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31 provisions
Art. 1
Zweck und Ziele
1 Dieses Gesetz dient der Erhaltung und der Förderung der Landwirtschaft.
Es regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Landwirtschaft und
schafft die Grundlagen für eigenständige kantonale Massnahmen.
2 Es begünstigt eine auf den Markt ausgerichtete Landwirtschaft, welche die
natürlichen Lebensgrundlagen im Einklang mit Umwelt, Gesellschaft und
Wirtschaft nachhaltig nutzt.
1) aGS I/1 (heute: KV; bGS 111.1
2) Landwirtschaftsgesetz (LwG; SR 910.1)
3) BGBB (SR 211.412.11)
4) LPG (SR 221.213.2)
5) SR 914.1
6) TSG (SR 916.40)
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lf. Nr. / Abl. 670 1
920.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung
3 Der Kanton fördert die Ausbildung, die Eigeninitiative und die Lebens- und
Arbeitsbedingungen der bäuerlichen Familie. Er bewahrt regionale Besonderheiten, unterstützt Strukturverbesserungen sowie den Aufbau und die Erhaltung gesunder Nutztierbestände.
Art. 2
Kommission für Landwirtschaft
1 Der Regierungsrat wählt eine Kommission für Landwirtschaft mit mindestens sieben Mitgliedern.
2 Die Kommission berät das Departement Bau und Volkswirtschaft in Grundsatzfragen und bei der Umsetzung der kantonalen Landwirtschaftspolitik. *
2. Abschnitt: Zuständigkeit (2.)
Art. 3
a) Regierungsrat
1 Der Regierungsrat legt die Grundzüge der kantonalen Landwirtschaftspolitik fest.
Art. 4
b) Zuständige Departemente *
1 Das Departement Bau und Volkswirtschaft beaufsichtigt den Vollzug des
Bundesrechts und dieses Gesetzes vorbehältlich Absatz 2. *
2 Das Departement Gesundheit und Soziales beaufsichtigt das Veterinärwesen. *
Art. 5
c) Landwirtschaftsamt
1 Das Landwirtschaftsamt vollzieht das Landwirtschaftsrecht des Bundes
und dieses Gesetz, soweit keine anderen Zuständigkeiten vorgesehen sind.
2 Es ist namentlich zuständig für
a) * die landwirtschaftliche Beratung;
b) den Vollzug der Direktzahlungen und anderer Beiträge,
c) die qualitative Förderung der Viehzucht und der Pflanzenproduktion;
d) die Unterstützung von Strukturverbesserungen;
e) Information und Öffentlichkeitsarbeit.
Art. 6 Ausserrhodische Gesetzessammlung 920.1
d) Veterinäramt
1 Das Veterinäramt vollzieht das Tierschutzgesetz7), das Tierseuchengesetz8)
und das Viehhandelskonkordat9).
Art. 7
e) Besondere Kommissionen
1 Das bäuerliche Bodenrecht, das landwirtschaftliche Pachtrecht und das
Bundesgesetz über Investitionskredite und Betriebshilfen werden von speziellen Kommissionen vollzogen.
Art. 8
f) Gemeinden
1 Die Gemeinden
a) stellen die Infrastruktur für Viehschauen zur Verfügung;
b) stellen Notschlachtanlagen und Sammelstellen für tierische Abfälle10)
bereit;
c) erheben und kontrollieren die landwirtschaftlichen Betriebsdaten;
d) wirken bei Massnahmen für die Tiergesundheit und den Tierschutz
mit.
2 Durch Verordnung können ihnen weitere Aufgaben übertragen werden.
3 Die Gemeinden können bestimmte Aufgaben mit Zustimmung des zuständigen Departements auf Zweckverbände oder Private übertragen. *
7) TSchG (SR 455); vgl. Kantonale Tierschutzverordnung (bGS 422.2)
8) Vgl. Kantonale Tierseuchenverordnung (bGS 925.32)
9) bGS 925.51
10)Zum Begriff vgl. Art. 3 V über die Entsorgung tierischer Abfälle, SR 916.441.22
920.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung
3. Abschnitt: Grundlagenverbesserung (3.)
Art. 9 I. Bildung und Beratung (3.1.)
