Art. 4
Bedeutung für die Rechtsetzung
1 Der Grosse Rat, der Regierungsrat und die Verwaltung beachten bei der Vorbereitung, dem Erlass und der Änderung von Staatsbeitragsrecht die Grundsätze dieses Kapitels. *
Art. 5 Allgemeine Grundsätze
1 Zweck, Art und Rahmen von bedeutenden einmaligen Staatsbeiträgen sind in
der Form des Gesetzes oder eines Beschlusses des Grossen Rates, welcher
der fakultativen Volksabstimmung untersteht, festzulegen. Wiederkehrende
Staatsbeiträge bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. *
1a Als bedeutend im Sinne von Absatz 1 gelten einmalige Staatsbeiträge, wenn
sie der fakultativen Volksabstimmung gemäss Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c
der Kantonsverfassung1) unterliegen. *
2 Bestimmungen über Staatsbeiträge können erlassen werden, wenn
a anstelle der Gewährung von Staatsbeiträgen vorgängig andere Formen
staatlichen Handelns geprüft worden sind und
b die Auswirkungen der in Aussicht genommenen Staatsbeitragsverhältnisse vorgängig abgeklärt worden sind.
3 Recht, das Abgeltungen vorsieht, darf nur erlassen werden, wenn
a kein überwiegendes Eigeninteresse der Verpflichteten besteht,
b die finanzielle Belastung den Verpflichteten nicht zumutbar ist und
c die mit der Aufgabe verbundenen Vorteile die finanzielle Belastung nicht
ausgleichen.
1) BSG 101.1
3 641.1
4 Bestimmungen über Finanzhilfen können erlassen werden, wenn
a die Aufgabe ohne die Finanzhilfe nicht hinreichend erfüllt werden kann
und
b von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller die Erbringung zumutbarer Eigenleistungen sowie die Nutzung eigener Finanzierungsmöglichkeiten verlangt wird.
Art. 6 Besondere Grundsätze
1 Bestimmungen über Staatsbeiträge sind nach folgenden Grundsätzen auszugestalten:
a Es sind in der Regel keine Rechtsansprüche auf Finanzhilfen zu verankern. Ausnahmen sind zu begründen.
b Das Staatsbeitragsrecht ist in der Regel zu befristen. Ausnahmen sind zu
begründen.
c Staatsbeiträge sind zu befristen.
d Die Steuerbarkeit der Staatsbeiträge ist soweit möglich durch die Aufnahme von Kreditvorbehalten und Höchstsätzen in den Beitragserlassen sicherzustellen.
e Die mit dem Staatsbeitragsrecht verfolgten Zielsetzungen sind auf der
entsprechenden Erlassstufe klar zu umschreiben.
2 Beim Erlass von Staatsbeitragsrecht ist durch massvolle Bestimmungen, Auflagen und Bedingungen die Selbständigkeit der Staatsbeitragsempfängerinnen
und -empfänger zu berücksichtigen.
3 Finanzhilfen sind wenn möglich als Aufbau-, Anpassungs- oder Überbrückungshilfen auszugestalten. Sie können davon abhängig gemacht werden,
dass die interessierten Gemeinden ebenfalls eine Finanzhilfe leisten.
3 Allgemeine Bestimmungen für die Gewährung von
Staatsbeiträgen
Art. 7 Voraussetzungen
1 Die Gewährung von Staatsbeiträgen setzt voraus, dass
a für deren Ausrichtung eine genügende Rechtsgrundlage besteht;
b die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein schriftliches Gesuch mit allen erforderlichen Unterlagen einreicht;
c die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller Gewähr für eine sachgerechte
Aufgabenerfüllung bietet und in der Lage ist, die Bedingungen und Auflagen zu erfüllen.
641.1 4
2 Finanzhilfen dürfen nur gewährt werden, wenn zusätzlich
a die Aufgabe ohne die Finanzhilfe nicht hinreichend erfüllt werden kann
und
b die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nach Massgabe der Gesetzgebung die zumutbaren Eigenleistungen erbringt und die Nutzung eigener
Finanzierungsmöglichkeiten nachweist.
Art. 7a * Gewährleistung der Lohngleichheit
1 Betriebe, die Staatsbeiträge empfangen, haben die Lohngleichheit zwischen
Frau und Mann zu gewährleisten.
2 Sie reichen ein Selbstdeklarationsblatt ein.
3 Die zuständige Stelle der Staatskanzlei prüft die Angaben. Stellt sie fest, dass
das Selbstdeklarationsblatt nicht wahrheitsgetreu ausgefüllt ist, kann sie den
Betrieb dazu verpflichten, einen Nachweis für die Gewährleistung der Lohngleichheit zu erbringen. Stellt sie fest, dass die Lohngleichheit nicht eingehalten
ist, beantragt sie der zuständigen Behörde die notwendigen Massnahmen.
