§ 32 Amtsdauer
1 Für die Richterinnen und Richter sowie die Friedensrichterinnen und Friedensrichter beträgt die Amtsdauer sechs Jahre, für
die Mitglieder der übrigen Organe vier Jahre.25
2 Die Amtsdauer beginnt bei Organen mit mehreren Mitgliedern
mit der Konstituierung des neu gewählten Organs, bei Organen mit
einem Mitglied mit dem Amtsantritt.
3 Die Amtsdauer endet mit dem Beginn der Amtsdauer des erneuerten Organs.
4 Voll- und teilamtlich tätige Mitglieder und Ersatzmitglieder der
Gerichte scheiden am Ende des Monats, in dem sie das 68. Altersjahr
vollenden, aus dem Amt aus.52
Konstituierung
und Amtsantritt
§ 33. 1 Die Konstituierung oder der Amtsantritt von Organen mit
nebenamtlich tätigen Mitgliedern erfolgt, sobald die Mehrheit der Mitglieder rechtskräftig gewählt ist.38
2 Besteht ein Organ teilweise oder vollständig aus teil- oder vollamtlich tätigen Mitgliedern, einigen sich die bisherigen und die neu
gewählten Mitglieder über den Zeitpunkt der Konstituierung oder des
Amtsantritts.
3 Ist das Präsidium eines Organs vom Volk zu wählen, konstituiert
es sich erst nach rechtskräftiger Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten.
b. Kommunale
Behörden
§ 33 a. 1 In Versammlungsgemeinden konstituieren sich Gemeindevorstand, Schulbehörden, Rechnungsprüfungskommission und eigenständige Kommissionen, die von den Stimmberechtigten gewählt werden, auf den 1. Juli.50
2 Unabhängig von Abs. 1 erfolgt eine Konstituierung erst, wenn die
Wahl der Mehrheit der Mitglieder einer Behörde und deren Präsidentin oder Präsidenten rechtskräftig ist.
3 In Parlamentsgemeinden richtet sich die Konstituierung der Behörden grundsätzlich nach § 33. Bei Schulbehörden ohne teil- und vollamtlich tätige Mitglieder erfolgt die Konstituierung auf Beginn des
Schuljahres.
c.38 Aufsichtsrechtliche
Regelung
§ 34. Hat sich das Organ bis zum 1. September des Wahljahres
nicht konstituiert oder ist das Amt bis zu diesem Datum nicht angetreten, trifft die Aufsichtsbehörde die nötigen Vorkehrungen.
Vorzeitige
Entlassung
§ 35. 1 Wer die Wählbarkeit verliert, ersucht schriftlich um vorzeitige Entlassung aus dem Amt oder um Erlaubnis zur Weiterführung
des Amtes im Sinne von § 24.
2 Um vorzeitige Entlassung kann ersuchen, wer ein Amt ohne
Amtszwang bekleidet oder wer sich auf einen Wahlablehnungsgrund
nach § 31 Abs. 3 berufen kann, der nicht schon bei der Wahl bestanden
hat.
3 Weiter gehende personalrechtliche Verpflichtungen bleiben vorbehalten.
a. Im
Allgemeinen
a. Voraussetzungen
b. Entscheid§ 36.18 1 Über die vorzeitige Entlassung entscheidet:
a. der Kantonsrat bei Mitgliedern des Ständerates, des Kantonsrates
und des Regierungsrates sowie bei den durch ihn gewählten Organen,
b.25 der Gemeindevorstand34 bei Mitgliedern des Wahlbüros,
c. die zuständige Aufsichtsbehörde bei den Mitgliedern der übrigen
Organe.
2 Die entlassene Person bleibt bis zum Amtsantritt der Nachfolgerin oder des Nachfolgers im Amt. Die Entlassungsbehörde kann das
Ausscheiden auf einen früheren Zeitpunkt hin anordnen.
Teilentlassung§ 37. 1 Das Mitglied eines Organs kann um Teilentlassung ersuchen, wenn das Gesetz die Amtstätigkeit im Teilamt zulässt und wenn
es die dienstlichen Verhältnisse zulassen.
2 Das für die vorzeitige Entlassung zuständige Organ entscheidet
über das Gesuch nach Anhörung des betroffenen Organs und legt den
Beschäftigungsgrad neu fest.
E. Entschädigung
§ 38. Die Mitglieder der Organe haben Anspruch auf Ersatz der
Auslagen und auf eine angemessene Entschädigung.
3. Abschnitt: Allgemeine Verfahrensbestimmungen für Wahlen
Wahlorgan,
Wahlform
§ 39.21 Die Stimmberechtigten wählen an der Urne:
a. die beiden Mitglieder des Ständerates, die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates,
b.25 die Statthalterin oder den Statthalter, die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bezirksrates, die Mitglieder und die Präsidentin
oder den Präsidenten des Bezirksgerichts, die Beisitzenden des
Arbeitsgerichts und des Mietgerichts sowie die Staatsanwältinnen
und Staatsanwälte,
c. die Notarinnen und Notare.
a. Organe des
Kantons und
des Bezirks
b. Organe der
Gemeinden
§ 40.34 In den Gemeinden werden folgende Organe und Behörden, soweit vorhanden, wie folgt gewählt oder ernannt:
a. an der Urne:
1. Gemeindeparlament (Mitglieder),
2. Gemeindevorstand (Mitglieder und Präsidentin oder Präsident),
3. Schulpflege (Mitglieder und gegebenenfalls Präsidentin oder
Präsident),
4. Rechnungsprüfungskommission in Versammlungsgemeinden
(Mitglieder und Präsidentin oder Präsident),
5. Friedensrichterin oder Friedensrichter,
6. Bürgerrechtskommission (Mitglieder),
b. durch die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament,
sofern die Gemeindeordnung keine Wahl durch den Gemeindevorstand vorsieht: die Mitglieder des Wahlbüros,
c. durch den Gemeindevorstand, sofern die Gemeindeordnung weder
eine Urnenwahl noch die Wahl durch das Gemeindeparlament vorsieht:
1. unterstellte Kommissionen (Mitglieder und gegebenenfalls Präsidentin oder Präsident),
2. eigenständige Kommissionen (Mitglieder),
3. Betreibungsbeamtin oder Betreibungsbeamter,
d. durch den Gemeindevorstand, sofern das Organisationsrecht von
Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts keine abweichende Bestimmung vorsieht: die Vertretungen der Gemeinde in
solchen Organisationen.
§ 41.35
Wahlart § 42. 1 Die Mitglieder des Kantonsrates und des Gemeindeparlaments34 werden im Verhältniswahlverfahren gewählt.
2 Die Mitglieder der übrigen Organe werden im Mehrheitswahlverfahren gewählt.21
Wahlkreise § 43. 1 Die Mitglieder der Organe werden im Gebiet des Gemeinwesens gewählt, für das sie zuständig sind. Vorbehalten bleiben abweichende Wahlkreiseinteilungen für die Wahl des Kantonsrates.18
2 Gemeinden mit Gemeindeparlament34 können in ihrer Gemeindeordnung das Gemeindegebiet in mehrere Wahlkreise aufteilen.
Zeitpunkt
der Wahlen
§ 44. 1 Im Jahr, in dem die Amtsdauer abläuft, findet für das gesamte Organ eine Erneuerungswahl statt.
2 Der erste Wahlgang findet zwischen Januar und April, bei kommunalen Organen zwischen Januar und Juni statt. In den Fällen von
§ 33 a Abs. 1 findet auch der zweite Wahlgang bis Ende Juni statt.38
b. Ersatzwahlen§ 45. 1 Tritt während der Amtsdauer eine Vakanz ein, wird eine
Ersatzwahl durchgeführt.
2 Bei Organen mit mehreren Mitgliedern findet keine Ersatzwahl
statt, wenn die Erneuerungswahl innert sechs Monaten erfolgt und die
Funktionsfähigkeit des Organs gewahrt bleibt.
3 Beim Gemeindewahlbüro kann der Gemeindevorstand auf eine
Ersatzwahl verzichten, wenn die Mitgliederzahl gemäss § 14 Abs. 1 und 2
aufgrund der Vakanz nicht unterschritten wird.49
4 Bei Organen mit einem Mitglied gilt die Ersatzwahl als Erneuerungswahl, wenn sie weniger als sechs Monate vor Beginn des Wahljahres stattfindet.
Wahlannahme
und -ablehnung
§ 46. 1 Eine Wahl gilt als angenommen, wenn die gewählte Person
gegenüber der wahlleitenden Behörde die Wahl nicht innert fünf Tagen
nach der Mitteilung schriftlich ablehnt.
2 Bei Ämtern mit Amtszwang kann die Wahl nur in den gesetzlich
vorgesehenen Fällen abgelehnt werden. Die Wahlablehnung ist schriftlich zu begründen.
3 Bei Ämtern ohne Amtszwang kann die Wahl ohne Angabe von
Gründen abgelehnt werden.
Teilämter§ 47. Die Verordnung regelt das Wahlverfahren für Teilämter.
4. Abschnitt: Mehrheitswahlen an der Urne und Urnenabstimmungen
A. Vorverfahren für Mehrheitswahlen
Anwendungsbereich
§ 48.50 Bei Mehrheitswahlen wird ein Vorverfahren durchgeführt.
Wahlvorschläge§ 49.50 1 Die wahlleitende Behörde setzt mit der Anordnung der
Wahl gemäss § 57 Abs. 2 eine Frist von 40 Tagen an, innert welcher
Wahlvorschläge bei ihr eingereicht werden können.
2 Die Gemeindeordnung kann für kommunale Wahlen eine kürzere Frist vorsehen.
a. Erneuerungswahl
a. Einreichung
3 Bei der Wahl der Mitglieder des Regierungsrates und des Ständerates sind die Wahlvorschläge der zuständigen Stelle bis zum elften Montag vor der Wahl (76. Tag) einzureichen.
4 Die Wahlvorschläge können eingesehen werden.
b. Inhalt § 50. 1 Auf einem Wahlvorschlag dürfen höchstens so viele wählbare Personen genannt sein, als Stellen zu besetzen sind.
2 Jede Person darf höchstens auf einem der Wahlvorschläge und
dort höchstens einmal genannt sein.
c. Unterzeichnung und
Vertretung
§ 51. 1 Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten des betreffenden Wahlkreises unterzeichnet sein.
2 Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die
Unterzeichnung kann nicht zurückgezogen werden.
3 Wenn die Unterzeichnenden eines Wahlvorschlages keine zur
Vertretung ermächtigte Person bezeichnen, gilt die erstunterzeichnende und, wenn diese verhindert ist, die zweitunterzeichnende Person als berechtigt, Vorschläge zurückzuziehen und andere Erklärungen abzugeben.
d. Prüfung § 52. 1 Die wahlleitende Behörde prüft, ob die Wahlvorschläge
den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Bei einem Mangel setzt sie
eine Frist von vier Tagen zur Verbesserung an.
2 Wird ein Mangel innert Frist nicht behoben, ist der Wahlvorschlag
ganz oder teilweise ungültig.
3 Weist ein Wahlvorschlag auch nach der Verbesserung zu viele
Namen auf, werden die Überzähligen von unten nach oben gestrichen.