Berufsbildung
1 Der Kanton sorgt für Aus-, Weiter- und Fortbildungsmöglichkeiten in den
landwirtschaftlichen und bäuerlich-hauswirtschaftlichen Berufen und in den
landwirtschaftlichen Spezialberufen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. *
2–3 … *
Art. 10
Beratung
1 Der Kanton sorgt für eine landwirtschaftliche und bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung.11) Er kann diese Aufgabe Dritten übertragen.
2 Für die Beratung kann eine nach Zeit- und Sachaufwand bemessene Gebühr erhoben werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
Art. 11 II. Strukturverbesserung (3.2.)
Beiträge an Strukturverbesserungen
1 Der Kanton fördert Strukturverbesserungen. Der Regierungsrat kann mit
dem Bund mehrjährige Programmvereinbarungen im Bereich der Landwirtschaft abschliessen. Beträgt der Kantonsanteil an den Programmkosten
mehr als 1,2 Mio. Franken, ist die Genehmigung des Kantonsrates erforderlich. *
2 Er kann weitere Strukturverbesserungen unterstützen. Die Kantonsbeiträge
können von Beiträgen der Standortgemeinde abhängig gemacht werden.
Der Kantonsrat regelt die Einzelheiten.
Art. 12
Investitionskredite und Betriebshilfen
1 Der Kanton führt eine landwirtschaftliche Kreditkasse.
11)Vgl. Art. 11 LwG
Ausserrhodische Gesetzessammlung 920.1
2 Sie gewährt Darlehen und übernimmt Bürgschaften für Investitionen und
Betriebshilfen12). Der Kanton stellt ihr im Bedarfsfall die Mittel zur Verfügung,
welche zur Auslösung von Bundesbeiträgen erforderlich sind.
Art. 13
Agrarfonds
1 Der Kanton kann einen Agrarfonds einrichten. Dieser wird aus Mitteln gespiesen, die im Rahmen der Betriebshilfe frei verfügbar sind oder vom
Kantonsrat zusätzlich bewilligt werden.
2 Der Agrarfonds kann zinslose oder zinsverbilligte Darlehen zur Förderung
landwirtschaftlicher Vorhaben bewilligen, für welche der Bund keine Mittel
zur Verfügung stellt.
4. Abschnitt: Selbsthilfe und Überbrückungsmassnahmen (4.)
Art. 14
Unterstützung der Selbsthilfe; Nothilfe
1 Der Kanton kann landwirtschaftliche Selbsthilfemassnahmen unterstützen.
Er beschränkt sich dabei in der Regel auf Starthilfen und Überbrückungsmassnahmen.
2 In ausserordentlichen Lagen kann der Kantonsrat Subventionen für befristete Massnahmen zugunsten der Landwirtschaft sprechen.
5. Abschnitt: Produktion (5.)
Art. 15 I. Allgemeines (5.1.)
Rücksicht auf die Umwelt
1 Der Kanton fördert eine naturnahe, tier- und umweltgerechte Landwirtschaft.
2 Er kann bei erschwerten Produktionsbedingungen Beiträge leisten, wenn
die Bewirtschaftung im öffentlichen Interesse liegt und anders nicht sichergestellt ist.
12)Vgl. BG über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft
920.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung
3 Der Kanton richtet Beiträge nach der Öko-Qualitätsverordnung des Bundes13) aus. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten auf dem Verordnungswege. *
Art. 16
Qualitätssicherung
1 Der Kanton sorgt für die Qualitätssicherung von Milch und Milchprodukten14).
2 Er kann Massnahmen zur Sicherung der Qualität von weiteren landwirtschaftlichen Produkten treffen.
3 Er kann die Kennzeichnung regionaler Produkte fördern.
Art. 17
Tier- und Pflanzenkrankheiten
1 Der Regierungsrat kann Vorschriften zur Bekämpfung und Überwachung
regional bedeutsamer Tier- und Pflanzenkrankheiten erlassen.
2 Er kann darin ein Pflanzverbot und die Entfernung von Wirtspflanzen vorsehen, die eine Pflanzenkrankheit übertragen.
Art. 18 II. Viehwirtschaft (5.2.)