4 Genügen keine milderen Massnahmen, kann die zuständige Behörde den
Staatsbeitrag kürzen oder zurückfordern. Artikel 21 ist sinngemäss anwendbar.
5 Die zuständige Behörde kann Auflagen und Bedingungen im Zusammenhang
mit der Einhaltung der Lohngleichheit verfügen oder mit öffentlich-rechtlichem
Vertrag regeln.
6 Die Finanzdirektion informiert den Grossen Rat spätestens zwei Jahre nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes detailliert über die Art und Weise des Vollzugs
dieses Artikels, insbesondere über den Umfang des administrativen Aufwandes
seitens der Verwaltung und der betroffenen Betriebe.
Art. 8 Mitwirkungs- und Auskunftspflicht
1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat der zuständigen Behörde alle
erforderlichen Auskünfte zu erteilen, ihr Einsicht in die Akten sowie den Zutritt
zu den Betriebsstätten und den zur Aufgabenerfüllung benützten Räumlichkeiten zu gewähren.
2 Diese Pflichten bestehen auch nach der Gewährung von Staatsbeiträgen, damit die zuständige Behörde die notwendigen Kontrollen durchführen und Rückforderungsansprüche abklären kann.
3 Empfängerinnen und Empfänger von Staatsbeiträgen haben auf Verlangen
der zuständigen Behörde bei der Durchführung von Erfolgskontrollen mitzuwirken.
5 641.1
4 Betriebe, die zu mehr als 50 Prozent der Gesamtkosten durch den Kanton
subventioniert werden oder die Staatsbeiträge von mehr als einer Million Franken jährlich erhalten, geben in einem Vergütungsbericht alle Vergütungen gemäss Artikel 663bbis Absätze 2 bis 42) des Obligationenrechts (OR)3) an, die sie
an folgende Personen ausgerichtet haben: *
a Mitglieder des strategischen Führungsorgans,
b Mitglieder der Geschäftsleitung.
5 Der Regierungsrat regelt allfällige Ausnahmen durch Verordnung. *
Art. 9 Rechtsformen *
1 Staatsbeiträge werden durch Verfügung oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag gewährt. Die Ablehnung des Gesuchs erfolgt in jedem Fall durch Verfügung. *
2 Staatsbeiträge können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag gewährt werden,
wenn die Gesetzgebung dies zulässt. Unbefristete Verträge müssen eine Kündigungsklausel enthalten. *
3 Bei Streitigkeiten aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag verfügt die zuständige Behörde. *
Art. 10 Massgebendes Recht
1 Gesuche um Staatsbeiträge werden nach dem Recht beurteilt, das im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das finanzkompetente Organ gilt.
2 Werden an ein Werk etappenweise Staatsbeiträge gewährt, so bemisst sich
der Beitrag für das ganze Werk nach dem im Zeitpunkt der Zusicherung für die
erste Beitragsetappe gültigen Beitragssatz, sofern ein Grundsatzbeschluss
über einen Staatsbeitrag an das ganze Werk vorliegt.
3 Gesuche um Abgeltungen, die aufgrund von Artikel 17 Absatz 2 nur dem
Grundsatz nach zugesprochen werden können, werden nach dem in diesem
Zeitpunkt geltenden Recht beurteilt.
2) Aufgehoben. Die neuen Bestimmungen finden sich in Artikel 734a Absätze 2 und 3 sowie in Artikel 734b Absätze 1 und 2 OR.
3) RS 220
641.1 6
Art. 11 Beitragsarten *
1 Staatsbeiträge können als Investitionsbeiträge, als Betriebsbeiträge oder als
andere geldwerte Vorteile wie Vergünstigungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Garantien und Bürgschaften geleistet werden. *
2 Investitionsbeiträge werden im Rahmen der Betriebsbeiträge oder separat abgegolten. *
3 Die besondere Gesetzgebung regelt das Nähere, namentlich die notwendigen
Grundsätze zur Abgrenzung zwischen Betriebsbeiträgen und separaten Investitionsbeiträgen. *
Art. 12 * …
Art. n12 * Investitionsbeiträge
1 Investitionsbeiträge sind geldwerte Leistungen, mit denen bei den Empfängerinnen und Empfängern von Staatsbeiträgen dauerhafte Vermögenswerte mit
Investitionscharakter begründet werden.
2 Werden Investitionsbeiträge gewährt, so sind in der Regel im Voraus festzulegen:
a der Höchstbetrag der kantonalen Leistung,
b der Höchstbetrag der anrechenbaren Kosten und
c der anwendbare Beitragssatz.
Art. 13 Betriebsbeiträge
1 Betriebsbeiträge können in folgender Form geleistet werden: *
a * Beiträge, die aufgrund von Normkosten festgelegt werden,
b * Pauschalbeiträge oder
c * ganze oder teilweise Übernahme von Betriebsdefiziten.
