Propose a change

Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 12

5. Staatsanwalt und Jugendanwalt 1 Die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt bzw. die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt:* a) leitet das Vorverfahren; b) eröffnet und führt die Untersuchung; c) erlässt die Abschlussverfügung; d)* vertritt auf Anordnung der Leitenden Staatsanwältin oder des Leitenden Staatsanwaltes bzw. der Leitenden Jugendanwältin oder des Leitenden Jugendanwaltes die Anklage; e)* vertritt die Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Leitenden Staatsanwältin oder des Leitenden Staatsanwaltes bzw. der Leitenden Jugendanwältin oder des Leitenden Jugendanwaltes im Rechtsmittelverfahren und in Verfahren bei selbständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichtes21; f)* beaufsichtigt die ihr oder ihm unterstellten Sachbearbeiterinnen oder Sachbearbeiter mit staats- und jugendanwaltlichen Befugnissen fachlich, kann ihnen Weisungen erteilen und ihre Schlussverfügungen kontrollieren. 2 Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt kann in Ausnahmefällen Jugendstrafverfahren oder einzelne Untersuchungshandlungen an eine Staatsanwältin oder einen Staatsanwalt und Erwachsenenstrafverfahren oder einzelne Untersuchungshandlungen an eine Jugendanwältin oder einen Jugendanwalt übertragen.* 1.* … 21 Art. 363 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO) und Art. 50 f. dieses Erlasses. 2.* … 3.* … 4.* …

Your change, as a redline

Art. 12

5. Staatsanwalt und Jugendanwalt 1 Die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt bzw. die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt:* a) leitet das Vorverfahren; b) eröffnet und führt die Untersuchung; c) erlässt die Abschlussverfügung; d)* vertritt auf Anordnung der Leitenden Staatsanwältin oder des Leitenden Staatsanwaltes bzw. der Leitenden Jugendanwältin oder des Leitenden Jugendanwaltes die Anklage; e)* vertritt die Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Leitenden Staatsanwältin oder des Leitenden Staatsanwaltes bzw. der Leitenden Jugendanwältin oder des Leitenden Jugendanwaltes im Rechtsmittelverfahren und in Verfahren bei selbständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichtes21; f)* beaufsichtigt die ihr oder ihm unterstellten Sachbearbeiterinnen oder Sachbearbeiter mit staats- und jugendanwaltlichen Befugnissen fachlich, kann ihnen Weisungen erteilen und ihre Schlussverfügungen kontrollieren. 2 Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt kann in Ausnahmefällen Jugendstrafverfahren oder einzelne Untersuchungshandlungen an eine Staatsanwältin oder einen Staatsanwalt und Erwachsenenstrafverfahren oder einzelne Untersuchungshandlungen an eine Jugendanwältin oder einen Jugendanwalt übertragen.* 1.* … 21 Art. 363 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO) und Art. 50 f. dieses Erlasses. 2.* … 3.* … 4.* …

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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