4 Verliert eine vorgeschlagene Person die Wählbarkeit, gilt ihre Kandidatur als zurückgezogen.49
e. Zweite Frist § 53. 1 Die wahlleitende Behörde veröffentlicht die Namen der
vorgeschlagenen Personen und setzt eine Frist von sieben Tagen an,
innert welcher frühere Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen
oder neue Wahlvorschläge eingereicht werden können.
2 Nach Ablauf der zweiten Frist können die Wahlvorschläge nicht
mehr verändert werden.
3 Die wahlleitende Behörde prüft auch die definitiven Wahlvorschläge.
4 Stimmen die zunächst vorgeschlagenen mit den definitiv vorgeschlagenen Personen nicht überein, werden die Namen der definitiv
Vorgeschlagenen veröffentlicht.
Stille Wahl§ 54. 1 Die stille Wahl ist möglich bei Wahlen gemäss53
a. § 39 lit. b und c,
b. § 40 lit. a Ziff. 5, wenn sich mehrere Gemeinden zu einem Friedensrichterkreis zusammengeschlossen haben.
2 Sie ist möglich bei Gemeindewahlen, soweit die Gemeindeordnung
die stille Wahl vorsieht.
b. Voraussetzungen und
Erklärung der
Wahl
§ 54 a.49 1 Die wahlleitende Behörde erklärt die vorgeschlagenen
Personen als gewählt, wenn
a. gleich viele oder weniger Personen vorgeschlagen wurden, als Stellen zu besetzen sind, und
b. die zunächst vorgeschlagenen mit den definitiv vorgeschlagenen Personen übereinstimmen.
2 Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, findet ein Wahlgang statt.
Vorbereitung
des Wahlgangs
§ 55.50 1 Für die Wahl an der Urne wird ein leerer Wahlzettel mit
einem Beiblatt gemäss § 61 verwendet. Die Namen der vorgeschlagenen Personen werden auf dem Beiblatt aufgeführt.
2 Wurden keine Personen vorgeschlagen oder sind alle vorgeschlagenen Personen in stiller Wahl gewählt, wird auf die Verwendung eines
Beiblatts verzichtet.
3 Die Stimmberechtigten erhalten eine Wahlanleitung.
b. Gedruckter
Wahlzettel
§ 55 a.50 1 Findet ein Wahlgang für mindestens zehn zu besetzende
Stellen statt, werden die Wahlvorschläge auf je einen Wahlzettel gedruckt.
2 Sind weniger als zehn Stellen zu besetzen und gleich viele oder
weniger Personen vorgeschlagen worden, als Stellen zu besetzen sind,
kann die Gemeindeordnung die Verwendung eines gedruckten Wahlzettels vorsehen. In diesem Fall werden die Namen aller vorgeschlagenen Personen in alphabetischer Reihenfolge auf einen Wahlzettel
gedruckt.
3 Die Stimmberechtigten erhalten eine Wahlanleitung sowie im Fall
von Abs. 1 zusätzlich einen leeren Wahlzettel.
Ergänzende
Angaben
§ 56.50 Die Verordnung regelt, mit welchen Angaben die Namen
auf den Wahlvorschlägen, dem Wahlzettel und dem Beiblatt ergänzt
werden.
a. Anwendungsbereich
a. Leerer
Wahlzettel
mit Beiblatt
B. Anordnung, Wahl- und Abstimmungsunterlagen
Anordnung § 57.50 1 Wahlen und Abstimmungen an der Urne werden von der
wahlleitenden Behörde angeordnet.
2 Die Anordnung umfasst insbesondere:
a. den Gegenstand der Wahl oder Abstimmung,
b. den Wahl- oder Abstimmungstag,
c. den Ort und die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen,
d. den Hinweis zur Möglichkeit der stillen Wahl gemäss § 54,
e. das Datum für den zweiten Wahlgang sowie den Ort und die Frist
zum Rückzug von bestehenden Wahlvorschlägen oder zur Einreichung von neuen Wahlvorschlägen gemäss § 84 a Abs. 2.
3 Die Anordnung der Wahl wird mindestens zwölf Wochen, diejenige der Abstimmung mindestens sechs Wochen vor dem Wahl- oder
Abstimmungstag veröffentlicht.
b. Wahl- und
Abstimmungstag
§ 58. 1 Die wahlleitende Behörde legt die Wahl oder Abstimmung
auf einen Sonntag, jedoch nicht auf Palmsonntag, Ostersonntag, 1. Mai,
Pfingstsonntag, 1. August, den Eidgenössischen Bettag oder einen Sonntag zwischen dem 24. Dezember und dem 2. Januar.50
2 Die Wahl- und Abstimmungstage werden, soweit möglich, mit
jenen des Bundes zusammengelegt.
3 Ausgeschlossen ist die gleichzeitige Durchführung
a. der Nationalratswahl und von kantonalen Abstimmungen,
b. von eidgenössischen oder kantonalen Abstimmungen einerseits
und Erneuerungswahlen des Kantonsrates und des Regierungsrates anderseits.
4 Für zweite Wahlgänge gelten diese Ausschlüsse nicht.
c. Kantonale
Abstimmungen
§ 59.50 1 Der Regierungsrat legt das Datum einer Volksabstimmung
so fest, dass sie unter Berücksichtigung der erforderlichen Vorbereitungszeit möglichst bald durchgeführt wird
a. ab endgültiger Verabschiedung einer Vorlage durch den Kantonsrat, wenn diese dem obligatorischen Referendum untersteht,
b. ab Feststellung des Zustandekommens eines fakultativen Referendums.
c. . . .31
2 Wird eine Vorlage angefochten, legt der Regierungsrat das Datum
frühestens nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fest.
3 Die Fristvorgaben der §§ 132 und 137 sowie von Art. 37 Abs. 2
KV5 bleiben vorbehalten.
a. Zuständigkeit, Inhalt
und Veröffentlichung
4 Liegen zwei einander ausschliessende Vorlagen vor, bringt sie der
Regierungsrat gleichzeitig zur Abstimmung.
5 Liegen mehr als zwei einander ausschliessende Vorlagen vor, legt
der Regierungsrat das Abstimmungsverfahren fest. Er stellt dabei
sicher, dass die Stimmberechtigten ihren Willen eindeutig und unverfälscht ausdrücken können.
Wahl- und
Abstimmungsunterlagen
§ 60. 1 Wahl- und Abstimmungsunterlagen sind:
a. die Abstimmungsvorlage mit dem Beleuchtenden Bericht,
b. die Wahl- und Stimmzettel,
c. der Stimmrechtsausweis,
d. die Wahlanleitung,
e. das Beiblatt,
f. das verschliessbare Stimmzettelkuvert,
g. das portofreie Antwortkuvert für die briefliche Stimmabgabe.
2 Die wahlleitende Behörde stellt den Gemeinden rechtzeitig und
in genügender Anzahl die Wahl- und Abstimmungsvorlagen, die Wahl-
und Stimmzettel, das Beiblatt, die Wahlanleitung und die Beleuchtenden Berichte zur Verfügung.
b. Stimmzettel§ 60 a.20 1 Bei der Abstimmung über eine Vorlage werden die
Stimmberechtigten auf dem Stimmzettel gefragt, ob sie der Vorlage
zustimmen.
2 Bei der Abstimmung über zwei einander ausschliessende Vorlagen werden die Stimmberechtigten gefragt,
a. ob sie den einzelnen Vorlagen zustimmen (Hauptfragen),
b. welche der beiden Vorlagen in Kraft treten soll, falls beide Vorlagen mehr zustimmende als ablehnende Stimmen erhalten (Stichfrage).
c. Beiblatt21§ 61.50 1 Die wahlleitende Behörde legt den Wahl- und Abstimmungsunterlagen ein Beiblatt bei. Vorbehalten bleibt § 55 Abs. 2 und 3.
2 Auf dem Beiblatt werden die Namen der gültig vorgeschlagenen
Personen in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt. Die Namen der bisherigen Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber werden mit dem Zusatz
«bisher» ergänzt.
d. Zustellung21§ 62. 1 Die Gemeinde stellt den Stimmberechtigten die Wahl- und
Abstimmungsunterlagen mindestens drei Wochen vor dem Wahl- und
Abstimmungstag zu.
2 Die Wahl- und Stimmzettel und der Stimmrechtsausweis dürfen
frühestens vier Wochen vor dem Abstimmungstag zugestellt werden.
a. Bestand
e. Veröffentlichung21
§ 63. 1 Die wahlleitende Behörde veröffentlicht die Abstimmungsvorlage und den Beleuchtenden Bericht spätestens drei Wochen vor
dem Abstimmungstag.
2 Bei kommunalen Abstimmungen kann sich die Veröffentlichung
auf die Bezeichnung der Abstimmungsvorlage beschränken.
Beleuchtender
Bericht
§ 64.50 1 Zu einer Abstimmungsvorlage wird ein kurzer, sachlich gefasster und gut verständlicher Beleuchtender Bericht verfasst, der folgenden Inhalt aufweist:
a. die Erläuterung der Vorlage und des Gegenvorschlags, wobei für
Einzelheiten auf eine Internetseite des Kantons oder der Gemeinde
verwiesen werden kann,
b. die Begründung der Mehrheit und von wesentlichen Minderheiten
des Parlamentes sowie, falls inhaltlich abweichend, jene des Exekutivorgans,
c. bei Volksinitiativen oder fakultativen Volksreferenden die Stellungnahme des Initiativ- bzw. Referendumskomitees und bei Gemeindereferenden die Stellungnahme der Gemeinden,
d. das Ergebnis der Schlussabstimmung des Parlaments, eine allfällige
Abstimmungsempfehlung des Parlaments und die Abstimmungsempfehlung des Exekutivorgans.
2 Der Beleuchtende Bericht wird in der Regel von der Exekutive
verfasst. Das Parlament kann dies seiner Geschäftsleitung übertragen
oder sie mit der Formulierung der Minderheitsmeinung gemäss Abs. 1
lit. b beauftragen.30
3 Bei kantonalen Vorlagen kann der Kantonsrat überdies den Beleuchtenden Bericht der Genehmigung durch die Geschäftsleitung des
Kantonsrates unterstellen.
4 Ehrverletzende, offensichtlich wahrheitswidrige oder zu lange Äusserungen in der Stellungnahme gemäss Abs. 1 lit. c kann die wahlleitende Behörde ändern oder zurückweisen.
b. Versammlungsgemeinden
§ 64 a.49 1 In Versammlungsgemeinden wird neben den Angaben
gemäss § 64 Abs. 1 lit. a folgender Inhalt in den Beleuchtenden Bericht
aufgenommen:
a. die wesentlichen Vor- und Nachteile der Vorlage,
b. die Anträge der Exekutivorgane und der Rechnungsprüfungskommission,
c. die Abstimmungsempfehlung der vorberatenden Gemeindeversammlung,
d. bei Einzelinitiativen die Stellungnahme der Initiantin oder des Initianten, wobei § 64 Abs. 4 sinngemäss anwendbar ist,
a. Kanton und
Parlamentsgemeinden
e. bei fakultativen Referenden der Entscheid der Gemeindeversammlung zur Durchführung einer nachträglichen Urnenabstimmung sowie
die wichtigsten Argumente, die in der Gemeindeversammlung geäussert wurden.
