Law

FinB vom 2. Dezember 2015 über die Gewährung eines Darlehens an die Stiftung Ostschweizer Kinderspital für den Neubau des Ostschweizer Kinderspitals

Liechtenstein · 612.813.1 · decree

Ask the law about thisMore laws of LiechtensteinFor machines: Markdown

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-11-01. The page it was read from

sha256 a9d15763efcf3aa5d3f9a6514ccdd8135fb4ad37e561deb5a8969509628de93b

Contents: 2 provisions
  1. Art. 1 Darlehen
  2. Art. 2 Inkrafttreten

2 provisions

Art. 1 Darlehen

1) Für den Neubau des Ostschweizer Kinderspitals gewährt das Land der Stiftung Ostschweizer Kinderspital ein Darlehen in Höhe von 4 054 000 Franken. 2) Das Darlehen wird in den ersten fünf Jahren zu 1.5 % und in den nachfolgenden fünf Jahren zu 2.0 % verzinst. 3) Das Darlehen wird über höchstens 29 Jahre amortisiert. 4) Die Regierung wird ermächtigt, mit der Stiftung Ostschweizer Kinderspital nach für alle Stiftungsträger gültigen Regeln die Staffelung der Auszahlung des Darlehens, den Beginn der Verzinsung und der Amortisation sowie den zu entrichtenden Darlehenszins nach den ersten zehn Jahren zu vereinbaren.

Art. 2 Inkrafttreten

Dieser Finanzbeschluss tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft. In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

← Find another law