Jugendgesetz
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 58
Mitwirkung der Behörden und Informationsaustausch 1 Das zuständige Amt kann im Rahmen der Ausübung seiner Aufgaben, und wenn das Kindeswohl ernsthaft bedroht ist, die Unterstützung der Polizei anfordern. 2 Das Gericht, die Strafverfolgungsbehörden, die kantonalen und kommunalen Verwaltungsdienste, die öffentlichen und privaten Einrichtungen, die im medizinischen oder sozialen Bereich tätigen Personen, die Schulbehörden sowie die Mitarbeiter der privaten und halbprivaten Institutionen, die sich um Kinder kümmern, sind gehalten, ihm auf Anfrage alle nötigen Daten und Informationen zukommen zu lassen, wenn der Kindesschutz dies erfordert. Ist das Kindeswohl gefährdet, sind diese Instanzen ebenfalls zur Mitarbeit gehalten. * 3 Während der Strafverfolgung, bei der Kinder involviert sind oder das Kindeswohl gefährdet ist, können die Strafverfolgungsbehörden, wenn diese feststellen, dass andere Massnahmen notwendig sind, das Departement oder die zuständigen kantonalen und kommunalen Dienste über die Strafverfolgung und die getroffenen Massnahmen informieren. Wenn es das Kindeswohl erfordert, können die Verantwortlichen der Strafverfolgung zulassen, dass das Amt für Kindesschutz an der Kindsbefragung anwesend ist. * 4 Wenn es das Kindeswohl erfordert, kann die zuständige Dienststelle den Gerichten, den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, den Strafverfolgungsbehörden, den für die Bildung und Berufsbildung zuständigen Verwaltungsbehörden und öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, den Fachpersonen für Gesundheit und psychische Gesundheit, der kantonalen IV-Stelle und den privat- oder öffentlich-rechtlichen spezialisierten Einrichtungen, die sich um Kinder kümmern, nützliche Informationen, die in ihren Kompetenzbereich fallen, übermitteln, ohne dass sie durch den Staatsrat vom Amtsgeheimnis oder durch die betroffene Person oder den Kantonsarzt vom Berufsgeheimnis entbunden werden muss. *
Art. 58
Mitwirkung der Behörden und Informationsaustausch 1 Das zuständige Amt kann im Rahmen der Ausübung seiner Aufgaben, und wenn das Kindeswohl ernsthaft bedroht ist, die Unterstützung der Polizei anfordern. 2 Das Gericht, die Strafverfolgungsbehörden, die kantonalen und kommunalen Verwaltungsdienste, die öffentlichen und privaten Einrichtungen, die im medizinischen oder sozialen Bereich tätigen Personen, die Schulbehörden sowie die Mitarbeiter der privaten und halbprivaten Institutionen, die sich um Kinder kümmern, sind gehalten, ihm auf Anfrage alle nötigen Daten und Informationen zukommen zu lassen, wenn der Kindesschutz dies erfordert. Ist das Kindeswohl gefährdet, sind diese Instanzen ebenfalls zur Mitarbeit gehalten. * 3 Während der Strafverfolgung, bei der Kinder involviert sind oder das Kindeswohl gefährdet ist, können die Strafverfolgungsbehörden, wenn diese feststellen, dass andere Massnahmen notwendig sind, das Departement oder die zuständigen kantonalen und kommunalen Dienste über die Strafverfolgung und die getroffenen Massnahmen informieren. Wenn es das Kindeswohl erfordert, können die Verantwortlichen der Strafverfolgung zulassen, dass das Amt für Kindesschutz an der Kindsbefragung anwesend ist. * 4 Wenn es das Kindeswohl erfordert, kann die zuständige Dienststelle den Gerichten, den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, den Strafverfolgungsbehörden, den für die Bildung und Berufsbildung zuständigen Verwaltungsbehörden und öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, den Fachpersonen für Gesundheit und psychische Gesundheit, der kantonalen IV-Stelle und den privat- oder öffentlich-rechtlichen spezialisierten Einrichtungen, die sich um Kinder kümmern, nützliche Informationen, die in ihren Kompetenzbereich fallen, übermitteln, ohne dass sie durch den Staatsrat vom Amtsgeheimnis oder durch die betroffene Person oder den Kantonsarzt vom Berufsgeheimnis entbunden werden muss. *
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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