Verordnung betreffend das Statut des Personals der Pädagogischen Hochschule Wallis
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 45
Ordentliche Kündigung einer Anstellung auf unbestimmte Zeit durch die zuständige Behörde 1 Nach Ablauf der Probezeit kann die Anstellungsbehörde das Dienstverhältnis eines auf unestimmte Zeit angestellten Mitarbeitenden aus objektiven Gründen durch eine innerhalb folgender Fristen eröffnete Verfügung komplett oder teilweise kündigen: a) sechs Monate auf das Ende eines Monats für die Mitglieder des Lehrkörpers mit Ausnahme des Mittelbaus; b) drei Monate auf das Ende eines Monats für die Mitglieder des Mittelbaus und des administrativen und technischen Personals; c) fünf Monate (letzte Frist: 31. März) auf das Ende des Verwaltungsjahres für pädagogische Fachberater. 2 Ein solcher Kündigungsgrund besteht insbesondere in folgenden Fällen: a) wiederholte oder dauerhafte Mängel in der Leistung und/oder im Arbeitsverhalten; b) mangelnde Eignung oder Fähigkeit, die mit der Funktion verbundenen Aufgaben zu erfüllen; c) Wegfall einer der Anstellungsbedingungen gemäss Verordnung oder Anstellungsverfügung. 3 Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall während der Kündigungsfrist wird die in Absatz 1 dieses Artikels festgesetzte Kündigungsfrist um die Dauer der effektiven Anzahl Tage der Arbeitsunfähigkeit, höchstens aber um 30 Tage während des ersten Dienstjahres, um 90 Tage während des zweiten bis dritten Dienstjahres sowie um 180 Tage ab dem vierten Dienstjahr verlängert.
Art. 45
Ordentliche Kündigung einer Anstellung auf unbestimmte Zeit durch die zuständige Behörde 1 Nach Ablauf der Probezeit kann die Anstellungsbehörde das Dienstverhältnis eines auf unestimmte Zeit angestellten Mitarbeitenden aus objektiven Gründen durch eine innerhalb folgender Fristen eröffnete Verfügung komplett oder teilweise kündigen: a) sechs Monate auf das Ende eines Monats für die Mitglieder des Lehrkörpers mit Ausnahme des Mittelbaus; b) drei Monate auf das Ende eines Monats für die Mitglieder des Mittelbaus und des administrativen und technischen Personals; c) fünf Monate (letzte Frist: 31. März) auf das Ende des Verwaltungsjahres für pädagogische Fachberater. 2 Ein solcher Kündigungsgrund besteht insbesondere in folgenden Fällen: a) wiederholte oder dauerhafte Mängel in der Leistung und/oder im Arbeitsverhalten; b) mangelnde Eignung oder Fähigkeit, die mit der Funktion verbundenen Aufgaben zu erfüllen; c) Wegfall einer der Anstellungsbedingungen gemäss Verordnung oder Anstellungsverfügung. 3 Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall während der Kündigungsfrist wird die in Absatz 1 dieses Artikels festgesetzte Kündigungsfrist um die Dauer der effektiven Anzahl Tage der Arbeitsunfähigkeit, höchstens aber um 30 Tage während des ersten Dienstjahres, um 90 Tage während des zweiten bis dritten Dienstjahres sowie um 180 Tage ab dem vierten Dienstjahr verlängert.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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