Verordnung betreffend das Statut des Personals der Pädagogischen Hochschule Wallis
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Change 1
Art. 23
Arbeitsfelder 1 Die Arbeitsfelder des Unterrichtspersonals decken folgende vier Bereiche ab: a) Unterricht: Planung und das eigentliche Unterrichten, Beurteilung der Lernfortschritte und wissenschaftliches Monitoring; b) Pädagogische und administrative Betreuung: Begleitung der Studierenden und Teilnahme an den Sitzungen der PH-VS und der betroffenen Studiengänge; c) Forschung und Entwicklung: Insbesondere Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, Verbreitung wissenschaftlicher Informationen, Teilnahme an wissenschaftlichen Ausschüssen; d) Sonderaufträge pädagogischer, wissenschaftlicher oder administrativer Natur: Insbesondere Übernahme der Verantwortung für einen Studiengang, einen Ausbildungsbereich, spezifische Dossiers im Zusammenhang mit dem Verwaltungsprozess von Studiengängen, Erstellung von Gutachten als Dienstleistung, gemeinnützige Tätigkeit, Beteiligung an kantonalen und interkantonalen Kommissionen oder Arbeitsgruppen. 2 Das Unterrichtspersonal hält sich in der Ausübung seiner Funktion an die berufsethischen Grundsätze. 3 Die Besonderheiten der in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Arbeitsfelder werden in einem internen Reglement festgelegt. 3.4 Pädagogische Fachberater
Art. 23
Arbeitsfelder 1 Die Arbeitsfelder des Unterrichtspersonals decken folgende vier Bereiche ab: a) Unterricht: Planung und das eigentliche Unterrichten, Beurteilung der Lernfortschritte und wissenschaftliches Monitoring; b) Pädagogische und administrative Betreuung: Begleitung der Studierenden und Teilnahme an den Sitzungen der PH-VS und der betroffenen Studiengänge; c) Forschung und Entwicklung: Insbesondere Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, Verbreitung wissenschaftlicher Informationen, Teilnahme an wissenschaftlichen Ausschüssen; d) Sonderaufträge pädagogischer, wissenschaftlicher oder administrativer Natur: Insbesondere Übernahme der Verantwortung für einen Studiengang, einen Ausbildungsbereich, spezifische Dossiers im Zusammenhang mit dem Verwaltungsprozess von Studiengängen, Erstellung von Gutachten als Dienstleistung, gemeinnützige Tätigkeit, Beteiligung an kantonalen und interkantonalen Kommissionen oder Arbeitsgruppen. 2 Das Unterrichtspersonal hält sich in der Ausübung seiner Funktion an die berufsethischen Grundsätze. 3 Die Besonderheiten der in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Arbeitsfelder werden in einem internen Reglement festgelegt. 3.4 Pädagogische Fachberater
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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