Propose a change

Zweite Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Vereinigte Staaten von Amerika)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

§ 4 Inhalt der Anmeldung und Beweisführung (§§ 22, 24 des Gesetzes)

(1) Für die Anmeldung soll der Vordruck verwendet werden, der von der Bereinigungsstelle zur Verfügung gestellt wird. (2) Der Anmelder soll mit dem angemeldeten Dollarbond alle ihm zur Verfügung stehenden Zinsscheine hinterlegen. Wenn er dabei auch den letzten der vor dem 1. Januar 1940 fällig gewordenen Zinsscheine hinterlegt, so braucht er im Zeitpunkt der Anmeldung keine weiteren Beweismittel beizubringen. (3) Kann der Anmelder den in Absatz 2 Satz 2 genannten Zinsschein nicht hinterlegen, so soll er der Anmeldung Urkunden beifügen, die geeignet sind, zu beweisen, daß sich der angemeldete Bond am 1. Januar 1945 außerhalb der in § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes bezeichneten Gebiete befunden hat. In dieser Hinsicht soll er folgendes beachten: 1. Hat der Anmelder den Bond vor dem 1. Januar 1945 erworben, so soll er eine von einer Bank, einem Wertpapiermakler oder einem Wertpapierhändler ausgestellte Bescheinigung beibringen, aus der sich ergibt, daß der Anmelder den Bond von der Bank, dem Makler oder dem Händler oder deren Rechtsvorgänger oder durch deren Vermittlung vor dem 1. Januar 1945 erworben hat oder daß der Bond bei der Bank, dem Makler oder dem Händler oder deren Rechtsvorgänger vor dem oder am 1. Januar 1945 für den Anmelder in Verwahrung war. 2. Kann der Anmelder die in Nummer 1 bezeichnete Bescheinigung nicht beibringen oder hat er den Bond nach dem 1. Januar 1945 erworben, so soll er diejenigen Urkunden (einschließlich eidesstattlicher Erklärungen dritter Personen) beibringen, die er als den besten ihm verfügbaren Beweis ansieht. (4) Stehen dem Anmelder weder der in Absatz 2 Satz 2 bezeichnete Zinsschein noch in Absatz 3 bezeichnete Urkunden zur Verfügung, so soll er eine eigene eidesstattliche Erklärung mit den folgenden Angaben abgeben: 1. Datum des Erwerbs des Bonds durch den Anmelder, 2. Art dieses Erwerbs (z.B. Kauf, Erbgang, Schenkung), 3. Namen und Anschrift der Person, von der er den Bond erworben hat, oder des Maklers oder sonstigen Vermittlers, durch den dieser Erwerb erfolgt ist, 4. Ort, an dem sich der Bond am 1. Januar 1945 befunden hat, und Namen und Anschrift der Person, die ihn zu jenem Zeitpunkt in Verwahrung hatte, und, falls der Anmelder den Bond nach dem 1. Januar 1945 erworben hat, 5. Namen und Anschriften aller Personen, die den Bond seit dem 1. Januar 1945 in Eigentum oder Verwahrung gehabt haben, und die Orte, an denen er sich seit jenem Zeitpunkt befunden hat. (5) Die Befugnisse der Bereinigungsstelle, Ermittlungen anzustellen und von dem Anmelder weitere Beweismittel zu verlangen (§ 24 Abs. 3 des Gesetzes), sind durch die Vorschriften der Absätze 2 bis 4 nicht berührt. (6) Wenn der Anmelder den Vorschriften der Absätze 2 bis 5 entspricht und sich für die Bereinigungsstelle kein Grund ergibt, die vom Anmelder in seiner Anmeldung gemachten Angaben zu bezweifeln, so ist der angemeldete Auslandsbond anzuerkennen.

Your change, as a redline

§ 4 Inhalt der Anmeldung und Beweisführung (§§ 22, 24 des Gesetzes)

(1) Für die Anmeldung soll der Vordruck verwendet werden, der von der Bereinigungsstelle zur Verfügung gestellt wird. (2) Der Anmelder soll mit dem angemeldeten Dollarbond alle ihm zur Verfügung stehenden Zinsscheine hinterlegen. Wenn er dabei auch den letzten der vor dem 1. Januar 1940 fällig gewordenen Zinsscheine hinterlegt, so braucht er im Zeitpunkt der Anmeldung keine weiteren Beweismittel beizubringen. (3) Kann der Anmelder den in Absatz 2 Satz 2 genannten Zinsschein nicht hinterlegen, so soll er der Anmeldung Urkunden beifügen, die geeignet sind, zu beweisen, daß sich der angemeldete Bond am 1. Januar 1945 außerhalb der in § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes bezeichneten Gebiete befunden hat. In dieser Hinsicht soll er folgendes beachten: 1. Hat der Anmelder den Bond vor dem 1. Januar 1945 erworben, so soll er eine von einer Bank, einem Wertpapiermakler oder einem Wertpapierhändler ausgestellte Bescheinigung beibringen, aus der sich ergibt, daß der Anmelder den Bond von der Bank, dem Makler oder dem Händler oder deren Rechtsvorgänger oder durch deren Vermittlung vor dem 1. Januar 1945 erworben hat oder daß der Bond bei der Bank, dem Makler oder dem Händler oder deren Rechtsvorgänger vor dem oder am 1. Januar 1945 für den Anmelder in Verwahrung war. 2. Kann der Anmelder die in Nummer 1 bezeichnete Bescheinigung nicht beibringen oder hat er den Bond nach dem 1. Januar 1945 erworben, so soll er diejenigen Urkunden (einschließlich eidesstattlicher Erklärungen dritter Personen) beibringen, die er als den besten ihm verfügbaren Beweis ansieht. (4) Stehen dem Anmelder weder der in Absatz 2 Satz 2 bezeichnete Zinsschein noch in Absatz 3 bezeichnete Urkunden zur Verfügung, so soll er eine eigene eidesstattliche Erklärung mit den folgenden Angaben abgeben: 1. Datum des Erwerbs des Bonds durch den Anmelder, 2. Art dieses Erwerbs (z.B. Kauf, Erbgang, Schenkung), 3. Namen und Anschrift der Person, von der er den Bond erworben hat, oder des Maklers oder sonstigen Vermittlers, durch den dieser Erwerb erfolgt ist, 4. Ort, an dem sich der Bond am 1. Januar 1945 befunden hat, und Namen und Anschrift der Person, die ihn zu jenem Zeitpunkt in Verwahrung hatte, und, falls der Anmelder den Bond nach dem 1. Januar 1945 erworben hat, 5. Namen und Anschriften aller Personen, die den Bond seit dem 1. Januar 1945 in Eigentum oder Verwahrung gehabt haben, und die Orte, an denen er sich seit jenem Zeitpunkt befunden hat. (5) Die Befugnisse der Bereinigungsstelle, Ermittlungen anzustellen und von dem Anmelder weitere Beweismittel zu verlangen (§ 24 Abs. 3 des Gesetzes), sind durch die Vorschriften der Absätze 2 bis 4 nicht berührt. (6) Wenn der Anmelder den Vorschriften der Absätze 2 bis 5 entspricht und sich für die Bereinigungsstelle kein Grund ergibt, die vom Anmelder in seiner Anmeldung gemachten Angaben zu bezweifeln, so ist der angemeldete Auslandsbond anzuerkennen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.

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