2 Wer Staatsbeiträge empfängt, berücksichtigt bei der Festlegung der Anstellungsbedingungen für das Personal die örtlichen und die branchenüblichen
Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. *
3 Sind die Anstellungsbedingungen insgesamt besser als diejenigen für vergleichbare Tätigkeiten bei der Kantonsverwaltung, so werden bei der Bemessung eines Betriebsbeitrags höchstens die Anstellungsbedingungen des entsprechenden kantonalen Rechts zugrunde gelegt. *
4 … *
7 641.1
Art. 13a * Normkosten
1 Die Normkosten entsprechen den Kosten, die einem Betrieb bei der
wirtschaftlichen und sparsamen Erbringung von qualitativ guten Leistungen
entstehen. Die besondere Gesetzgebung regelt das Nähere zur Festlegung
von Beiträgen aufgrund von Normkosten.
Art. 13b * Übernahme von Betriebsdefiziten
1 Bei der ganzen oder teilweisen Übernahme von Betriebsdefiziten werden nur
anrechenbare Kosten berücksichtigt, die für die zweckmässige Erfüllung der
Aufgabe unbedingt erforderlich sind.
2 Das Betriebsdefizit entspricht den anrechenbaren Betriebsaufwendungen abzüglich eines tieferen anrechenbaren Betriebsertrags.
3 Subventionierte Organisationen, die einen Betriebsbeitrag in Form der ganzen oder teilweisen Übernahme von Betriebsdefiziten erhalten, haben von ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die betriebliche Einrichtungen für private
Zwecke, insbesondere für die Erzielung eines Nebenerwerbseinkommens, in
Anspruch nehmen, eine kostendeckende Entschädigung zu fordern. Andernfalls können die Staatsbeiträge gekürzt werden.
Art. 13c * Leistungsverträge
1 Ein Leistungsvertrag mit einer Staatsbeitragsempfängerin oder einem -empfänger hat mindestens Folgendes zu regeln:
a die zu erbringenden Leistungen und die verfolgten Ziele,
b die Bemessung der Staatsbeiträge,
c die Folgen bei Leistungsstörungen,
d das Controlling,
e die Mitwirkungs- und Auskunftspflichten der Staatsbeitragsempfängerin
oder des -empfängers,
f die Vertragsdauer und die Modalitäten der Kündigung und der Vertragsauflösung,
g Vorgaben für die Rechnungslegung und Bewertungsgrundsätze,
h Vorgaben betreffend die Rechnungsprüfung,
i allfällige Auflagen und Bedingungen.
2 Darüber hinaus kann er namentlich Folgendes regeln:
a allfällige Eigenleistungen der Staatsbeitragsempfängerin oder des -empfängers,
b den anzustrebenden Kostendeckungsgrad,
641.1 8
c die Folgen einer Überdeckung gemäss Artikel 15a oder einer Unterdeckung.
Art. 14 Vorschuss- und Teilzahlungen
1 Vorschuss- und Teilzahlungen können im Rahmen des Voranschlagskredites
nach dem jeweiligen Stand der Aufgabenerfüllung ausgerichtet werden.
2 Sofern der Bund ebenfalls Vorschuss- und Teilzahlungen ausrichtet, können
die Beiträge des Kantons mindestens in gleichem Umfange ausgerichtet werden.
3 Staatsbeiträge dürfen in jedem Fall nur ausbezahlt werden, soweit Aufwendungen unmittelbar bevorstehen.
Art. 15 Mehrkosten
1 Der Staatsbeitrag darf von der zuständigen Behörde nur überschritten werden, wenn die Mehrkosten auf bewilligte Projektänderungen, ausgewiesene
Teuerung oder andere nicht beeinflussbare Ursachen zurückzuführen sind.
Massgebend sind die Vorschriften der Finanzhaushaltsgesetzgebung. *
Art. 15a * Überdeckung
1 Eine Überdeckung liegt vor, wenn der ausgerichtete Staatsbeitrag die anrechenbaren Betriebsaufwendungen abzüglich eines allfälligen anrechenbaren
Betriebsertrags übersteigt. Amortisationen anerkannter Verluste können berücksichtigt werden. Die Steuergesetzgebung gilt sinngemäss.
2 Die Folgen einer Überdeckung sind in der besonderen Gesetzgebung, in der
Verfügung oder im öffentlich-rechtlichen Vertrag zu regeln, mit der oder mit
dem der entsprechende Staatsbeitrag gewährt wird.
3 Erfolgt keine Regelung nach Absatz 2, ist eine Überdeckung zurückzufordern
oder mit zukünftigen Staatsbeiträgen zu verrechnen.
4 Steuerung der Staatsbeiträge
Art. 16 Prioritätenordnung
1 Staatsbeiträge, auf die kein Rechtsanspruch besteht, dürfen nur im Rahmen
der bewilligten Kredite ausbezahlt werden. Dies gilt ebenfalls für Staatsbeiträge, die einem jährlichen Verpflichtungskreditplafonds unterstellt sind.