2 Der Beleuchtende Bericht wird vom Gemeindevorstand verfasst.
C. Stimmabgabe
Ausfüllen
des Wahl- und
Stimmzettels
§ 65. 1 Für die Stimmabgabe werden die amtlichen Wahl- und
Stimmzettel verwendet.
2 Der Wahl- oder Stimmzettel muss durch die stimmberechtigte
Person handschriftlich ausgefüllt oder geändert werden.
3 Bei einer Abstimmung über zwei einander ausschliessende Vorlagen nach § 60 a Abs. 2 können die Stimmberechtigten jede Abstimmungsfrage unabhängig von der Antwort auf die anderen Fragen
beantworten.20
Bei Wahlen
im Besonderen
§ 66. 1 Die Stimme kann jeder wählbaren Person gegeben werden. Diese muss aufgrund des Namens und weiterer Zusätze eindeutig
bestimmbar sein.
2 Der Wahlzettel darf nur so viele Namen enthalten, als Stellen zu
besetzen sind.
3 Jede Person darf höchstens einmal genannt sein.
4 Als Präsidentin oder Präsident kann einer Person die Stimme nur
gegeben werden, wenn der Person auch eine Stimme als Mitglied des
Organs gegeben wird oder wenn die Person bereits Mitglied des
Organs ist.
Bei gedruckten
Wahlvorschlägen
§ 67.50 Bei als Wahlzettel gedruckten Wahlvorschlägen gemäss
§ 55 a Abs. 1 und 2 können Namen gestrichen, durch andere Namen
ersetzt und auf leeren Zeilen Namen hinzugefügt werden.
Stimmabgabe
an der Urne
§ 68. 1 Bei der Stimmabgabe an der Urne weist sich die stimmberechtigte Person durch den Stimmrechtsausweis aus, den sie unterschrieben hat.21
2 Bestehen begründete Zweifel, ob die stimmende Person mit der
auf dem Stimmrechtsausweis bezeichneten Person übereinstimmt,
wird ein weitergehender Nachweis der Identität verlangt. Im Zweifelsfall entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Urnendienstes.
3 Eine stimmberechtigte Person kann höchstens zwei weitere Personen an der Urne vertreten. Die vertretene Person hat sich damit auf
dem Stimmrechtsausweis schriftlich einverstanden zu erklären.
Briefliche
Stimmabgabe
§ 69.50 Bei der brieflichen Stimmabgabe legt die stimmberechtigte
Person folgende Unterlagen in das Antwortkuvert:
a. den Stimmrechtsausweis mit der unterzeichneten Erklärung, brieflich zu stimmen,
b. das verschlossene Stimmzettelkuvert mit den Wahl- und Stimmzetteln.
b. Prüfung § 69 a.49 1 Die von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Wahlbüros bezeichneten Gemeindeangestellten prüfen, ob die briefliche
Stimmabgabe gültig ist.
2 Sie ist gültig, wenn
a. der Stimmrechtsausweis mit der unterzeichneten Erklärung beiliegt,
b. im Antwortkuvert gleich viele oder weniger Stimmzettelkuverts als
Stimmrechtsausweise mit unterzeichneter Erklärung liegen.
3 Steht die Gültigkeit nicht zweifelsfrei fest, übergeben die Gemeindeangestellten die Unterlagen dem Wahlbüro.
D. Auswertung der Wahl- und Stimmzettel
Zusammenzug § 70. 1 Berücksichtigt werden die Wahl- und Stimmzettel, die sich
in den Urnen befinden oder die bis zur Schliessung der Urnen bei der
Gemeindeverwaltung eingetroffen sind.
2 Die Gemeinden können den Zeitpunkt der letzten Leerung des
Briefkastens und des Postfaches der Gemeindeverwaltung auf frühestens Samstag, zwölf Uhr, vorverlegen. Sie geben das den Stimmberechtigten in geeigneter Weise bekannt.
Ermittlung der
Stimmenzahlen
§ 71. Das Wahlbüro ermittelt
a.21 die Zahl der Stimmenden, bestehend aus der Summe der an der
Urne abgegebenen Stimmrechtsausweise und der brieflich eingereichten, unterzeichneten Stimmrechtsausweise,
b. die Zahl der leeren, der ungültigen und, als Rest, der massgebenden Wahl- und Stimmzettel,
c. unter den massgebenden Wahl- und Stimmzetteln: die Zahl der
leeren, der ungültigen und, als Rest, der massgebenden Stimmen,
d.21 unter den massgebenden Stimmen bei Abstimmungen:
1. die Zahl der Ja-Stimmen und der Nein-Stimmen pro Vorlage,
2. das Ergebnis einer Stichfrage nach § 60 a Abs. 2 lit. b,
e. unter den massgebenden Stimmen bei Wahlen: die Zahl der Stimmen, die jede kandidierende Person erhalten hat.
a. Vorgaben
a. Zu ermittelnde Werte
b. Ungültige
Wahl- und
Stimmzettel
§ 72. 1 Wahl- oder Stimmzettel sind ungültig, wenn
a. sie nicht amtlich sind,
b. sie nicht abgestempelt sind, sofern bei einer Wahl mehrere Stimmzettel zur Verfügung stehen,
c. sie ehrverletzende Äusserungen enthalten,
d. wesentliche Teile fehlen.
2 Bei der brieflichen Stimmabgabe sind die Wahl- oder Stimmzettel
zudem ungültig, wenn das Stimmzettelkuvert zur gleichen Sache mehrere Wahl- oder Stimmzettel unterschiedlichen Inhalts enthält. Lauten
sie gleich, ist einer von ihnen gültig.50
c. Ungültige
Stimmen
§ 73. 1 Eine Stimme ist ungültig, wenn
a. die Eintragung anders als handschriftlich durch die stimmberechtigte Person erfolgt ist, unter Vorbehalt von § 5,
b. sich der Wille der stimmenden Person nicht eindeutig feststellen
lässt,
c. die Person, der die Stimme zukommen soll, nicht genügend bestimmt oder diese Person nicht wählbar ist,
d. die Person auf dem Wahlzettel bereits einmal aufgeführt ist.
2 Enthält ein Wahlzettel mehr gültige Namen von Kandidierenden,
als Personen zu wählen sind, sind die überzähligen Stimmen ungültig.
Die Namen werden von unten nach oben gestrichen.
3 Die Stimme für die Präsidentin oder den Präsidenten ist ungültig,
wenn für diese Person nicht gleichzeitig als Mitglied gestimmt wird
oder wenn diese Person bei Ersatzwahlen nicht bereits Mitglied des
Organs ist.
Protokoll und
Übermittlung
§ 74. 1 Die Ergebnisse der Auswertung und die Zahl der Stimmberechtigten werden in einem doppelt geführten Protokoll festgehalten und der wahlleitenden Behörde sofort übermittelt.
2 Das Protokoll wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten,
von der Sekretärin oder dem Sekretär und von zwei weiteren Mitgliedern des Wahlbüros unterzeichnet und das Doppel der wahlleitenden
Behörde zugestellt.
E. Ermittlung des Wahl- und Abstimmungsergebnisses
Zuständigkeit§ 75.50 1 Die wahlleitende Behörde ermittelt das Ergebnis der Wahl
oder Abstimmung.
2 Als Ergebnis einer Wahl oder Abstimmung gilt der Zusammenzug der Auswertungsergebnisse der Wahlbüros und der Ausgang der
Wahl oder Abstimmung.
3 Die wahlleitende Behörde kann die Auswertungsergebnisse der
Wahlbüros überprüfen und berichtigen.
4 Bei einem knappen Ausgang ordnet sie eine Nachzählung an,
wenn
a. konkrete Hinweise vorliegen, dass nicht korrekt ausgezählt wurde,
und
b. diese Hinweise nach ihrer Art und ihrem Umfang geeignet sind, das
Ergebnis der Wahl oder Abstimmung wesentlich zu beeinflussen.
5 Bei kommunalen Wahlen und Abstimmungen kann die wahlleitende Behörde die mit der Ermittlung des Ergebnisses zusammenhängenden Aufgaben dem Wahlbüro übertragen.
Abstimmungen § 76. 1 Eine Abstimmungsvorlage ist angenommen, wenn die
Zahl der Ja-Stimmen die Zahl der Nein-Stimmen übersteigt.
2 Erhalten bei einer Abstimmung über zwei einander ausschliessende
Vorlagen beide Vorlagen mehr bejahende als verneinende Stimmen, so
entscheidet das Ergebnis der Stichfrage gemäss § 60 a Abs. 2 lit. b.21
Wahlen § 77. 1 Eine Person ist im ersten Wahlgang gewählt, wenn sie das
absolute Mehr der Stimmen auf sich vereint.
2 Haben mehr Personen das absolute Mehr erreicht, als Stellen zu
besetzen sind, gilt unter ihnen das relative Mehr.
3 Haben weniger Personen das absolute Mehr erreicht, wird für die
nicht besetzten Stellen ein zweiter Wahlgang durchgeführt.
b. Absolutes
und relatives
Mehr
§ 78. 1 Die Zahl der massgebenden Stimmen wird durch die doppelte Zahl der zu besetzenden Stellen geteilt. Die nächsthöhere ganze
Zahl ist das absolute Mehr.
2 Beim relativen Mehr ist entscheidend, wer mehr Stimmen erhalten hat.
c. Losentscheid § 79. 1 Haben mehrere Personen gleich viele Stimmen erhalten
und liegen keine sofortigen Wahlablehnungen vor, so zieht der Präsident oder die Präsidentin der wahlleitenden Behörde das Los.
2 Soweit möglich, werden die Betroffenen für die Losziehung beigezogen.
Protokoll § 80. Die Ergebnisse der Wahl oder Abstimmung werden in einem
Protokoll festgehalten, das von der Präsidentin oder dem Präsidenten
und von der Sekretärin oder dem Sekretär der wahlleitenden Behörde
unterzeichnet wird.
a. Erforderliches
Mehr
F. Abschluss der Wahl oder Abstimmung
Mitteilung
und Veröffentlichung
§ 81. 1 Die wahlleitende Behörde teilt den gewählten Personen
die Wahl unverzüglich mit. Sie weist sie auf die Rechtsmittel und die
Bestimmungen über die Wahlablehnung und die Unvereinbarkeit hin.
2 Sie veröffentlicht das Ergebnis der Wahl oder Abstimmung mit
der entsprechenden Rechtsmittelbelehrung.
3 Bei kommunalen Wahlen und Abstimmungen kann die wahlleitende Behörde diese Aufgaben dem Wahlbüro übertragen.
4 Bei der Wahl des Regierungsrates werden die Ergebnisse von der
Direktion veröffentlicht.55
Nichtbesetzung
eines Amtes
§ 82.21 Lehnt eine gewählte Person die Wahl ab oder kann das
Amt aus anderen Gründen nicht besetzt werden, findet ein zweiter
oder ein weiterer Wahlgang statt.
Feststellung
der Rechtskraft
§ 83. 1 Die wahlleitende Behörde stellt die Rechtskraft des Wahl-
oder Abstimmungsergebnisses fest.
2 Weicht der zunächst veröffentlichte Ausgang der Wahl oder Abstimmung vom rechtskräftig gewordenen Ausgang ab, veröffentlicht
sie das rechtskräftig gewordene Ergebnis der Wahl oder Abstimmung.
G. Zweiter Wahlgang
Grundsatz§ 84.50 1 Beim zweiten Wahlgang gelten unter Vorbehalt von
§§ 84 a–84 c die Vorschriften für den ersten Wahlgang.