Tierzucht
1 … *
2 Der Kanton kann Beiträge gewähren, namentlich für gezielte Zuchtmassnahmen und an die Durchführung von Viehschauen und -ausstellungen. *
Art. 19 III. Alpwirtschaft (5.3.)
Bewirtschaftung
1 Die Alpen sind nach ökologischen Grundsätzen zu bewirtschaften.
13)V über die regionale Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen
Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft (ÖQV; SR 910.14)
14)Vgl. Milchbeschluss vom 29. September 1953 (SR 916.350) und Beschluss der
Bundesversammlung vom 18. Oktober 1995 über die Qualitätssicherung in der
Milchwirtschaft (QSMV; SR 916.351.0).
Ausserrhodische Gesetzessammlung 920.1
2 Standorttypische Pflanzengesellschaften sind zu erhalten.
Art. 20
Alpfahrtsvorschriften
1 Das Departement Bau und Volkswirtschaft erlässt Alpfahrtsvorschriften,
welche die zulässige Düngung, die Bestossung und andere Einzelheiten der
Bewirtschaftung festlegen. Die Vorschriften regeln zudem die Massnahmen
gegen Tierseuchen. *
2 Der Auftrieb einzelner Tierarten kann beschränkt oder verboten werden.
Art. 21
Privatrecht
a) Vorpachtrecht15)
1 Ein kantonales Vorpachtrecht an Alpen besitzt in nachstehender Rangfolge:
a) wer angrenzend selbst Alpen bewirtschaftet und im Kanton oder einer angrenzenden Gemeinde wohnt;
b) wer selbst Land bewirtschaftet und in der gleichen oder einer angrenzenden Gemeinde wohnt.
2 Das Vorpachtrecht steht nur Personen zu, die für eine sachgerechte Bewirtschaftung Gewähr bieten.
3 Beanspruchen mehrere das Vorpachtrecht, so entscheidet der Verpachter
über die Vergabe.
Art. 22
b) Vorkaufsrecht16)
1 Ein kantonales Vorkaufsrecht an den Alpen steht in nachstehender Rangfolge zu:
a) der Gemeinde, in deren Bann die Alp mehrheitlich liegt;
b) den Alpgenossenschaften und ähnlichen Körperschaften mit Sitz im
Kanton.
Art. 23
c) Zerstückelungsverbot
1 Alpen dürfen nicht in Einheiten unter zwanzig Hektaren aufgeteilt werden.
15)Vgl. Art. 6 LPG
16)Vgl. Art. 56 BGBB
920.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung
6. Abschnitt: Tiergesundheit und tierische Abfälle (6.)
Art. 24
Tiergesundheitskasse
1. Aufgabe
1 Die Tiergesundheitskasse
a) entschädigt den Verlust landwirtschaftlicher Nutztiere17);
b) finanziert die tierseuchenpolizeilichen Massnahmen;
c) trägt die Kosten der Entsorgung von Tierkörpern.
2 Sie unterstützt die Tiergesundheitsdienste, präventive Massnahmen gegen
Tierseuchen und Forschungsprojekte über Tiergesundheit und Tierhaltung.
Art. 25
2. Organisation und Finanzierung
1 Die Kasse wird als Separatfonds vom Veterinäramt geführt. Sie wird finanziert durch
a) Beiträge der Tierhalterinnen und Tierhalter;
b) Beiträge des Kantons und der Gemeinden;
c) veterinärpolizeiliche Gebühren.
2 Der Regierungsrat bestimmt das Vermögensziel der Kasse. Er setzt die
Halterbeiträge nach Tiergattungen fest und bemisst sie an Hand des versicherten Risikos und der Entsorgungskosten. Die Beiträge für die Hunde
sind in der Hundesteuer enthalten.
3 Die Beiträge des Kantons und der Gemeinden entsprechen je der Summe
der Halterbeiträge. Die einzelnen Gemeindebeiträge bemessen sich nach
den Einwohnerzahlen.