2 Reichen die vorhandenen Kredite nicht aus, so erstellen die Direktionen Prioritätenordnungen, nach denen die Gesuche beurteilt und die einzelnen Staatsbeiträge zugesichert und ausgerichtet werden.
9 641.1
3 Die Interessenverbände der Gemeinden sind vor der Festlegung der Prioritätenordnungen anzuhören, wenn es um Staatsbeiträge geht, die ausschliesslich
den Gemeinden gewährt oder von diesen ergänzt werden.
4 Die Prioritätenordnungen sind auf geeignete Weise bekannt zu machen.
5 Der Regierungsrat kann anordnen, dass ihm bestimmte Prioritätenordnungen
zur Genehmigung vorgelegt werden.
Art. 17 Verfahren
1 Gesuche um Finanzhilfen, die aufgrund der Prioritätenordnung nicht innert einer angemessenen Frist berücksichtigt werden können, werden abgewiesen.
2 Gesuche um Abgeltungen, die nur aufgrund der Prioritätenordnung einstweilen nicht berücksichtigt werden können, werden von der zuständigen Behörde
dem Grundsatz nach zugesprochen. Gleichzeitig legt sie fest, zu welchem Zeitpunkt sie die Abgeltung auszahlen will.
Art. 18 Kürzung von Staatsbeiträgen
1 Um mittelfristig den Ausgleich der Laufenden Rechnung und eine angemessene Selbstfinanzierung der Investitionen zu gewährleisten sowie eine Neuverschuldung zu verhindern, kann der Grosse Rat durch Dekret Staatsbeiträge
nach den im Anhang aufgeführten Erlassen bis zu höchstens 20 Prozent kürzen. Die Vernehmlassungsvorschriften sind einzuhalten. *
2 Das Dekret bezeichnet die von den Kürzungen betroffenen Staatsbeitragstatbestände einzeln oder nach Bereichen und legt die entsprechenden Kürzungen
fest.
3 Der Regierungsrat ist ermächtigt, bei Härtefällen Leistungen in einzelnen
Sachbereichen oder an einzelne Staatsbeitragsempfängerinnen und -empfänger von den Kürzungen auszunehmen, sofern in einem andern Sachbereich eine gleichwertige Einsparung getätigt wird.
4 Das Dekret tritt zwei Jahre nach seinem Inkrafttreten ausser Kraft. Wenn es
die in Absatz 1 genannten Kriterien erfordern, kann es um höchstens zwei Jahre verlängert werden.
Art. n19 * Mehrfache Staatsbeiträge
1 Wer für dasselbe Vorhaben mehrfach um Staatsbeiträge ersucht, muss dies
den zuständigen Behörden melden. Wird die Mitteilung unterlassen, können
Staatsbeiträge verweigert oder zurückgefordert werden.
641.1 10
2 Sprechen mehrere Behörden Staatsbeiträge zu, koordiniert in der Regel jene
Behörde das Vorgehen, die voraussichtlich den höchsten Staatsbeitrag
zuspricht.
5 … *
Art. 19 * …
6 Sicherung des Beitragszwecks
Art. 20 Zweckbindung
1 Die Staatsbeiträge müssen ihrem Zweck entsprechend und unter Einhaltung
der Bedingungen und Auflagen verwendet werden.
2 Eine Befreiung von einzelnen Bedingungen oder Auflagen ist nur unter der
Voraussetzung möglich, dass der mit dem Staatsbeitrag angestrebte Zweck
nicht gefährdet wird.
Art. 20a * Kontrolle und Überprüfung
1 Die zuständige Behörde kontrolliert die Erfüllung der Beitragsvoraussetzungen und überprüft, ob die mit den Staatsbeiträgen bezweckten Leistungen gesetzeskonform, zweckgebunden und verfügungs- bzw. vertragsgemäss erbracht werden.
Art. 21 Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung *
1 Erfüllt die Staatsbeitragsempfängerin oder der -empfänger trotz Mahnung die
mit dem Staatsbeitrag verbundene Aufgabe nicht oder mangelhaft, so kürzt die
zuständige Behörde den Staatsbeitrag oder fordert ihn einschliesslich der seit
der Auszahlung aufgelaufenen Zinsen zurück, soweit sie nicht auf der Erfüllung
der Aufgabe mit allenfalls abgeänderten Bedingungen und Auflagen beharrt. *
2 In Härtefällen kann auf eine Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet
werden.
11 641.1
Art. 22 Rückforderung bei Zweckentfremdung und Veräusserung
1 Wird ein Objekt (Grundstück, Baute, Werk, bewegliche Sache) seinem Zweck
entfremdet oder veräussert, so fordert die zuständige Behörde den Staatsbeitrag samt Zins seit Entstehung des Rückforderungsanspruchs zurück. Die Höhe der Rückforderung bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen der tatsächlichen und der festgelegten bestimmungsgemässen Verwendungsdauer. In
Härtefällen kann auf eine Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet werden. *
2 Die zuständige Behörde kann bei Veräusserungen ganz oder teilweise auf die
Rückforderung verzichten, wenn die Erwerberin oder der Erwerber die Voraussetzungen für den Staatsbeitrag erfüllt und alle Verpflichtungen der Staatsbeitragsempfängerin oder des -empfängers übernimmt. *
3 Zweckentfremdungen und Veräusserungen sind von der Staatsbeitragsempfängerin oder vom -empfänger unverzüglich der zuständigen Behörde schriftlich zu melden.