2 Bei weiteren Wahlgängen gelten die Vorschriften für den zweiten
Wahlgang sinngemäss.
Wahlvorschläge§ 84 a.50 1 Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang gelten auch für
den zweiten Wahlgang.
2 Bis zehn Tage nach dem ersten Wahlgang können gültige Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge eingereicht werden.
3 Die Gemeindeordnung kann für kommunale Wahlen eine andere
Frist vorsehen.
Wahl§ 84 b.50 1 Die stille Wahl ist ausgeschlossen. Die Stimmberechtigten erhalten einen leeren Wahlzettel mit einem Beiblatt.
2 Entscheidend ist das relative Mehr.
Wahl des
Ständerates
§ 84 c.49 1 Bis zum Donnerstag nach dem ersten Wahlgang (vier
Tage) können gültige Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge eingereicht werden.
2 Die Wahlunterlagen werden den Stimmberechtigten spätestens zehn
Tage vor dem zweiten Wahlgang zugestellt. Wurde auf den Wahltag eine
eidgenössische Abstimmung angeordnet, gilt § 62.
3 Die Frist nach Abs. 2 gilt auch für weitere kantonale und kommunale Wahlen und Abstimmungen, die auf den Tag des zweiten Wahlgangs angeordnet wurden.
5. Abschnitt: Wahl des Kantonsrates
Verweis § 85. Soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes
regeln, richtet sich die Wahl des Kantonsrates nach den Bestimmungen
des 4. Abschnitts dieses Gesetzes.
Wahlkreise § 86. Für die Kantonsratswahlen bestehen folgende Wahlkreise:
I. Stadt Zürich, Stadtkreise 1 und 2,
II. Stadt Zürich, Stadtkreise 3 und 9,
III. Stadt Zürich, Stadtkreise 4 und 5,
IV. Stadt Zürich, Stadtkreise 6 und 10,
V. Stadt Zürich, Stadtkreise 7 und 8,
VI. Stadt Zürich, Stadtkreise 11 und 12,
VII. Dietikon, umfassend den Bezirk Dietikon,
VIII. Affoltern, umfassend den Bezirk Affoltern,
IX. Horgen, umfassend den Bezirk Horgen,
X. Meilen, umfassend den Bezirk Meilen,
XI. Hinwil, umfassend den Bezirk Hinwil,
XII. Uster, umfassend den Bezirk Uster,
XIII. Pfäffikon, umfassend den Bezirk Pfäffikon,
XIV. Stadt Winterthur,
XV. Winterthur-Land, umfassend sämtliche Landgemeinden des
Bezirks Winterthur,
XVI. Andelfingen, umfassend den Bezirk Andelfingen,
XVII. Bülach, umfassend den Bezirk Bülach,
XVIII. Dielsdorf, umfassend den Bezirk Dielsdorf.
§ 87.51
a. Bestand
b. Sitzzuteilung50
§ 88.15 1 Die Zahl der Personen, die in einem Wahlkreis wohnhaft
sind, wird durch den Zuteilungs-Divisor geteilt und zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet. Das Ergebnis bezeichnet die Zahl der Sitze,
die im betreffenden Wahlkreis zu vergeben sind.
2 Der Zuteilungs-Divisor wird so festgelegt, dass beim Verfahren
nach Abs. 1 genau 180 Sitze vergeben werden.
3 Die Direktion ermittelt die den Wahlkreisen zustehende Zahl von
Sitzen und veröffentlicht das Ergebnis im Amtsblatt.21
Wahlvorschläge§ 89. 1 Eine Person darf nur auf einem Wahlvorschlag aller Wahlkreise und dort höchstens zweimal genannt sein.
2 Die vorgeschlagene Person muss schriftlich bestätigen, die Kandidatur anzunehmen.
3 Jeder Wahlvorschlag muss eine Bezeichnung tragen, die nicht
irreführend sein darf und die sich von der Bezeichnung der anderen
Vorschläge hinreichend unterscheidet.
4 Geht der Wahlvorschlag von einer politischen Partei oder einer
andern gesellschaftlichen Gruppierung aus, so wird er in dieser Gruppierung in einem demokratischen Verfahren festgelegt.
b. Unterzeichnung und
Einreichung
§ 90.50 1 Jeder Wahlvorschlag einer politischen Partei oder einer
anderen gesellschaftlichen Gruppierung, die in der laufenden Amtsdauer im Rat vertreten ist, muss von zwei Personen unterzeichnet sein,
die als Vertretung des Wahlvorschlags gelten.
2 Die übrigen Wahlvorschläge müssen von mindestens 30 Stimmberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein. § 51 Abs. 3 gilt sinngemäss.
3 Die Wahlvorschläge sind der Direktion bis zum zehnten Montag
(69. Tag) vor dem Wahltag einzureichen.
4 Ab diesem Zeitpunkt können die Wahlvorschläge nicht mehr
geändert werden. Die Behebung von Mängeln gemäss § 52 bleibt vorbehalten.
c. Prüfung§ 91.50 Die Direktion prüft die Wahlvorschläge gemäss § 52.
Listen§ 92. 1 Die bereinigten Wahlvorschläge heissen Listen.
2 Listen, die in der laufenden Amtsdauer im Rat vertreten sind,
erhalten Listennummern in der Reihenfolge der bei der letzten Wahl im
Kanton erreichten Wählerzahl gemäss § 103, beginnend mit der Liste
mit der höchsten Wählerzahl.54
3 Den übrigen Listen wird unter Aufsicht der Vorsteherin oder des
Vorstehers der Direktion durch Losentscheid eine Listennummer
zugewiesen. Listen aus verschiedenen Wahlkreisen, aber mit gleicher
Bezeichnung, erhalten dieselbe Listennummer.
a. Inhalt
a. Listennummern
4 Die Vertreterinnen und Vertreter der Wahlvorschläge können bei
der Losziehung anwesend sein.
5 Die Direktion teilt den Vertreterinnen und Vertretern der Wahlvorschläge die Listennummer bis zum achten Freitag vor der Wahl mit.
b. Listenverbindung
§ 93.15 Listenverbindungen sind ausgeschlossen.
c. Veröffentlichung
§ 94.21 Die Direktion veröffentlicht die Listen im Amtsblatt unter
Angabe der Listennummern.
Wahlunterlagen § 95.50 Die Direktion lässt die Listen als Wahlzettel und einen zusätzlichen leeren Wahlzettel drucken. Sie stellt sie den Gemeinden zusammen mit der Wahlanleitung rechtzeitig zur Verfügung.
Ausfüllen des
Wahlzettels
§ 96. 1 Auf den Wahlzetteln dürfen nur Kandidatennamen aufgeführt werden, die auf einer der Listen des Wahlkreises erscheinen.
2 Derselbe Name darf höchstens zweimal auf einem Wahlzettel
stehen.
b. Listenbezeichnung
§ 97.50 1 Listennummer und Listenbezeichnung können gestrichen
oder durch eine andere Nummer und Bezeichnung ersetzt werden.
2 Widersprechen sich Listennummer und Listenbezeichnung, ist
die Listenbezeichnung massgebend.
Auswertung § 98.50 1 Neben den in § 72 genannten Fällen sind Wahlzettel ungültig, wenn keiner der aufgeführten Namen auf einer der Listen des Wahlkreises enthalten ist.
2 Neben den in § 73 Abs. 1 lit. a–c genannten Fällen sind Stimmen
ungültig, wenn
a. der Kandidatenname auf keiner der amtlichen Listen des Wahlkreises steht,
b. derselbe Kandidatenname bereits zweimal aufgeführt ist.
3 Enthält ein Wahlzettel mehr gültige Kandidatennamen, als im
Wahlkreis Sitze zu vergeben sind, sind die überzähligen Stimmen ungültig. Zunächst werden die letzten vorgedruckten nicht handschriftlich
kumulierten, danach die letzten handschriftlich ausgefüllten Namen gestrichen.
b. Zusatzstimmen
§ 99. Enthält ein Wahlzettel weniger gültige Kandidatennamen,
als im Wahlkreis Sitze zu vergeben sind, werden die übrigen Stimmen
als Zusatzstimmen jener Liste zugezählt, die auf dem Wahlzettel
bezeichnet ist.
a. Kandidaten
a. Ungültige
Wahlzettel
und Stimmen
c. Zu ermittelnde Werte
§ 100. Neben den in § 71 lit. a und b genannten Werten ermittelt
das Wahlbüro zusätzlich
a. unter den massgebenden Wahlzetteln: die Zahl der ungültigen und,
als Rest, der massgebenden Stimmen,
b. unter den massgebenden Stimmen: die Zahl der Stimmen, die jede
kandidierende Person erhalten hat (Kandidatenstimmen), und die
Zahl der Zusatzstimmen jeder Liste,
c. die Summe der Kandidaten- und Zusatzstimmen jeder Liste (Parteistimmen).
Sitzverteilung§ 101.21 1 Die Sitzverteilung erfolgt durch die Direktion.
2 Ergeben sich bei der Oberzuteilung oder der Unterzuteilung
mehrere Lösungen, welche die in den §§ 103 und 104 genannten Bedingungen gleichermassen erfüllen, so zieht die Vorsteherin oder der
Vorsteher der Direktion das Los.
§ 101 a.22
b. Listengruppen
§ 102.15 1 Die Listen mit gleicher Bezeichnung bilden im Kanton
eine Listengruppe.
2 Besteht eine Liste nur in einem Wahlkreis, bildet sie ebenfalls
eine Listengruppe.
3 Eine Listengruppe nimmt an der Sitzverteilung nur teil, wenn entweder47
a. wenigstens eine ihrer Listen mindestens 5% aller Parteistimmen
des betreffenden Wahlkreises erhalten hat oder
b.54 ihre Wählerzahl gemäss § 103 mindestens 3% der Wählerzahlen
aller Listengruppen im ganzen Kanton entspricht.
c. Oberzuteilung
auf die Listengruppen
§ 103. 1 Die Parteistimmenzahl einer Liste wird durch die Zahl
der im betreffenden Wahlkreis zu vergebenden Sitze geteilt. Das ungerundete Ergebnis heisst Wählerzahl der Liste.48
2 In jeder Listengruppe werden die Wählerzahlen der Listen
zusammengezählt. Die Summe wird durch den Kantons-Wahlschlüssel
geteilt und zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet. Das Ergebnis
bezeichnet die Zahl der Sitze der betreffenden Listengruppe.
3 Die Direktion legt den Kantons-Wahlschlüssel so fest, dass 180
Sitze vergeben werden, wenn gemäss Abs. 2 vorgegangen wird.
d. Unterzuteilung
auf die Listen
§ 104.15 1 Die Parteistimmenzahl einer Liste wird durch den Wahlkreis-Divisor und den Listengruppen-Divisor geteilt und zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet. Das Ergebnis bezeichnet die Zahl
der Sitze dieser Liste.
a. Zuständigkeit
2 Die Direktion legt für jeden Wahlkreis einen Wahlkreis-Divisor
und für jede Listengruppe einen Listengruppen-Divisor so fest, dass
bei einem Vorgehen nach Abs. 1
a.28 jeder Wahlkreis die ihm von der Direktion zugewiesene Zahl von
Sitzen erhält,
b. jede Listengruppe die ihr gemäss Oberzuteilung zustehende Zahl
von Sitzen erhält.
e. Sitzverteilung
innerhalb
der Listen15
§ 105. 1 Die einer Liste zugewiesenen Sitze werden nach Massgabe der Kandidatenstimmen auf die kandidierenden Personen verteilt. Bei gleicher Stimmenzahl erhält die auf der Liste zuerst genannte
Person den Sitz.
