171.200 Verordnung betreffend die Wahl des Grossen Stadtrates1 Beschluss des Grossen Stadtrates vom 15. Februar 19132 Art. 1; Art 2 Abs. 13 Art. 2 2Die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Kreise nimmt entsprechend dem in Art. 14 und 15 dieser Verordnung vorgeschriebenen Verfahren der Stadtrat vor. Art. 3 bis 134 Art. 14 1Hierauf wird die Verteilung der zu wählenden Vertreter des Kreises auf die einzelnen Listen im Verhältnis der auf jede Liste entfallenen Stimmen vorgenommen. Dabei ist in folgender Weise zu verfahren: 2Die Gesamtzahl der gültigen Stimmen (Art. 13, Ziffer 3) aller Listen wird durch die um eins vermehrte Zahl der zu wählenden Vertreter geteilt und die nächsthöhere ganze Zahl, welche auf den so erhaltenen Quotienten folgt, gilt als Wahlzahl. 3Jede Liste erhält, in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen, so vielmal ein Mitglied des Grossen Stadtrates zugeteilt, als die Wahlzahl in ihrer Gesamtstimmenzahl enthalten ist. Bei gleicher Stimmenzahl gilt von den betreffenden Kandidaten der auf der Liste zuerst genannte als gewählt. Art. 15 1Ergibt sich durch diese Verteilung die Zahl der Vertreter nicht, so ist die Gesamtstimmenzahl jeder Liste durch die um eins vermehrte Zahl der ihr schon zugewiesenen Vertreter zu teilen und der erste noch offene Sitz wird der Liste gegeben, welche den grössten Quotienten aufweist. 2Das gleiche Verfahren wird fortgesetzt, bis die Zahl der Vertreter erreicht ist. Art. 16 bis 195 1 Heute Gemeinderat. 2 BS 1, 93. 3 Aufgehoben durch § 32 Abs. 3 des Zuteilungsgesetzes vom 9. August 1891 in der Fassung G vom 23. April 1933 (ZG 1, 530). 4 Aufgehoben durch § 32 Abs. 3 des Zuteilungsgesetzes vom 9. August 1891 in der Fassung G vom 23. April 1933 (ZG 1, 530). 5 Aufgehoben durch § 32 Abs. 3 des Zuteilungsgesetzes vom 9. August 1891 in der Fassung G vom 23. April 1933 (ZG 1, 530).
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Verordnung betreffend die Wahl des Grossen Stadtrates Beschluss des Grossen Stadtrates
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