Art. 23 Widerruf
1 Die zuständige Behörde widerruft eine Staatsbeitragsverfügung, wenn die
Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen
oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht zugesichert oder ausbezahlt
worden ist.
2 Sie verzichtet auf den Widerruf, wenn
a die Rechtsverletzung für die Staatsbeitragsempfängerin oder den -empfänger nicht leicht erkennbar war,
b die Staatsbeitragsempfängerin oder der -empfänger aufgrund der Verfügung Massnahmen getroffen hat, die nicht ohne unzumutbare finanzielle
Einbussen rückgängig gemacht werden können und
c eine allfällige unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes nicht auf ihr oder sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist.
3 Bei Verträgen über Finanzhilfen und Abgeltungen erklärt die zuständige Behörde den Rücktritt vom Vertrag.
4 Mit dem Widerruf oder dem Rücktritt fordert die Behörde die bereits ausgerichteten Staatsbeiträge zurück. Die Staatsbeitragsempfängerin oder der -empfänger hat zusätzlich einen Zins seit deren Auszahlung zu entrichten, wenn diese durch ihr oder sein schuldhaftes Verhalten ausgelöst wurde. In diesem Fall
ist auch für allfälligen weiteren Schaden Ersatz zu leisten.
641.1 12
Art. 24 Zinssatz
1 Ist gestützt auf dieses Gesetz ein Zins geschuldet, so entspricht die Höhe des
Zinssatzes dem jeweils gültigen Satz für Verzugs- und Vergütungszinse auf
Steuerbeträgen.
Art. 25 Verjährung
1 Forderungen aus Staatsbeitragsverhältnissen verjähren nach Ablauf von fünf
Jahren seit ihrer Entstehung.
2 Der Anspruch auf Rückerstattung von Staatsbeiträgen verjährt ein Jahr, nachdem die verfügende oder den Vertrag schliessende Behörde vom Rechtsgrund
des Anspruchs Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs.
3 Wird der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das
Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese.
Art. 26 Zuständige Behörde
1 Über die Befreiung von Bedingungen und Auflagen, die Rückforderung sowie
den Widerruf und den Rücktritt vom Vertrag entscheiden die Direktionen oder
Ämter im Rahmen ihrer ordentlichen Zuständigkeiten, in den übrigen Fällen
entscheidet der Regierungsrat.
Art. 27 Strafbestimmung
1 Mit Busse bis zu 20'000 Franken wird bestraft,
a wer zur Erlangung eines Staatsbeitrages über erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht;
b wer erhebliche Tatsachen im Zusammenhang mit der Leistung eines
Staatsbeitrages verschweigt.
2 Handelt der Täter aus Eigennutz, wird er mit einer Busse bis zu 50'000 Franken bestraft.
3 Fahrlässiges Handeln ist nicht strafbar.
4 Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.
13 641.1
7 Rechtspflege
Art. 28
1 Gegen Verfügungen einer Direktion oder der Staatskanzlei kann Einsprache
erhoben werden. Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege
(VRPG4)). *
8 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 29 Änderung von bestehenden Erlassen und Staatsbeitragsverhältnissen
1 Bestehende Vorschriften über Staatsbeiträge sind innert fünf Jahren an dieses Gesetz anzupassen.
2 Verträge über Finanzhilfen und Abgeltungen sind anzupassen, soweit die vertraglichen Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.
Art. 30 Vollziehungsvorschriften
1 Der Regierungsrat erlässt die Vollziehungsvorschriften zu diesem Gesetz.
Art. 31 Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 9. September
2015 *
Art. T1-1 *
1 Auf Staatsbeitragsgesuche, die bei Inkrafttreten dieser Änderung vor der erstinstanzlich zuständigen Behörde hängig sind, findet das neue Recht Anwendung.
Art. T1-2 *
1 Die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung abgeschlossenen Staatsbeitragsverträge und erlassenen Verfügungen müssen an das neue Recht angepasst
werden, soweit und sobald die vertraglichen bzw. die verfügten Bestimmungen
dies erlauben.
4) BSG 155.21
641.1 14
Bern, 16. September 1992 Im Namen des Grossen Rates
Die Präsidentin: Zbinden
Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl
RRB Nr. 746 vom 9. März 1994:
Inkraftsetzung auf den 1. Juni 1994.