2 Die nicht gewählten Personen sind Ersatzleute in der Reihenfolge
der erzielten Kandidatenstimmen.
3 Werden einer Liste mehr Sitze zugeteilt, als sie kandidierende
Personen enthält, gelten die Regeln über die Bezeichnung einer Ersatzperson und über die Nachwahl.
Abschluss § 106.21 Die Direktion teilt den Gewählten die Wahl mit und veröffentlicht die Wahlergebnisse (§ 81).
b. Erwahrung
und Bericht
§ 107.56 1 Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erwahrt der Regierungsrat die rechtskräftigen Ergebnisse der Wahl.
2 Der Regierungsrat berichtet dem Kantonsrat auf dessen konstituierende Sitzung hin über die Ergebnisse der Wahl und die Beurteilung von Stimmrechtsrekursen.
c. Nachrücken,
Ersatz- und
Nachwahl
§ 108. 1 Kann ein Sitz nicht besetzt werden oder wird er nachträglich frei, erklärt die Direktion die erste Ersatzperson der betreffenden
Liste als gewählt. Lehnt die Ersatzperson die Wahl ab, gilt der Verzicht
für die ganze Legislatur.
2 Kann der Sitz durch Nachrücken nicht besetzt werden, kann die
Mehrheit der Unterzeichnenden der Liste eine Ersatzperson bezeichnen.
3 Kann ein Sitz auch auf diese Weise nicht besetzt werden, ordnet
der Regierungsrat im betreffenden Wahlkreis eine Nachwahl an, bei
der das relative Mehr entscheidet.
a. Mitteilung
und Veröffentlichung
6. Abschnitt: Weitere Wahlen
Ständerat§ 109. 1 Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sind bei
den Ständeratswahlen stimmberechtigt und wählbar, soweit sie nach
dem Auslandschweizergesetz vom 26. September 201411 an eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen teilnehmen können.38
2 Nach Erneuerungswahlen nehmen neu Gewählte erst dann Einsitz im Ständerat, wenn beide Mitglieder rechtskräftig gewählt sind.
3 Für die Mitglieder des Ständerates beginnt die Amtsdauer mit
ihrer Vereidigung.
Nationalrat§ 110.50 1 Für die Wahl der Zürcher Mitglieder des Nationalrates
sind die Wahlvorschläge bis zum elften Montag vor der Wahl (76. Tag)
der Direktion einzureichen.
2 Listen, die in der laufenden Amtsdauer im Nationalrat vertreten
sind, erhalten Listennummern in der Reihenfolge der bei der letzten
Wahl erhaltenen Parteistimmen im Kanton, beginnend mit der Liste
mit den meisten Parteistimmen.
3 Listen, die in der laufenden Amtsdauer nicht im Nationalrat, aber
im Kantonsrat vertreten sind, erhalten die nachfolgenden Listennummern in der Reihenfolge der bei der letzten Kantonsratswahl erreichten
Wählerzahl gemäss § 103.54
4 Listen, die nicht unter Abs. 2 oder 3 fallen und die in einer Unterlistenverbindung mit einer Liste stehen, die in der laufenden Amtszeit
im Nationalrat vertreten ist, erhalten die nachfolgenden Listennummern in der Reihenfolge der bei der letzten Nationalratswahl erhaltenen Parteistimmen.
5 Den übrigen Listen wird unter Aufsicht der Vorsteherin oder des
Vorstehers der Direktion durch Losentscheid eine Listennummer zugewiesen.
6 Die Vertreterinnen und Vertreter der Wahlvorschläge können bei
der Losziehung anwesend sein.
7 Die Direktion teilt den Vertreterinnen und Vertretern der Wahlvorschläge die Listennummer bis zum achten Freitag vor der Wahl mit.
Gemeindeparlament34
§ 111. 1 Die Wahl des Gemeindeparlaments34 erfolgt im Verhältniswahlverfahren.
2 Die Bestimmungen über die Wahl des Kantonsrates kommen
sinngemäss zur Anwendung.
3 Bildet das Gemeindegebiet einen einzigen Wahlkreis, kommt
§ 104 nicht zur Anwendung.33
4 Ist das Gemeindegebiet in mehrere Wahlkreise eingeteilt, kann
die Gemeindeordnung von den Quoren gemäss § 102 Abs. 3 abweichen.47
§ 112.26
§ 113.43
§ 114.19
§§ 115–118.43
III. Teil: Kantonale Initiativen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 119.22
Gegenstand,
Urheberschaft
und Form
§ 120. 1 Gegenstand, Urheberschaft und Form einer Initiative
richten sich nach Art. 23–25 und 134 Abs. 1 KV5.21
2 Eine Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs ist ein in
allen Teilen konkret formulierter Beschlussentwurf in seiner endgültigen, vollziehbaren Form.
3 Eine Initiative in der Form der allgemeinen Anregung umschreibt
das Begehren, ohne den Konkretisierungsgrad gemäss Abs. 2 zu erreichen.
Gültigkeit § 121. 1 Die Gültigkeit von Initiativen richtet sich nach Art. 28
Abs. 1 KV5.21
2 Enthält eine Initiative Begehren verschiedener Art, müssen diese
einen hinreichenden inneren Zusammenhang aufweisen. Vorbehalten
bleiben Initiativen auf Gesamtrevision der Kantonsverfassung5.
2. Abschnitt: Volksinitiativen
A. Vorbereitung und Zustandekommen20
Initiativkomitee § 122. 1 Das Initiativkomitee besteht aus mindestens fünf und
höchstens zwanzig Stimmberechtigten.
2 Das Initiativkomitee bezeichnet ein Mitglied als Vertreterin oder
Vertreter und ein weiteres Mitglied als dessen Stellvertretung.
Unterschriftenlisten
§ 123.21 1 Jede Unterschriftenliste enthält folgende Angaben:
a. die Gemeinde, in der die unterzeichnenden Personen politischen
Wohnsitz haben,
b. den Titel, den Text und eine kurze Begründung der Initiative,
c. das Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt,
d. eine vorbehaltlose Rückzugsklausel,
e. die Namen und Adressen der Mitglieder des Initiativkomitees,
f. den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer
Unterschriftensammlung fälscht oder sich bei der Unterschriftensammlung bestechen lässt (Art. 281 und 282 StGB12).
2 Der Titel und die Begründung der Initiative dürfen nicht irreführend, ehrverletzend oder übermässig lang sein, keine kommerzielle
oder persönliche Werbung enthalten und zu keinen Verwechslungen
Anlass geben.
b. Vorprüfung§ 124.21 1 Vor Beginn der Unterschriftensammlung reicht das Initiativkomitee der Direktion eine Unterschriftenliste zur Vorprüfung ein.
2 Die Direktion verfügt die nötigen Änderungen, wenn die Form
der Unterschriftenliste den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht.
3 Widerspricht der Titel oder die Begründung der Initiative den
gesetzlichen Vorschriften, erhält das Initiativkomitee Gelegenheit zur
Verbesserung. Werden die Mängel nicht behoben, verfügt die Direktion die nötigen Änderungen.
c. Veröffentlichung
§ 125.21 1 Die Direktion veröffentlicht den Titel und den Text der
Initiative sowie die Namen der Mitglieder des Initiativkomitees im
Amtsblatt.
2 Mit der Veröffentlichung beginnt die Frist zur Einreichung der
Unterschriften gemäss Art. 27 KV5.
Unterschriftensammlung,
Einreichung
der Listen
§ 126. 1 Zur Unterzeichnung der Unterschriftenliste gibt die stimmberechtigte Person handschriftlich ihren Namen, Vornamen, ihr Geburtsjahr und ihre Adresse an und fügt ihre Unterschrift bei.
2 Die Unterschriftenlisten sind der Direktion gesamthaft und nach
Gemeinden sortiert innert der Frist nach Art. 27 KV5 einzureichen.21
Zustandekommen
§ 127.21 1 Eine Initiative ist zustande gekommen, wenn
a. die Unterschriftenlisten den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und rechtzeitig eingereicht worden sind,
b. die nach Art. 24 lit. a KV5 erforderliche Zahl gültiger Unterzeichnungen vorliegt.
a. Inhalt
2 Eine Unterzeichnung ist gültig, wenn die Person im Zeitpunkt der
Prüfung ihrer Unterzeichnung in der Gemeinde, die auf der Liste
angegeben ist, politischen Wohnsitz hat und wenn die Person die Initiative nicht bereits einmal unterzeichnet hat.
3 Die Direktion lässt so viele Unterzeichnungen durch die Stimmregisterführenden auf ihre Gültigkeit hin prüfen, wie für das Zustandekommen der Initiative erforderlich ist.
4 Die Direktion stellt innert drei Monaten nach Einreichung der
Initiative fest, ob sie zustande gekommen ist, und veröffentlicht dieses
Ergebnis. Ist die Volksinitiative nicht zustande gekommen, wird sie dem
Kantonsrat zur weiteren Behandlung als Einzelinitiative überwiesen.
Gültigkeit § 128.21 1 Eine Initiative ist gültig, wenn sie die Voraussetzungen
von Art. 28 Abs. 1 KV5 erfüllt.
2 Verstösst nur ein Teil der Initiative gegen übergeordnetes Recht
oder ist nur ein Teil der Initiative offensichtlich undurchführbar, wird
nur dieser für ungültig erklärt, wenn der restliche Teil die wesentlichen
Anliegen der Initiative enthält und noch ein sinnvolles Ganzes ergibt.
3 Weist eine Initiative keinen hinreichenden inneren Zusammenhang auf, wird sie in mehrere Teile getrennt, wenn jeder Teil ein sinnvolles Ganzes ergibt.
Bereinigung § 129.21 1 Der Regierungsrat kann eine rechtsetzungstechnische
Bereinigung des Initiativtextes beschliessen, sofern die Mehrheit der
Mitglieder des Initiativkomitees den Änderungen zustimmt.
2 Der bereinigte Text wird dem Initiativkomitee zugestellt und veröffentlicht.
B. Behandlung von Volksinitiativen in der Form
des ausgearbeiteten Entwurfs20
Antrag des
Regierungsrates
§ 130.21 1 Ist eine Volksinitiative in der Form des ausgearbeiteten
Entwurfs zustande gekommen, beschliesst der Regierungsrat innert
sechs Monaten nach ihrer Einreichung über ihre Gültigkeit. Gleichzeitig beschliesst er, ob die Direktion einen Gegenvorschlag ausarbeiten soll.
2 Hält der Regierungsrat die Initiative für vollständig ungültig,
stellt er dem Kantonsrat Antrag auf Ungültigerklärung. Der Kantonsrat entscheidet innert weiteren drei Monaten.
3 Hält der Regierungsrat die Initiative wenigstens teilweise für gültig, erstattet er dem Kantonsrat innert neun Monaten nach ihrer Einreichung Bericht und Antrag über deren Gültigkeit und Inhalt.
