ein sachlicher Zusammenhang besteht. 3 Die Einheit der Form ist gewahrt, wenn der Memorialsantrag ausschliesslich in der Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs eingereicht wird. Art. 74 Zulässig- und Erheblicherklärung 1 Der Regierungsrat übermittelt den Memorialsantrag mit seiner Stellungnahme zur rechtlichen Zulässigkeit innert drei Monaten dem Landrat. 2 Der Landrat entscheidet über die Zulässig- und Erheblichkeit des Antrags. Der Entscheid ist im Amtsblatt bekannt zu geben. 3 Erklärt der Landrat den Antrag für nicht erheblich, so legt er diesen spätestens der übernächsten Landsgemeinde vor. Erklärt die Landsgemeinde den Memorialsantrag in der Folge für erheblich, so hat der Landrat diesen auf Antrag des Regierungsrates inhaltlich zu beraten und der Landsgemeinde zur Annahme oder Ablehnung vorzulegen. Art. 75 Erheblich erklärter Memorialsantrag 1 Erklärt der Landrat den Antrag in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs für erheblich, so empfiehlt er spätestens an der übernächsten Landsgemeinde dessen Annahme oder Ablehnung. Er kann dem Antrag einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. 2 Erklärt der Landrat den Antrag in Form einer allgemeinen Anregung als erheblich, so legt er der Landsgemeinde innert derselben Frist entweder einen ausgearbeiteten Entwurf vor oder empfiehlt dessen Annahme oder Ablehnung. 3 Stimmt die Landsgemeinde einem für erheblich erklärten Antrag in Form der allgemeinen Anregung zu, so arbeitet der Landrat auf Antrag des Regierungsrates eine entsprechende Vorlage aus. Art. 76 Rückzug 1 Memorialsanträge können zurückgezogen werden. 2 Memorialsanträge in Form der allgemeinen Anregung können nicht mehr zurückgezogen werden, nachdem sie vom Landrat für erheblich erklärt worden sind. 3 Stellt der Landrat dem Memorialsantrag in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs einen Gegenvorschlag gegenüber, so setzt der Regierungsrat den antragsstellenden Personen eine Frist von 30 Tagen, innert welcher sie den Antrag zurückziehen können. 4 Die Rückzugserklärung muss von der erstunterzeichnenden Person schriftlich erklärt werden. 4.2. Antrag zuhanden der Gemeindeversammlung Art. 77 Antragsrecht, anwendbares Recht 1 Die Voraussetzungen und der Inhalt des Rechts, zuhanden der Gemeindeversammlung einen Antrag zu stellen, richten sich nach der Kantonsverfassung und dem Gemeindegesetz. 2 Soweit der Ziffer 4.2. keine Bestimmungen entnommen werden können, finden für die Ausübung des Antragsrechts die Bestimmungen über den Memorialsantrag zuhanden der Landsgemeinde (Ziff. 4.1.) sinngemäss Anwendung. Art. 78 Einreichung, Zustandekommen, Zulässigerklärung 1 Anträge sind bei der jeweiligen Gemeindekanzlei einzureichen, welche über das Zustandekommen entscheidet. 2 Ist der Antrag zustande gekommen, entscheidet der Gemeinderat innert drei Monaten über die rechtliche Zulässigkeit des Antrags. Der Entscheid ist im Amtsblatt bekannt zu geben. Art. 79 Beschlussfassung 1 Erklärt der Gemeinderat einen Antrag als rechtlich zulässig, so legt er diesen spätestens innert zwei Jahren zusammen mit seinen Anträgen und allfälligen Gegenvorschlägen der Gemeindeversammlung zur Abstimmung vor. 2 Stimmt die Gemeindeversammlung einem Antrag in Form einer allgemeinen Anregung zu, so hat der Gemeinderat spätestens innert zwei Jahren eine Vorlage auszuarbeiten und vorzulegen. 3 Die Gemeindeversammlung kann die Frist längstens um ein Jahr verlängern.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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