Propose a change

Jugendgesetz

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 47

Planung, Betriebskosten und Investitionen der spezialiserten Institutionen 1 Das Departement fördert, plant, koordiniert und unterstützt finanziell den Betrieb der sozialpädagogischen Einrichtungen gemäss der entsprechenden Bundesgesetzgebung. 2 Der Staat kann Subventionen für den Erwerb von Bauland und Gebäuden, für den Bau, die Vergrösserung und die Renovation von Gebäuden sowie für die Installation und Ausstattung zusprechen. * 3 Die Bestimmungen zur Beteiligung des Kantons an den Betriebs- und Investitionskosten von sonderpädagogischen Einrichtungen werden mittels Verordnung des Staatsrates geregelt. * Art. 47a * Freiheitsbeschränkende Massnahmen für Minderjährige 1 Jedem Minderjährigen, der vorsätzlich einer Vorschrift, die das Zusammenleben in der Einrichtung regelt, oder einer Anordnung der einweisenden Behörde oder der Heimleitung sowie des Personals der Einrichtung zuwiderhandelt, können disziplinarische Sanktionen auferlegt werden. 2 Die geltenden Disziplinartatbestände, die disziplinarischen Sanktionen sowie die Weisungen und Sicherheitsmassnahmen werden mittels Verordnung des Staatsrates geregelt. 3 Die Anordnung und Ausführung von freiheitsbeschränkenden Massnahmen während der jugendstrafrechtlichen oder kindesschutzrechtlichen Einweisungen in sozialpädagogischen Einrichtungen im Sinne von Artikel 43 werden mittels Verordnung des Staatsrates geregelt. Art. 47b * Geschlossene Zimmer 1 Das Departement ist für die Bewilligung von geschlossenen Zimmern in sozialpädagogischen Einrichtungen für Minderjährige zuständig. 2 Die Modalitäten für die Schaffung von geschlossenen Zimmern sowie die Modalitäten für die Platzierung in solchen Räumlichkeiten werden mittels Verordnung des Staatsrates geregelt. Art. 47c * Beschwerde 1 Gegen Verfügungen über freiheitsbeschränkende Massnahmen kann die betroffene Person, ihr gesetzlicher Vertreter oder eine ihr nahestehende volljährige Person innert drei Tagen nach Eröffnung des Entscheids beim Departement schriftlich Beschwerde einreichen. 2 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, ausser in Fällen, bei denen die Untersuchungsbehörde dies aus wichtigen Gründen oder auf Antrag der betroffenen Person oder ihres gesetzlichen Vertreters vorsieht. 3 Gegen den Entscheid des Departements kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung beim Staatsrat Beschwerde eingereicht werden. 4 Die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht bleiben vorbehalten. 6 Spezialisierte Leistungen

Your change, as a redline

Art. 47

Planung, Betriebskosten und Investitionen der spezialiserten Institutionen 1 Das Departement fördert, plant, koordiniert und unterstützt finanziell den Betrieb der sozialpädagogischen Einrichtungen gemäss der entsprechenden Bundesgesetzgebung. 2 Der Staat kann Subventionen für den Erwerb von Bauland und Gebäuden, für den Bau, die Vergrösserung und die Renovation von Gebäuden sowie für die Installation und Ausstattung zusprechen. * 3 Die Bestimmungen zur Beteiligung des Kantons an den Betriebs- und Investitionskosten von sonderpädagogischen Einrichtungen werden mittels Verordnung des Staatsrates geregelt. * Art. 47a * Freiheitsbeschränkende Massnahmen für Minderjährige 1 Jedem Minderjährigen, der vorsätzlich einer Vorschrift, die das Zusammenleben in der Einrichtung regelt, oder einer Anordnung der einweisenden Behörde oder der Heimleitung sowie des Personals der Einrichtung zuwiderhandelt, können disziplinarische Sanktionen auferlegt werden. 2 Die geltenden Disziplinartatbestände, die disziplinarischen Sanktionen sowie die Weisungen und Sicherheitsmassnahmen werden mittels Verordnung des Staatsrates geregelt. 3 Die Anordnung und Ausführung von freiheitsbeschränkenden Massnahmen während der jugendstrafrechtlichen oder kindesschutzrechtlichen Einweisungen in sozialpädagogischen Einrichtungen im Sinne von Artikel 43 werden mittels Verordnung des Staatsrates geregelt. Art. 47b * Geschlossene Zimmer 1 Das Departement ist für die Bewilligung von geschlossenen Zimmern in sozialpädagogischen Einrichtungen für Minderjährige zuständig. 2 Die Modalitäten für die Schaffung von geschlossenen Zimmern sowie die Modalitäten für die Platzierung in solchen Räumlichkeiten werden mittels Verordnung des Staatsrates geregelt. Art. 47c * Beschwerde 1 Gegen Verfügungen über freiheitsbeschränkende Massnahmen kann die betroffene Person, ihr gesetzlicher Vertreter oder eine ihr nahestehende volljährige Person innert drei Tagen nach Eröffnung des Entscheids beim Departement schriftlich Beschwerde einreichen. 2 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, ausser in Fällen, bei denen die Untersuchungsbehörde dies aus wichtigen Gründen oder auf Antrag der betroffenen Person oder ihres gesetzlichen Vertreters vorsieht. 3 Gegen den Entscheid des Departements kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung beim Staatsrat Beschwerde eingereicht werden. 4 Die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht bleiben vorbehalten. 6 Spezialisierte Leistungen

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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