4 Beantragt der Regierungsrat einen Gegenvorschlag zur Initiative,
legt er den Bericht und Antrag innert 16 Monaten nach Einreichung
der Initiative vor.
Behandlung
durch den
Kantonsrat
§ 131.21 1 Stimmt der Kantonsrat der Initiative ohne Gegenvorschlag zu, gilt das Initiativbegehren als sein eigener Beschluss, der nach
Massgabe der Kantonsverfassung dem Referendum untersteht.
2 Stimmt der Kantonsrat der Initiative zu und beschliesst er einen
Gegenvorschlag, findet eine Volksabstimmung über die beiden Vorlagen statt. Im Beleuchtenden Bericht wird ausgeführt, dass der Kantonsrat den Gegenvorschlag der Initiative vorziehe.
3 Lehnt der Kantonsrat die Initiative mit oder ohne Gegenvorschlag ab, findet eine Volksabstimmung statt.
4 Der Kantonsrat beschliesst innert der in der Verordnung bezeichneten Frist.
Volksabstimmung
§ 132.21 Die Volksabstimmung findet statt:
a. innert 36 Monaten nach Einreichung der Initiative, wenn der Regierungsrat einen Gegenvorschlag beantragt hat oder der Kantonsrat
beschlossen hat, einen Gegenvorschlag ausarbeiten zu lassen,
b. innert 30 Monaten nach Einreichung der Initiative in den übrigen
Fällen.
C. Behandlung von Volksinitiativen in der Form
der allgemeinen Anregung20
Verfahrensentscheid
§ 133.21 1 Ist eine Volksinitiative in der Form der allgemeinen
Anregung zustande gekommen, erstattet der Regierungsrat dem Kantonsrat innert vier Monaten nach ihrer Einreichung Bericht und Antrag über ihre Gültigkeit und ihren Inhalt.
2 Innert gleicher Frist beantragt er dem Kantonsrat zudem einen
der folgenden Entscheide:
a. Ablehnung der Initiative,
b. Ablehnung der Initiative und Zustimmung zum beantragten
Gegenvorschlag,
c. Zustimmung zur Initiative und Zustimmung zum beantragten
Gegenvorschlag,
d. Ausarbeitung einer ausformulierten Vorlage (Umsetzungsvorlage),
die der Initiative entspricht, mit oder ohne Gegenvorschlag dazu.
a. Antrag des
Regierungsrates
b. Entscheid des
Kantonsrates
§ 134.21 1 Der Kantonsrat entscheidet über den Antrag des Regierungsrates innert neun Monaten nach Einreichung der Initiative.
2 Lehnt er die Initiative ab, ohne eine Umsetzungsvorlage ausarbeiten zu lassen oder einen Gegenvorschlag zu beschliessen, findet eine
Volksabstimmung über die Initiative statt.
3 Beschliesst er einen Gegenvorschlag zur Initiative, findet eine
Volksabstimmung über die beiden Vorlagen statt.
Umsetzungsvorlage
§ 135.21 Hat der Kantonsrat die Ausarbeitung einer Umsetzungsvorlage mit oder ohne Gegenvorschlag beschlossen, unterbreitet ihm
der Regierungsrat die entsprechende Vorlage innert der in der Verordnung bezeichneten Frist.
b. Entscheid des
Kantonsrates
§ 136.21 1 Beschliesst der Kantonsrat keine Umsetzungsvorlage,
findet eine Volksabstimmung über die Initiative statt. Der Kantonsrat
beschliesst eine Abstimmungsempfehlung.
2 Beschliesst der Kantonsrat eine Umsetzungsvorlage ohne Gegenvorschlag, findet keine Volksabstimmung über die Initiative statt. Die
Umsetzungsvorlage untersteht nach Massgabe der Kantonsverfassung
dem Referendum.
3 Beschliesst der Kantonsrat eine Umsetzungsvorlage zur Initiative
und einen Gegenvorschlag, findet eine Volksabstimmung über die beiden Vorlagen statt. Im Beleuchtenden Bericht wird ausgeführt, dass
der Kantonsrat den Gegenvorschlag vorziehe.
4 Der Kantonsrat beschliesst innert der in der Verordnung bezeichneten Frist.
Volksabstimmung
§ 137.21 Die Volksabstimmung findet statt:
a. innert 18 Monaten nach Einreichung der Initiative, wenn der Kantonsrat die Initiative ohne Gegenvorschlag ablehnt,
b. innert 24 Monaten nach Einreichung der Initiative, wenn der Kantonsrat einen Gegenvorschlag zur Initiative beschliesst,
c. innert 30 Monaten nach Einreichung der Initiative, wenn der Kantonsrat einer in Auftrag gegebenen Umsetzungsvorlage nicht zustimmt (§ 136 Abs. 1),
d. innert 36 Monaten nach Einreichung der Initiative, wenn der Kantonsrat beschliesst, eine Umsetzungsvorlage und einen Gegenvorschlag dazu ausarbeiten zu lassen.
Umsetzung
nach der Volksabstimmung
§ 138.40 1 Nehmen die Stimmberechtigten die Initiative oder den
Gegenvorschlag in der Form der allgemeinen Anregung an, unterbreitet der Regierungsrat dem Kantonsrat innert eines Jahres nach der
Volksabstimmung eine Umsetzungsvorlage.
a. Antrag des
Regierungsrates
2 Der Kantonsrat beschliesst innert zweier Jahre nach der Volksabstimmung eine Umsetzungsvorlage. Der Beschluss über die Abstimmungsempfehlung schliesst die Beratungen ab.
3 Die Umsetzungsvorlage untersteht nach Massgabe der Kantonsverfassung dem Referendum.
4 Beschliesst der Kantonsrat einen Gegenvorschlag zur Umsetzungsvorlage, findet eine Volksabstimmung über beide Vorlagen statt.
D. Gemeinsame Bestimmungen20
Gegenstand von
Umsetzungsvorlage und
Gegenvorschlag
§ 138 a.39 Der Gegenstand einer Umsetzungsvorlage oder eines
Gegenvorschlags muss dem Gegenstand einer Initiative gemäss Art. 23
KV5 entsprechen.
Gegenvorschlag§ 138 b.20, 41 Der Gegenvorschlag muss
a. die gleiche Form wie die Initiative aufweisen,
b. denselben Regelungsgegenstand betreffen wie die Initiative bzw.
die Umsetzungsvorlage,
c. eine selbstständige, von der Initiative unabhängige Vorlage bilden.
Begründung
durch das
Initiativkomitee
§ 138 c.20, 41 1 Das Initiativkomitee kann die Initiative zuhanden
des Kantonsrates in schriftlicher Form begründen.
2 Die vorberatende Kommission kann eine Vertretung des Initiativkomitees zur Begründung der Initiative anhören. Sie kann der Vertretung einen allfälligen Gegenvorschlag zur Stellungnahme unterbreiten.44
3 Bei der materiellen Behandlung im Kantonsrat hat eine Vertretung
des Initiativkomitees das Recht, die Initiative persönlich zu begründen
und an den Verhandlungen mit beratender Stimme teilzunehmen, falls
ein entsprechendes Gesuch von mindestens einem Viertel der anwesenden Mitglieder des Kantonsrates unterstützt wird.
Rückzug
der Initiative
§ 138 d.20, 41 1 Die Mehrheit der Mitglieder des Initiativkomitees
kann die Volksinitiative mit schriftlicher Erklärung an die Direktion
zurückziehen.
2 Hat der Kantonsrat einen Gegenvorschlag zu einer ausformulierten Initiative beschlossen und wird die Initiative zurückgezogen, gilt
der Gegenvorschlag als Beschluss des Kantonsrates, der nach Massgabe der Kantonsverfassung dem Referendum untersteht. Untersteht
der Gegenvorschlag dem fakultativen Referendum, setzt die Direktion
die Referendumsfristen nach Art. 33 Abs. 3 KV5 an.
a. Im
Allgemeinen
3 Hat der Kantonsrat einen Gegenvorschlag zu einer Initiative in
der Form der allgemeinen Anregung beschlossen und wird die Initiative zurückgezogen, so arbeitet der Regierungsrat eine Vorlage aus, die
dem Gegenvorschlag entspricht. § 138 gilt sinngemäss.
4 Der Rückzug ist nicht mehr möglich, nachdem der Regierungsrat
die Volksabstimmung angeordnet hat.
b. Bedingter
Rückzug
§ 138 e.20, 41 Liegt eine ausformulierte Initiative vor und hat der
Kantonsrat dazu einen dem fakultativen Referendum unterstehenden
Gegenvorschlag beschlossen, kann das Komitee die Initiative unter
der Bedingung zurückziehen, dass gegen den Gegenvorschlag kein
Referendum zustande kommt.
3. Abschnitt: Einzel- und Behördeninitiativen
Vorläufige
Unterstützung20
§ 139.21 1 Einzel- und Behördeninitiativen werden der Geschäftsleitung des Kantonsrates eingereicht.
2 Der Kantonsrat entscheidet innert sechs Monaten nach Einreichung der Initiative über die vorläufige Unterstützung nach Art. 31
Abs. 1 KV5.
3 Unterstützt er die Initiative vorläufig, überweist er sie dem Regierungsrat zu Bericht und Antrag. Andernfalls ist sie erledigt.
Bericht
und Antrag
§ 139 a.20 1 Der Regierungsrat erstattet Bericht und Antrag über
die Gültigkeit und den Inhalt der Initiative. § 128 Abs. 1–3 gelten sinngemäss.
2 Zudem beantragt er dem Kantonsrat einen Beschluss nach
§ 139 b Abs. 1 und 2.
3 Bericht und Antrag ergehen innert 18 Monaten nach der vorläufigen Unterstützung der Initiative. In begründeten Fällen kann der
Kantonsrat die Frist um höchstens sechs Monate verlängern.
Entscheid des
Kantonsrates
§ 139 b.20 1 Der Kantonsrat beschliesst wie folgt:
a. bei Initiativen in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs: Zustimmung oder Ablehnung der Initiative,
b. bei Initiativen in der Form der allgemeinen Anregung: Ablehnung
der Initiative oder Zustimmung oder Ablehnung der vom Regierungsrat beantragten Umsetzungsvorlage.
2 Lehnt der Kantonsrat die Initiative und eine allfällige Umsetzungsvorlage ab, kann er einen ausformulierten Gegenvorschlag beschliessen.
3 Der Kantonsrat kann den Regierungsrat mit der Ausarbeitung
einer Umsetzungsvorlage oder eines ausformulierten Gegenvorschlags
beauftragen.
4 Stimmt der Kantonsrat einer ausformulierten Initiative, einer
Umsetzungsvorlage oder einem ausformulierten Gegenvorschlag zu,
untersteht die Vorlage nach Massgabe der Kantonsverfassung dem
Referendum.
IV. Teil: Kantonales Referendum
Gegenstand,
Urheberschaft,
Fristen
§ 140.30 Gegenstand, Urheberschaft und Fristen des Referendums
Art. 32und bestimmen sich nach
33 KV5.
Dringliche
Inkraftsetzung
§ 141.21 Unter den Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 1 KV5 kann
der Kantonsrat ein Gesetz sofort oder auf ein späteres Datum in Kraft
setzen.