15 641.1
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
16.09.1992 01.06.1994 Erlass Erstfassung 94-27
24.03.1994 01.01.1995 Art. 13 Abs. 4 eingefügt 94-89
11.06.2002 01.01.2003 Art. 12 aufgehoben 02-92
19.04.2004 01.01.2005 Titel 5 aufgehoben 04-71
19.04.2004 01.01.2005 Art. 19 aufgehoben 04-71
18.11.2004 01.08.2006 Anhang 1 Inhalt geändert 06-41
22.11.2005 01.07.2006 Anhang 1 Inhalt geändert 06-40
28.03.2006 01.01.2007 Anhang 1 Inhalt geändert 06-94
10.04.2008 01.01.2009 Art. 28 Abs. 1 geändert 08-109
04.06.2008 01.01.2009 Anhang 1 Inhalt geändert 08-131
27.11.2008 01.01.2010 Anhang 1 Inhalt geändert 09-62
08.06.2011 01.01.2012 Anhang 1 Inhalt geändert 11-115
05.06.2012 01.01.2014 Anhang 1 Inhalt geändert 13-68
12.06.2012 01.01.2013 Anhang 1 Inhalt geändert 12-91
28.11.2013 01.01.2017 Art. 18 Abs. 1 geändert 14-88
09.09.2015 01.01.2017 Art. 2 Abs. 4 eingefügt 16-079
09.09.2015 01.01.2017 Art. 3 Abs. 1 geändert 16-079
09.09.2015 01.01.2017 Art. 3 Abs. 3 geändert 16-079
09.09.2015 01.01.2017 Art. 4 Abs. 1 geändert 16-079
09.09.2015 01.01.2017 Art. 5 Abs. 1 geändert 16-079
09.09.2015 01.01.2017 Art. 5 Abs. 1a eingefügt 16-079
09.09.2015 01.01.2017 Art. 7a eingefügt 16-079
09.09.2015 01.01.2017 Art. 8 Abs. 4 eingefügt 16-079
09.09.2015 01.01.2017 Art. 8 Abs. 5 eingefügt 16-079
09.09.2015 01.01.2017 Art. 11 Titel geändert 16-079
09.09.2015 01.01.2017 Art. 11 Abs. 1 geändert 16-079
09.09.2015 01.01.2017 Art. 11 Abs. 1, a aufgehoben 16-079
09.09.2015 01.01.2017 Art. 11 Abs. 1, b aufgehoben 16-079
09.09.2015 01.01.2017 Art. 11 Abs. 1, c aufgehoben 16-079
09.09.2015 01.01.2017 Art. 11 Abs. 2 eingefügt 16-079
09.09.2015 01.01.2017 Art. 11 Abs. 3 eingefügt 16-079
09.09.2015 01.01.2017 Art. n12 eingefügt 16-079
09.09.2015 01.01.2017 Art. 13 Abs. 1 geändert 16-079
09.09.2015 01.01.2017 Art. 13 Abs. 1, a eingefügt 16-079
09.09.2015 01.01.2017 Art. 13 Abs. 1, b eingefügt 16-079
09.09.2015 01.01.2017 Art. 13 Abs. 1, c eingefügt 16-079
09.09.2015 01.01.2017 Art. 13 Abs. 2 geändert 16-079
09.09.2015 01.01.2017 Art. 13 Abs. 3 geändert 16-079
09.09.2015 01.01.2017 Art. 13 Abs. 4 aufgehoben 16-079
09.09.2015 01.01.2017 Art. 13a eingefügt 16-079
09.09.2015 01.01.2017 Art. 13b eingefügt 16-079
09.09.2015 01.01.2017 Art. 13c eingefügt 16-079
641.1 16
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
09.09.2015 01.01.2017 Art. 15 Abs. 1 geändert 16-079
09.09.2015 01.01.2017 Art. 15a eingefügt 16-079
09.09.2015 01.01.2017 Art. 18 Abs. 1 geändert 16-079
09.09.2015 01.01.2017 Art. n19 eingefügt 16-079
09.09.2015 01.01.2017 Art. 20a eingefügt 16-079
09.09.2015 01.01.2017 Art. 21 Titel geändert 16-079
09.09.2015 01.01.2017 Art. 21 Abs. 1 geändert 16-079
09.09.2015 01.01.2017 Art. 22 Abs. 1 geändert 16-079
09.09.2015 01.01.2017 Art. 22 Abs. 2 geändert 16-079
09.09.2015 01.01.2017 Titel T1 eingefügt 16-079
09.09.2015 01.01.2017 Art. T1-1 eingefügt 16-079
09.09.2015 01.01.2017 Art. T1-2 eingefügt 16-079
09.09.2015 01.01.2017 Anhang 1 Inhalt geändert 16-079
21.03.2018 01.01.2020 Anhang 1 Inhalt geändert 18-062
24.01.2020 01.03.2020 Art. 9 Titel geändert 20-013
24.01.2020 01.03.2020 Art. 9 Abs. 1 geändert 20-013
24.01.2020 01.03.2020 Art. 9 Abs. 2 geändert 20-013
24.01.2020 01.03.2020 Art. 9 Abs. 3 geändert 20-013
03.06.2024 01.02.2025 Anhang 1 Inhalt geändert 25-001
17 641.1
