Abkommen mit dem die EWR-EFTA-Staaten der Vereinbarung über ein gemeinsames Vergabeverfahren zur Beschaffung einer Auktionsaufsicht beitreten vom 27. Februar 2019
Die Vertragsparteien können Änderungen dieser Vereinbarung vorschlagen. Die Änderungsvorschläge sind dem Lenkungsausschuss schriftlich über seinen Vorsitz zu unterbreiten.
Unbeschadet Art. 4 Abs. 6 tritt eine Änderung dieser Vereinbarung nach einstimmiger Genehmigung durch die Mitglieder des Lenkungsausschusses in Kraft und wird unter den in der Änderung vorgesehenen Bedingungen und ab dem dort genannten Zeitpunkt Bestandteil dieser Vereinbarung.
Die Kommission kann allerdings aufgrund der erworbenen Erfahrung Änderungen der Anhänge vorschlagen. Solche Änderungen treten unverzüglich nach der Zustimmung des Lenkungsausschusses für die gemeinsame Vergabe gemäss Art. 13 Abs. 1 in Kraft.
Ist eine Änderung dieser Vereinbarung in einem Abkommen vorgesehen, das die Kommission gemäss Art. 4 Abs. 6 dieser Vereinbarung in ihrem Namen und im Namen der Mitgliedstaaten unterzeichnet, tritt diese Änderung unter den Bedingungen und ab dem Zeitpunkt in Kraft, wie sie in dem gemäss Art. 4 Abs. 6 unterzeichneten Abkommen vorgesehen sind, und wird Bestandteil dieser Vereinbarung.
Art. 42 Laufzeit und Kündigung
1) Diese Vereinbarung gilt so lange, wie die Verpflichtung gemäss Art. 24 Abs. 2 der Versteigerungsverordnung in Kraft ist, und bis sie entweder gemäss Abs. 2 durch eine andere Vereinbarung ersetzt oder gemäss Abs. 3 beendet wird.
2) Auf Antrag einer qualifizierten Mehrheit der Mitgliedstaaten im Lenkungsausschuss kann die Kommission nach Massgabe geltender Bestimmungen der Versteigerungs- oder der Registerverordnung einen Vorschlag für die Ersetzung dieser Vereinbarung durch eine andere oder für die Beendigung dieser Vereinbarung ausarbeiten. Der Vorschlag der Kommission wird gegebenenfalls von einem umfassenden Plan für einen geregelten Übergang zu einem anderen System und für die weiterlaufende Überwachung von Versteigerungen in der Zwischenzeit begleitet.
Vorbehaltlich Art. 45 Abs. 2 wird die qualifizierte Mehrheit gemäss Abs. 1 in Einklang mit Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 5 ermittelt.
3) Diese Vereinbarung wird nur mit der einstimmigen, schriftlichen Zustimmung der Vertragsparteien beendet.
Art. 43 Kommunikation
Mitteilungen im Rahmen dieser Vereinbarung sind nur gültig, wenn sie schriftlich auf dem Übermittlungsweg an die Adressaten und Kontaktadressen gesandt werden, der in der Geschäftsordnung des Lenkungsausschusses oder des Vertragsverwaltungsausschusses festgelegt wurde.
Art. 44 Unterzeichnung und Inkrafttreten
1) Diese Vereinbarung wird in gleichermassen verbindlichen Sprachfassungen in den Amtssprachen der Europäischen Union erstellt und ausgeführt. Eine Liste der Sprachfassungen wird vor der Unterzeichnung von den Vertragsparteien erstellt und dieser Vereinbarung als Anhang IV angefügt.
2) Die Vertragsparteien unterzeichnen eine oder mehrere Ausfertigungen jeder Sprachfassung dieser Vereinbarung. Die Unterschriften auf verschiedenen Ausfertigungen einer Sprachfassung haben dieselbe Rechtskraft wie die Unterschriften auf einer einzigen Ausfertigung dieser Vereinbarung.
3) Die Kommission fungiert als Verwahrerin aller unterzeichneten Fassungen. Sie stellt jedem Mitgliedstaat zum frühestmöglichen Zeitpunkt, nachdem sie die unterzeichneten Ausfertigungen dieser Vereinbarung von allen Mitgliedstaaten erhalten hat, eine ordnungsgemäss beglaubigte Kopie dieser Vereinbarung zur Verfügung.
4) Diese Vereinbarung tritt 14 Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die Kommission von jedem Mitgliedstaat eine unterzeichnete Ausfertigung in jeder verfügbaren Sprachfassung erhalten und eine Ausfertigung in denselben Sprachfassungen unterzeichnet hat und an dem der neunte Mitgliedstaat der Kommission die Bestätigung des Abschlusses der innerstaatlichen Verfahren für die Genehmigung dieser Vereinbarung oder der Erübrigung solcher Verfahren gemäss Anhang II übermittelt hat.
5) Für den zehnten und jeden folgenden Mitgliedstaat, der die in Abs. 4 genannte Bestätigung übermittelt, beginnt die bindende Wirkung aller Rechtsakte, die die Kommission im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung nach deren Inkrafttreten gemäss Abs. 4 erlassen hat, 14 Tage nach Übermittlung der Bestätigung.
Art. 45 Übergangsmassnahmen
Mitgliedstaaten, die der Kommission nicht gemäss Art. 44 Abs. 4 mitgeteilt haben, dass diese Vereinbarung für sie in Kraft getreten ist, können als Beobachter an den Arbeiten des Lenkungsausschusses teilnehmen, sofern sie die Einwilligung zur Teilnahme an den Arbeiten des Lenkungsausschusses als Beobachter gemäss Anhang III unterzeichnen.
Mitgliedstaaten, die der Kommission nicht die in Art. 44 Abs. 4 genannte Bestätigung übermittelt haben, werden für die Erzielung eines Konsenses, einer qualifizierten oder einer einfachen Mehrheit im Rahmen dieser Vereinbarung nicht berücksichtigt.
Art. 46 Veröffentlichung
Diese Vereinbarung und etwaige Änderungen werden in allen Amtssprachen der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diese Vereinbarung unterzeichnet.
(Es folgen die Unterschriften)