Volksreferendum
§ 142. 1 Die Unterschriftenlisten für ein Volksreferendum enthalten folgende Angaben:30
a. die Gemeinde, in der die unterzeichnenden Personen ihren politischen Wohnsitz haben,
b. die Bezeichnung und das Datum des Beschlusses, über den die
Volksabstimmung verlangt wird,
c. den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer
Unterschriftensammlung fälscht oder sich bei der Unterschriftensammlung bestechen lässt (Art. 281 und 282 StGB12).
2 Die Unterzeichnung der Unterschriftenliste richtet sich nach den
entsprechenden Bestimmungen über die Volksinitiative.
3 Die Unterschriftenlisten sind der Direktion gesamthaft und nach
Gemeinden sortiert einzureichen.
4 Das Referendumskomitee bezeichnet eine Vertreterin oder einen
Vertreter.
b. Zustandekommen
§ 143.30 1 Die Prüfung der Unterzeichnungen und das Zustandekommen eines Volksreferendums richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen über die Volksinitiative.
2 Die Direktion stellt innert drei Monaten nach Einreichung der
Unterschriftenlisten fest, ob das Referendum zustande gekommen ist.
Der Entscheid wird veröffentlicht.
3 Das Zustandekommen eines Volksreferendums wird nicht geprüft, wenn gegen die betreffende Vorlage ein Kantonsratsreferendum
oder ein Gemeindereferendum zustande gekommen ist.
a. Unterschriften
4 Im Fall von Abs. 3 kann das Referendumskomitee im Beleuchtenden Bericht eine Stellungnahme zur Abstimmungsvorlage abgeben,
wenn es gemäss einer summarischen Prüfung der Direktion innert Frist
die erforderliche Anzahl Unterschriften für das Volksreferendum einreichte.49
§§ 143 a–143 d.31
Gemeindereferendum
§ 143 a.20, 32 Die Direktion stellt innert einem Monat nach Einreichung eines Gemeindereferendums fest, ob es zustande gekommen ist,
und veröffentlicht den Entscheid.
Kantonsratsreferendum
§ 144.21 1 Die Unterschriftenliste für das Kantonsratsreferendum
nennt die Bezeichnung und das Datum des Beschlusses, über den die
Volksabstimmung verlangt wird.
2 Für die Unterzeichnung genügt die Angabe des Namens und die
Unterschrift.
3 Die Geschäftsleitung des Kantonsrates stellt das Zustandekommen fest und veröffentlicht den Entscheid.
Teil- und
Variantenabstimmung
§ 144 a.20 Hat der Kantonsrat eine Teil- oder eine Variantenabstimmung nach Art. 34 Abs. 1 KV5 beschlossen, wird den Stimmberechtigten im Fall einer Volksabstimmung unterbreitet:
a. die Hauptvorlage,
b. die Hauptvorlage ohne die umstrittenen Bestimmungen (Teilabstimmung) bzw. mit den umstrittenen Bestimmungen in der Variantenfassung,
c. die Stichfrage.
Rechtskraft § 145.21 Ist das Referendum nicht ergriffen worden oder nicht
zustande gekommen, stellt die Direktion die Rechtskraft des Kantonsratsbeschlusses fest und veröffentlicht dies.
V. Teil: Initiativen in Gemeinden und Zweckverbänden34
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen33
Volks- und
Einzelinitiativen
§ 146.34 1 In Versammlungsgemeinden können Einzelinitiativen
von einem oder mehreren Stimmberechtigten eingereicht werden.
2 In Parlamentsgemeinden können eingereicht werden:
a. Volksinitiativen von der in der Gemeindeordnung bezeichneten
Zahl von Stimmberechtigten,
b. Einzelinitiativen von einem oder mehreren Stimmberechtigten.
3 In Zweckverbänden können Volksinitiativen von der in den Statuten bezeichneten Zahl von Stimmberechtigten eingereicht werden.
4 Die für eine Volksinitiative erforderliche Unterschriftenzahl darf
5% der Stimmberechtigten nicht übersteigen. In Gemeinden darf sie
zudem nicht grösser als 3000 und in Zweckverbänden nicht grösser als
2000 sein.
Gegenstände§ 147.24, 33 1 In Versammlungsgemeinden können Einzelinitiativen
eingereicht werden über Gegenstände, die der Abstimmung in der Gemeindeversammlung oder an der Urne unterstehen.
2 In Parlamentsgemeinden können Einzel- und Volksinitiativen
eingereicht werden über Gegenstände, die dem obligatorischen oder
dem fakultativen Referendum unterstehen.
3 In Zweckverbänden können Volksinitiativen eingereicht werden
über Gegenstände, die dem obligatorischen oder dem fakultativen
Referendum unterstehen.
Form und
Gültigkeit
§ 148.24, 33 1 Für die Form einer Initiative gelten Art. 25 KV5 sinngemäss sowie § 120 Abs. 2 und 3.
2 Für die Gültigkeit einer Initiative gelten Art. 28 Abs. 1 und 2 KV5
sowie § 121 Abs. 2 sinngemäss.50
Besonderheiten
bei
Verweisungen
§ 149.24, 33 Wird in den nachfolgenden Bestimmungen auf die Regelungen über die kantonalen Initiativen verwiesen, gelten folgende
Besonderheiten:
a. An die Stelle des Regierungsrates oder der Direktion tritt der
Gemeindevorstand, an die Stelle des Kantonsrates das Gemeindeparlament.
b. An die Stelle des Amtsblattes tritt das Publikationsorgan der
Gemeinde.
2. Abschnitt: Einzelinitiativen in Versammlungsgemeinden33
Vorbereitung
und Prüfung
§ 150.24, 33 1 Das Initiativbegehren enthält den Titel, den Text und
eine kurze Begründung der Einzelinitiative sowie Name und Adresse
der Initiantin oder des Initianten. Die Initiativen werden dem Gemeindevorstand eingereicht.
2 Der Gemeindevorstand prüft ohne Verzug, ob die Initiative von
mindestens einer stimmberechtigten Person unterzeichnet worden ist.
3 Der Gemeindevorstand beschliesst innert dreier Monate nach
Einreichung der Initiative über ihre Gültigkeit.
Beschlussfassung
§ 151.24, 33 1 Betrifft die Einzelinitiative einen Gegenstand, welcher
der Abstimmung in der Gemeindeversammlung untersteht, unterbreitet ihr der Gemeindevorstand die Initiative zur Beschlussfassung.
2 Der Gemeindevorstand kann den Stimmberechtigten gleichzeitig
einen Gegenvorschlag zur Initiative beantragen.
3 Die Initiantin oder der Initiant kann die Initiative in der Versammlung mündlich erläutern.
b. Gegenstände
der Urnenabstimmung
§ 152. 1 Betrifft die Einzelinitiative einen Gegenstand, welcher
der Urnenabstimmung untersteht, bringt der Gemeindevorstand die
Initiative zur Abstimmung an der Urne. Er kann den Stimmberechtigten einen Gegenvorschlag beantragen. Für den Gegenvorschlag gilt
§ 138 b.40
2 Die Urnenabstimmung findet innert sechs Monaten nach dem
Beschluss über die Gültigkeit der Initiative statt.
Rückzug § 153.34 1 Die Initiantin oder der Initiant kann die Einzelinitiative
mit schriftlicher Erklärung an den Gemeindevorstand zurückziehen.
2 Der Rückzug ist nicht mehr möglich, nachdem der Gemeindevorstand die Urnenabstimmung angeordnet hat.
Umsetzung von
allgemeinen
Anregungen
§ 154.34 Wird die Einzelinitiative oder der Gegenvorschlag in der
Form der allgemeinen Anregung von den Stimmberechtigten angenommen, arbeitet der Gemeindevorstand eine Umsetzungsvorlage aus und
bringt sie innert 18 Monaten nach der ersten Abstimmung zur Abstimmung.
3. Abschnitt: Initiativen in Parlamentsgemeinden33
Verweisung § 155. Für Volks- und Einzelinitiativen in Parlamentsgemeinden
gelten §§ 122–139 b, unter Beachtung folgender Besonderheiten50:
a. Behördeninitiativen sind ausgeschlossen.
b. Die vorläufige Unterstützung von Einzelinitiativen erfordert die
Zustimmung eines Drittels der Mitglieder des Parlaments. Die Gemeindeordnung kann ein höheres Quorum festlegen.
c. Das Referendum richtet sich nach § 157 Abs. 1 und 3.
a. Gegenstände
der Gemeindeversammlung
4. Abschnitt: Initiativen in Zweckverbänden33
Volksinitiativen§ 156.34 Der Regierungsrat regelt die Vorbereitung und das Zustandekommen von Volksinitiativen und das Verfahren zu deren Behandlung in einer Verordnung.
VI. Teil: Referenden in Gemeinden und Zweckverbänden33
1. Abschnitt: In Gemeinden33
Gegenstand,
Urheberschaft
und Fristen
§ 157.34 1 Das kantonale Recht und die Gemeindeordnung bezeichnen die Gegenstände, über welche die Stimmberechtigten zwingend oder auf Verlangen an der Urne zu entscheiden haben (obligatorisches und fakultatives Referendum).
2 In Versammlungsgemeinden richtet sich das fakultative Referendum nach Art. 86 Abs. 3 KV5.
3 In Parlamentsgemeinden können eine Urnenabstimmung schriftlich verlangen:
a. eine durch die Gemeindeordnung bestimmte Zahl von Stimmberechtigten innert 60 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung des
Parlamentsbeschlusses (Volksreferendum),
b. ein Drittel der Mitglieder des Gemeindeparlaments innert 14 Tagen
nach der Beschlussfassung (Parlamentsreferendum).
4 Die für das Volksreferendum erforderliche Unterschriftenzahl
darf 3% der Stimmberechtigten und 3000 nicht überschreiten.
Verweisung§ 158.33 Für das fakultative Referendum gelten §§ 141–143, 144
und 145 sinngemäss, unter Beachtung folgender Besonderheiten:
a. An die Stelle der Direktion tritt der Gemeindevorstand, an die
Stelle des Kantonsrates das Gemeindeparlament.
b. An die Stelle des Kantonsratsreferendums tritt das Parlamentsreferendum.
c. An die Stelle eines Kantonsratsbeschlusses tritt ein Beschluss des
Gemeindeparlaments.
2. Abschnitt: In Zweckverbänden33
Gegenstand,
Urheberschaft
und Fristen
§ 159.33 1 Das kantonale Recht und die Zweckverbandsstatuten
bezeichnen die Gegenstände, über welche die Stimmberechtigten des
Verbandsgebiets zwingend oder auf Verlangen an der Urne zu entscheiden haben (obligatorisches und fakultatives Referendum).
2 Eine Urnenabstimmung können schriftlich verlangen:
a. eine durch die Statuten bestimmte Zahl von Stimmberechtigten
innert 60 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung des Beschlusses der Delegiertenversammlung (Volksreferendum),
b. ein Drittel der Mitglieder der Delegiertenversammlung innert
14 Tagen nach der Beschlussfassung (Delegiertenreferendum).
3 Die für das Volksreferendum erforderliche Unterschriftenzahl
darf 3% der Stimmberechtigten und 1000 nicht überschreiten.