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 16.09.1992 01.06.1994 Erstfassung 94-27
Art. 2 Abs. 4 09.09.2015 01.01.2017 eingefügt 16-079
Art. 3 Abs. 1 09.09.2015 01.01.2017 geändert 16-079
Art. 3 Abs. 3 09.09.2015 01.01.2017 geändert 16-079
Art. 4 Abs. 1 09.09.2015 01.01.2017 geändert 16-079
Art. 5 Abs. 1 09.09.2015 01.01.2017 geändert 16-079
Art. 5 Abs. 1a 09.09.2015 01.01.2017 eingefügt 16-079
Art. 7a 09.09.2015 01.01.2017 eingefügt 16-079
Art. 8 Abs. 4 09.09.2015 01.01.2017 eingefügt 16-079
Art. 8 Abs. 5 09.09.2015 01.01.2017 eingefügt 16-079
Art. 9 24.01.2020 01.03.2020 Titel geändert 20-013
Art. 9 Abs. 1 24.01.2020 01.03.2020 geändert 20-013
Art. 9 Abs. 2 24.01.2020 01.03.2020 geändert 20-013
Art. 9 Abs. 3 24.01.2020 01.03.2020 geändert 20-013
Art. 11 09.09.2015 01.01.2017 Titel geändert 16-079
Art. 11 Abs. 1 09.09.2015 01.01.2017 geändert 16-079
Art. 11 Abs. 1, a 09.09.2015 01.01.2017 aufgehoben 16-079
Art. 11 Abs. 1, b 09.09.2015 01.01.2017 aufgehoben 16-079
Art. 11 Abs. 1, c 09.09.2015 01.01.2017 aufgehoben 16-079
Art. 11 Abs. 2 09.09.2015 01.01.2017 eingefügt 16-079
Art. 11 Abs. 3 09.09.2015 01.01.2017 eingefügt 16-079
Art. 12 11.06.2002 01.01.2003 aufgehoben 02-92
Art. n12 09.09.2015 01.01.2017 eingefügt 16-079
Art. 13 Abs. 1 09.09.2015 01.01.2017 geändert 16-079
Art. 13 Abs. 1, a 09.09.2015 01.01.2017 eingefügt 16-079
Art. 13 Abs. 1, b 09.09.2015 01.01.2017 eingefügt 16-079
Art. 13 Abs. 1, c 09.09.2015 01.01.2017 eingefügt 16-079
Art. 13 Abs. 2 09.09.2015 01.01.2017 geändert 16-079
Art. 13 Abs. 3 09.09.2015 01.01.2017 geändert 16-079
Art. 13 Abs. 4 24.03.1994 01.01.1995 eingefügt 94-89
Art. 13 Abs. 4 09.09.2015 01.01.2017 aufgehoben 16-079
Art. 13a 09.09.2015 01.01.2017 eingefügt 16-079
Art. 13b 09.09.2015 01.01.2017 eingefügt 16-079
Art. 13c 09.09.2015 01.01.2017 eingefügt 16-079
Art. 15 Abs. 1 09.09.2015 01.01.2017 geändert 16-079
Art. 15a 09.09.2015 01.01.2017 eingefügt 16-079
Art. 18 Abs. 1 28.11.2013 01.01.2017 geändert 14-88
Art. 18 Abs. 1 09.09.2015 01.01.2017 geändert 16-079
Art. n19 09.09.2015 01.01.2017 eingefügt 16-079
Titel 5 19.04.2004 01.01.2005 aufgehoben 04-71
Art. 19 19.04.2004 01.01.2005 aufgehoben 04-71
Art. 20a 09.09.2015 01.01.2017 eingefügt 16-079
641.1 18
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 21 09.09.2015 01.01.2017 Titel geändert 16-079
Art. 21 Abs. 1 09.09.2015 01.01.2017 geändert 16-079
Art. 22 Abs. 1 09.09.2015 01.01.2017 geändert 16-079
Art. 22 Abs. 2 09.09.2015 01.01.2017 geändert 16-079
Art. 28 Abs. 1 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Titel T1 09.09.2015 01.01.2017 eingefügt 16-079
Art. T1-1 09.09.2015 01.01.2017 eingefügt 16-079
Art. T1-2 09.09.2015 01.01.2017 eingefügt 16-079
Anhang 1 18.11.2004 01.08.2006 Inhalt geändert 06-41
Anhang 1 22.11.2005 01.07.2006 Inhalt geändert 06-40
Anhang 1 28.03.2006 01.01.2007 Inhalt geändert 06-94
Anhang 1 04.06.2008 01.01.2009 Inhalt geändert 08-131
Anhang 1 27.11.2008 01.01.2010 Inhalt geändert 09-62
Anhang 1 08.06.2011 01.01.2012 Inhalt geändert 11-115
Anhang 1 05.06.2012 01.01.2014 Inhalt geändert 13-68
Anhang 1 12.06.2012 01.01.2013 Inhalt geändert 12-91
Anhang 1 09.09.2015 01.01.2017 Inhalt geändert 16-079
Anhang 1 21.03.2018 01.01.2020 Inhalt geändert 18-062
Anhang 1 03.06.2024 01.02.2025 Inhalt geändert 25-001
1 641.1-A1
Anhang 1 zu Artikel 18 Absatz 1
(Stand 01.02.2025)
BSG Nummer Titel