Art. 26
Notschlachtanlagen und Sammelstellen
1 Die Gemeinden stellen Notschlachtanlagen und Sammelstellen für tierische Abfälle bereit.
2 Sie können für die Benützung der Notschlachtanlagen Gebühren erheben.
Art. 27
Entsorgung tierischer Abfälle
1 Der Kanton organisiert die Entsorgung der gesammelten tierischen Abfälle.
17)Vgl. Art. 32 ff. TSG
Ausserrhodische Gesetzessammlung 920.1
2 Die Entsorgung von Tierkörpern geht dabei zulasten der Tiergesundheitskasse.
3 Für die Entsorgung der übrigen tierischen Abfälle werden von den Einliefernden Gebühren erhoben, die nach der Art und Menge der Abfälle bemessen werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
7. Abschnitt: Diverses (7.)
Art. 28
Normalarbeitsvertrag
1 Der Regierungsrat erlässt einen Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Angestellte.18)
Art. 29
Rückerstattung von Beiträgen
1 Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind dem Kanton
zurückzuerstatten.
2 Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag an eine Strukturverbesserung gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, kann der Kanton die Beiträge zurückverlangen.
Der Anspruch verjährt zwanzig Jahre nach der Auszahlung der Beiträge.
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen (8.)
Art. 30
Ergänzendes Recht
1 Der Kantonsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen
Vorschriften.
2 Er kann das Gesetz an neues, übergeordnetes Recht anpassen.
Art. 31
Inkrafttreten, aufgehobenes Recht
1 Dieses Gesetz wird gestaffelt in Kraft gesetzt. Der Regierungsrat bestimmt
den Zeitpunkt.19)
18)Vgl. bGS 222.216
920.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung
2 Mit dem Inkrafttreten sind aufgehoben:
a) das Gesetz vom 28. April 195720) über die Beitragsleistung an die
Verbesserung landwirtschaftlicher Heimwesen (Bodenverbesserungsgesetz);
b) das Gesetz vom 24. April 195521) über die kantonale Tierseuchenkasse.
19)Die entsprechenden Beschlüsse werden im Amtsblatt publiziert. Die Art.1–10, 14–
17 und 28–30 sind seit 9. Juni 1998 in Kraft (RRB vom 9. Juni 1998; Abl. 1998,
S. 483).
20)bGS 922.2 (aGS II/291)
21)bGS 925.35 (aGS II/273)
Ausserrhodische Gesetzessammlung 920.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
09.09.2002 01.01.2003 Art. 15 Abs. 3 eingefügt 781 / 2002, S. 822
24.09.2007 01.01.2008 Art. 5 Abs. 2, a) geändert 1054 / 2007, S. 981
24.09.2007 01.01.2008 Art. 9 Abs. 1 geändert 1054 / 2007, S. 981
24.09.2007 01.01.2008 Art. 9 Abs. 2 aufgehoben 1054 / 2007, S. 981
24.09.2007 01.01.2008 Art. 9 Abs. 3 aufgehoben 1054 / 2007, S. 981
24.09.2007 01.01.2008 Art. 11 Abs. 1 geändert 1021 / 2007, S. 995
24.09.2007 01.01.2008 Art. 18 Abs. 1 aufgehoben 1021 / 2007, S. 995
24.09.2007 01.01.2008 Art. 18 Abs. 2 geändert 1021 / 2007, S. 995
11.05.2015 01.01.2016 Art. 2 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 4 Titel geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 4 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 4 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 8 Abs. 3 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 20 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
920.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 2 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 4 11.05.2015 01.01.2016 Titel geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 4 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 4 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 5 Abs. 2, a) 24.09.2007 01.01.2008 geändert 1054 / 2007, S. 981
Art. 8 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 9 Abs. 1 24.09.2007 01.01.2008 geändert 1054 / 2007, S. 981
Art. 9 Abs. 2 24.09.2007 01.01.2008 aufgehoben 1054 / 2007, S. 981
Art. 9 Abs. 3 24.09.2007 01.01.2008 aufgehoben 1054 / 2007, S. 981
Art. 11 Abs. 1 24.09.2007 01.01.2008 geändert 1021 / 2007, S. 995
Art. 15 Abs. 3 09.09.2002 01.01.2003 eingefügt 781 / 2002, S. 822
Art. 18 Abs. 1 24.09.2007 01.01.2008 aufgehoben 1021 / 2007, S. 995
Art. 18 Abs. 2 24.09.2007 01.01.2008 geändert 1021 / 2007, S. 995
Art. 20 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588