Gesetz über die politischen Rechte
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 8
Rückzug 1 Ein Antrag kann bis zur Abstimmung an der Gemeindeversammlung oder bis spätestens 30 Tage vor einer allfälligen Urnenabstimmung zurückgezogen werden. 4.3. Fakultative Abstimmung auf Gemeindeebene Art. 81 Referendumsrecht 1 Die Voraussetzungen und der Inhalt des Rechts, über gewisse Sachfragen eine fakultative Abstimmung an der Gemeindeversammlung oder an der Urne zu verlangen, richten sich nach dem Gemeindegesetz und der Gemeindeordnung. Art. 82 Veröffentlichung 1 Rechtsetzende Erlasse, Beschlüsse und Vereinbarungen, die einer fakultativen Abstimmung unterstehen, sind von der Gemeinde im Amtsblatt zu veröffentlichen. 2 Mit der Veröffentlichung ist das Ende der Frist bekannt zu geben, innert welcher eine Abstimmung verlangt werden kann. Art. 83 Unterschriftenliste 1 Die Unterschriftenliste muss den Titel des Gegenstandes aufführen, über den eine Abstimmung verlangt wird. 2 Des Weiteren hat die Unterschriftenliste Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse und Unterschrift der Unterzeichnenden zu enthalten. 3 Für Begehren um Einberufung der Gemeindeversammlung gilt die Bestimmung sinngemäss. Art. 84 Unterzeichnung 1 Die stimmberechtigte Person muss die Unterschriftenliste unterzeichnen. 2 Die weiteren Angaben, die zur Feststellung der Identität notwendig sind, müssen leserlich sein. 3 Dasselbe Begehren darf von derselben Person nur einmal unterzeichnet werden. Art. 85 Einreichung 1 Die Unterschriftenlisten sind vor Ablauf der Referendumsfrist der Gemeindekanzlei einzureichen. 2 Die Listen dürfen weder zurückgegeben, eingesehen noch bekannt gegeben werden. Art. 86 Feststellung des Ergebnisses und des Zustandekommens 1 Die Gemeindekanzlei ermittelt die Anzahl der gültigen Unterschriften. 2 Der Gemeinderat stellt fest, ob das Referendum zustande gekommen ist. 3 Er veröffentlicht seinen Entscheid im Amtsblatt. 5. Petition Art. 87 Form 1 Petitionen sind unter Angabe des Datums und des Wohnortes oder Sitzes schriftlich oder elektronisch einzureichen. * Art. 88 Verfahren 1 Wird eine Petition an eine unzuständige Behörde gerichtet, ist sie unter Benachrichtigung des Absenders an die zuständige Behörde zu überweisen. 2 Die zuständige Behörde prüft die Petition und beantwortet sie innert angemessener Frist. Art. 89 Nichteintreten 1 Auf Petitionen ist nicht einzutreten: a. soweit sie ein bereits behandeltes oder nicht ernst gemeintes Begehren enthalten; b. wenn sie eine Beleidigung enthalten oder einen strafbaren Inhalt aufweisen, namentlich in Fällen von Ehrverletzung, Drohung oder Erpressung; c. soweit sie eine mit einem Rechtsmittel anfechtbare oder bereits rechtskräftig entschiedene Sache betreffen.
Art. 8
Rückzug 1 Ein Antrag kann bis zur Abstimmung an der Gemeindeversammlung oder bis spätestens 30 Tage vor einer allfälligen Urnenabstimmung zurückgezogen werden. 4.3. Fakultative Abstimmung auf Gemeindeebene Art. 81 Referendumsrecht 1 Die Voraussetzungen und der Inhalt des Rechts, über gewisse Sachfragen eine fakultative Abstimmung an der Gemeindeversammlung oder an der Urne zu verlangen, richten sich nach dem Gemeindegesetz und der Gemeindeordnung. Art. 82 Veröffentlichung 1 Rechtsetzende Erlasse, Beschlüsse und Vereinbarungen, die einer fakultativen Abstimmung unterstehen, sind von der Gemeinde im Amtsblatt zu veröffentlichen. 2 Mit der Veröffentlichung ist das Ende der Frist bekannt zu geben, innert welcher eine Abstimmung verlangt werden kann. Art. 83 Unterschriftenliste 1 Die Unterschriftenliste muss den Titel des Gegenstandes aufführen, über den eine Abstimmung verlangt wird. 2 Des Weiteren hat die Unterschriftenliste Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse und Unterschrift der Unterzeichnenden zu enthalten. 3 Für Begehren um Einberufung der Gemeindeversammlung gilt die Bestimmung sinngemäss. Art. 84 Unterzeichnung 1 Die stimmberechtigte Person muss die Unterschriftenliste unterzeichnen. 2 Die weiteren Angaben, die zur Feststellung der Identität notwendig sind, müssen leserlich sein. 3 Dasselbe Begehren darf von derselben Person nur einmal unterzeichnet werden. Art. 85 Einreichung 1 Die Unterschriftenlisten sind vor Ablauf der Referendumsfrist der Gemeindekanzlei einzureichen. 2 Die Listen dürfen weder zurückgegeben, eingesehen noch bekannt gegeben werden. Art. 86 Feststellung des Ergebnisses und des Zustandekommens 1 Die Gemeindekanzlei ermittelt die Anzahl der gültigen Unterschriften. 2 Der Gemeinderat stellt fest, ob das Referendum zustande gekommen ist. 3 Er veröffentlicht seinen Entscheid im Amtsblatt. 5. Petition Art. 87 Form 1 Petitionen sind unter Angabe des Datums und des Wohnortes oder Sitzes schriftlich oder elektronisch einzureichen. * Art. 88 Verfahren 1 Wird eine Petition an eine unzuständige Behörde gerichtet, ist sie unter Benachrichtigung des Absenders an die zuständige Behörde zu überweisen. 2 Die zuständige Behörde prüft die Petition und beantwortet sie innert angemessener Frist. Art. 89 Nichteintreten 1 Auf Petitionen ist nicht einzutreten: a. soweit sie ein bereits behandeltes oder nicht ernst gemeintes Begehren enthalten; b. wenn sie eine Beleidigung enthalten oder einen strafbaren Inhalt aufweisen, namentlich in Fällen von Ehrverletzung, Drohung oder Erpressung; c. soweit sie eine mit einem Rechtsmittel anfechtbare oder bereits rechtskräftig entschiedene Sache betreffen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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