108.1 Archivierungsgesetz vom 31. März 2009 (ArchG)
Art. 25a ff. (Staatsbeiträge)
141.1 Gesetz vom 5. Juni 2012 über die politischen Rechte (PRG)
Art. 49 (Beiträge an den Versand von Werbematerial für Wahlen)
151.211 Geschäftsordnung des Grossen Rates vom 4. Juni 2013 (GO)
Art. 131 (Beiträge an das Sekretariat der Deputation und die Sekretariate der Fraktionen)
152.221.131 Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion
Art. 13 Bst. q (Jugend-Förderungskredit, Ella Ganz-Murkowsky-Fonds und Vroni-Kappeler-
Fonds)
213.22 Gesetz vom 6. Februar 1980 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen
423.11 Kantonales Kulturförderungsgesetz vom 12. Juni 2012 (KKFG)
Art. 12 (Grundsätze)
Art. 28 (Auszeichnungen)
432.31 Musikschulgesetz vom 8. Juni 2011 (MSG)
Art. 10 (Kantonsbeiträge)
Art. 13 (Weitere Beiträge)
437.11 Gesetz vom 11. Februar 1985 über die Förderung von Turnen und Sport
Art. 3 ff.
Art. 3 (Beiträge für Leiter des freiwilligen Schulsports)
Art. 8 (Beiträge an die Investitions- und Betriebskosten)
438.31 Gesetz vom 18. November 2004 über die Ausbildungsbeiträge (ABG)
Art. 1 ff. (Ausbildungsbeiträge)
525.2 Gesetz vom 23. Mai 1989 über Beiträge an Schiessanlagen und an das ausserdienstliche
Schiesswesen
Art. 1 ff. (Beiträge an die Schiessanlagen/Beiträge zur Förderung des Schiesswesens)
721.0 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG)
Art. 138–140 (Beiträge an die Kosten der Orts- und Regionalplanung, Erschliessung usw.)
741.1 Kantonales Energiegesetz vom 15. Mai 2011 (KEnG)
Art. 55 ff. (Förderung)
751.11 Gesetz vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz,
WBG)
Art. 36–40 (Beiträge an die Wasserbaukosten)
767.1 Gesetz vom 19. Februar 1990 über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz)
Art. 23–24 (Beiträge im Interesse der Durchführung von Aufgaben im Zusammenhang mit der
Schifffahrt)
811.01 Gesundheitsgesetz vom 2. Dezember 1984 (GesG)
Art. 42 (Beiträge an die Kosten der Gesundheitspolizei und Verwaltung)
823.1 Gesetz vom 16. November 1989 zur Reinhaltung der Luft (Lufthygienegesetz, LHG)
Art. 17 (Beiträge an die Erstellung und den Vollzug von Massnahmeplänen, Beiträge an die
Aus- und Weiterbildung der mit dem Vollzug des Lufthygienegesetzes betrauten Personen,
Beiträge an Forschungsprojekte)
Art. 19 (Bevorschussung der obgenannten Beiträge)
2 641.1-A1
BSG Nummer Titel
841.11 Einführungsgesetz vom 23. Juni 1993 zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG)
Art. 6 Abs. 3 (Defizitdeckung der Verwaltungskosten der Ausgleichskasse)
854.1 Gesetz vom 7. Februar 1978 über die Verbesserung des Wohnungsangebotes
Art. 4 (Massnahmen im Einzelfall)
854.13 Dekret vom 10. November 1980 über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten
(Dekret II zum Gesetz über die Verbesserung des Wohnungsangebotes)
Art. 1/4 (Beiträge an die Kosten zur Verbesserung der Wohnverhältnisse)
901.1 Wirtschaftsförderungsgesetz vom 12. März 1997 (WFG)
Art. 6 (Starthilfebeiträge an Organisationen)
Art. 7 (Kapitalbeiträge an Bürgschaftsgenossenschaften)
Art. 10 (Beiträge für besondere unternehmerische Initiativen)
902.1 Kantonales Gesetz vom 16. Juni 1997 über Investitionshilfe für Berggebiete (KIHG)
Art. 3 (Beiträge an Infrastrukturvorhaben und -programme)
Art. 4 (weitere vom Bund vorgesehene Beiträge und Beiträge an Untersuchungen Dritter)