Verweisung § 160.33 Für die Behandlung des fakultativen Referendums gelten
§§ 141–143, 144 und 145 sinngemäss, unter Beachtung folgender Besonderheiten:
a. An die Stelle der Direktion tritt der Verbandsvorstand, an die
Stelle des Kantonsrates die Delegiertenversammlung.
b. An die Stelle des Kantonsratsreferendums tritt das Delegiertenreferendum.
c. An die Stelle eines Kantonsratsbeschlusses tritt ein Beschluss der
Delegiertenversammlung.
VII.36 Teil: Rechtsschutz und Strafbestimmungen
Anwendbares
Recht
§ 161.36 1 Der Schutz der politischen Rechte des kantonalen und
kommunalen Rechts richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 19597.23
2 Der Schutz der politischen Rechte des Bundes richtet sich nach
Bundesrecht.
Strafbestimmungen
§ 162.36 Mit Busse bis zu 500 Franken wird bestraft,
a. wer unbefugt eine Wahlurne oder ein verschlossenes Stimmkuvert
öffnet,
b. wer als Mitglied oder Hilfsperson des Wahlbüros vorsätzlich seine
Pflichten verletzt,
c. wer als Angehörige oder Angehöriger der Gemeindeverwaltung vorsätzlich ihre oder seine Pflichten bei der Prüfung von Unterschriften und bei der vorzeitigen oder brieflichen Stimmabgabe verletzt,
d. wer den Anordnungen der verantwortlichen Organe des Wahlbüros zwecks Wahrung von Ruhe und Ordnung in und um die
Abstimmungslokalitäten keine Folge leistet.
VIII.36 Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsrecht§ 163.36 1 Dieses Gesetz gilt auch für hängige Verfahren.
2 Soweit ein Organ oder eine Verwaltungsstelle mit einer Angelegenheit bereits befasst ist, bleibt ihre Zuständigkeit bestehen.
Anpassung von
Bezeichnungen
§ 164.36 In folgenden Gesetzen wird der Ausdruck «Wahlgesetz»
oder «Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen» durch den Ausdruck «Gesetz über die politischen Rechte» ersetzt:
a. Gemeindegesetz: §§ 41 Abs. 4, 60 Abs. 1,
b. Verwaltungsrechtspflegegesetz: § 34 Abs. 4,
c. Gesetz über die evangelisch-reformierte Landeskirche: §§ 15 Abs. 2
und 28 Abs. 4,
d. Gesetz über das katholische Kirchenwesen: § 16 Abs. 3,
e. Gerichtsverfassungsgesetz: § 1,
f. Gesetz über das Sozialversicherungsgericht: § 5 b Abs. 4,
g. Planungs- und Baugesetz: § 334 Abs. 4,
h. Gesetz über die Zürcher Kantonalbank: § 14 Abs. 3.
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 165.36 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden das Wahlgesetz
vom 4. September 1983 und das Initiativgesetz vom 1. Juni 1969 aufgehoben.
Anpassung
anderer Erlasse
§ 166.36 Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:
a. Das Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926: . . .13
b. Das Kantonsratsgesetz vom 5. April 1981: . . .13
c. Das Gesetz betreffend die Organisation und Geschäftsordnung des
Regierungsrates und seiner Direktionen vom 26. Februar 1899: . . .13
d. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959: . . .13
e. Das Gesetz über das katholische Kirchenwesen vom 7. Juli 1963: . . .13
f. Das Gerichtsverfassungsgesetz vom 13. Juni 1976: . . .13
g. Das Landwirtschaftsgesetz vom 2. September 1979: . . .13
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 9. Juli 2007 (OS 62, 429)
Üben Personen am Datum des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung Ämter aus, die aufgrund dieser Gesetzesänderung unvereinbar sind, so dürfen sie diese weiterhin bekleiden, längstens bis zum
Ablauf der ordentlichen Amtsdauer eines der beiden Ämter.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. April 2012 (OS 68, 133)
Hat der Kantonsrat vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eine
Vorlage beschlossen, so gilt für das Referendum das bisherige Recht.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 28. August 2017
(OS 72, 523)
1 Bei unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist vor dem 8. November 2017 tritt die Gesetzesänderung am 1. Januar 2018 in Kraft.
2 In den übrigen Fällen entscheidet der Regierungsrat über den
Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. November 2020
(OS 76, 191)
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 30. November
2020 gewählte Mitglieder von Behörden oder Organen können wiedergewählt werden, auch wenn eine Unvereinbarkeit gemäss § 25 Abs. 2
lit. a vorliegt.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 9. Mai 2022 (OS 77, 403)
1 Auf Wahlen und Abstimmungen, die innert dreier Monate nach
Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung durchgeführt werden, ist das alte
Recht anwendbar.
2 Die Parlamentsgemeinden nehmen die für die Festlegung der Mitgliederzahl des Wahlbüros erforderliche Anpassung der Gemeindeordnungen gemäss § 14 Abs. 2 bis zum Ende der während des Inkrafttretens
dieser Gesetzesänderung laufenden Amtsdauer ihrer Behörden vor. Bis
dahin legt das Gemeindeparlament die Mitgliederzahl des Wahlbüros
fest.
1 OS 58, 289.
2 In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 194). Vom Bund genehmigt am 5. Dezember 2003.
3 ABl 2002, 1507.
4 ABl 2003, 517.
5 LS 101.
6 LS 131.1.
7 LS 175.2.
8 LS 182.1.
9 SR 101.
10 SR 161.1.
11 SR 195.1.
12 SR 311.0.
13 Text siehe OS 58, 289.
14 Eingefügt durch G vom 17. November 2003 (OS 59, 69). In Kraft seit 1. Januar
2005 (OS 59, 194).
15 Fassung gemäss G vom 17. November 2003 (OS 59, 69). In Kraft seit 1. Januar
2005 (OS 59, 194).
16 Fassung gemäss G vom 25. Oktober 2004 (OS 60, 68). In Kraft seit 1. April
2005 (OS 60, 70).
17 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Partnerschaftsgesetz des Bundes vom 9. Juli 2007 (OS 62, 429; ABl 2006, 1703). In
Kraft seit 1. Januar 2008.
18 Fassung gemäss Kirchengesetz vom 9. Juli 2007 (OS 62, 482; ABl 2006, 573).
In Kraft seit 1. Januar 2010 (OS 63, 152).
19 Aufgehoben durch Kirchengesetz vom 9. Juli 2007 (OS 62, 482; ABl 2006,
573). In Kraft seit 1. Januar 2010 (OS 63, 152).
20 Eingefügt durch G vom 14. September 2009 (OS 64, 693; ABl 2008, 2069). In
Kraft seit 1. Januar 2010.
21 Fassung gemäss G vom 14. September 2009 (OS 64, 693; ABl 2008, 2069). In
Kraft seit 1. Januar 2010.
22 Aufgehoben durch G vom 14. September 2009 (OS 64, 693; ABl 2008, 2069).
In Kraft seit 1. Januar 2010.
23 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2010.
24 Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2010.
25 Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation
und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Prozessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 (OS 65, 520, 568; ABl 2009, 1489).
In Kraft seit 1. Januar 2011.
26 Aufgehoben durch G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen
Prozessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 (OS 65, 520, 568; ABl 2009,
1489). In Kraft seit 1. Januar 2011.
27 Eingefügt durch G über die Unterstellung der Steuerrekurskommissionen und
der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. September 2010 (OS 65, 953; ABl 2010, 266). In Kraft seit 1. Januar 2011.
28 Fassung gemäss G über die Unterstellung der Steuerrekurskommissionen und
der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. September 2010 (OS 65, 953; ABl 2010, 266). In Kraft seit 1. Januar 2011.
29 Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
vom 25. Juni 2012 (OS 67, 443; ABl 2011, 2567). In Kraft seit 1. Januar 2013.
30 Fassung gemäss G vom 23. April 2012 (OS 68, 133; ABl 2011, 3157). In Kraft
seit 1. Mai 2013.
31 Aufgehoben durch G vom 23. April 2012 (OS 68, 133; ABl 2011, 3157). In
Kraft seit 1. Mai 2013.
32 Nummerierung gemäss G vom 23. April 2012 (OS 68, 133; ABl 2011, 3157). In
Kraft seit 1. Mai 2013.
33 Eingefügt durch Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABl 2013-
04-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.
34 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABl 2013-
04-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.
35 Aufgehoben durch Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABl 2013-
04-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.
36 Nummerierung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABl
2013-04-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.
37 Eingefügt durch G vom 28. August 2017 (OS 72, 523; ABl 2016-12-16). In Kraft
seit 1. Januar 2018.
38 Fassung gemäss G vom 28. August 2017 (OS 72, 523; ABl 2016-12-16). In Kraft
seit 1. Januar 2018.
39 Eingefügt durch G vom 26. Juni 2017 (OS 73, 115; ABl 2016-10-14). In Kraft
seit 1. April 2018.
40 Fassung gemäss G vom 26. Juni 2017 (OS 73, 115; ABl 2016-10-14). In Kraft
seit 1. April 2018.
41 Nummerierung gemäss G vom 26. Juni 2017 (OS 73, 115; ABl 2016-10-14). In
Kraft seit 1. April 2018.
42 Fassung gemäss Kirchengesetz vom 28. August 2017 (OS 73, 117; ABl 2016-09-
23). In Kraft seit 1. April 2018.
43 Aufgehoben durch Kirchengesetz vom 28. August 2017 (OS 73, 117; ABl 2016-
09-23). In Kraft seit 1. April 2018.
44 Eingefügt durch Kantonsratsgesetz vom 25. März 2019 (OS 74, 387). In Kraft
seit 1. Mai 2020.
45 Fassung gemäss Kantonsratsgesetz vom 25. März 2019 (OS 74, 387). In Kraft
seit 1. Mai 2020.
46 Fassung gemäss G vom 30. November 2020 (OS 76, 191; ABl 2018-06-29). In
Kraft seit 1. Juli 2021.
47 Fassung gemäss G vom 30. November 2020 (OS 76, 193; ABl 2018-07-13). In
Kraft seit 1. Juli 2021.
48 Fassung gemäss G vom 22. März 2021 (OS 76, 281; ABl 2020-02-21). In Kraft
seit 1. Oktober 2021.
49 Eingefügt durch G vom 9. Mai 2022 (OS 77, 403; ABl 2021-07-16). In Kraft seit
1. Oktober 2022.
50 Fassung gemäss G vom 9. Mai 2022 (OS 77, 403; ABl 2021-07-16). In Kraft seit
1. Oktober 2022.
51 Aufgehoben durch G vom 9. Mai 2022 (OS 77, 403; ABl 2021-07-16). In Kraft
seit 1. Oktober 2022.
52 Eingefügt durch Gesetz über die Anpassung der Wählbarkeitsvoraussetzungen
für die obersten kantonalen Gerichte vom 25. September 2023 (OS 79, 217).
In Kraft seit 1. Juli 2025.
53 Fassung gemäss G vom 12. Mai 2025 (OS 80, 289; ABl 2023-11-10). In Kraft
seit 1. Januar 2026.
54 Fassung gemäss G vom 30. Juni 2025 (OS 80, 292; ABl 2024-04-12). In Kraft
seit 1. Januar 2026.
55 Eingefügt durch G vom 24. November 2025 (OS 81, 261; ABl 2025-07-18). In
Kraft seit 1. Juli 2026.
56 Fassung gemäss G vom 24. November 2025 (OS 81, 261; ABl 2025-07-18). In
Kraft seit 1. Juli 2026.