Propose a change

Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 14 oder im Einzelfall erweitern.*

d) Wahrnehmung der Arbeitgeberrechte 1 Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber nach dem Personalgesetz vom 25. Januar 201127 handeln: a) die Regierung für die Erste Staatsanwältin oder den Ersten Staatsanwalt, für die Leitenden Staatsanwältinnen und Leitenden Staatsanwälte sowie für die Leitende Jugendanwältin oder den Leitenden Jugendanwalt; b) die Konferenz der Staatsanwaltschaft für die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte; 22 Art. 310 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abge- 23 Art. 314 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abge- 24 Art. 319 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abge- 25 Art. 352 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abge- 26 Art. 324 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abge- 27 sGS 143.1 c) die Leitende Staatsanwältin oder der Leitende Staatsanwalt bzw. die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt für die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter mit staatsanwaltlichen oder jugendanwaltlichen Befugnissen, für die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, für die Fachspezialistinnen und Fachspezialisten sowie für das Verwaltungspersonal. 2 Das zuständige Departement kann auf Antrag der Konferenz der Staatsanwaltschaft ausserordentliche Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie ausserordentliche Jugendanwältinnen und Jugendanwälte ernennen. Die Gestaltung des Arbeitsverhältnisses obliegt in diesen Fällen der Konferenz der Staatsanwaltschaft. Art. 14bis e) disziplinarische Verantwortlichkeit 1 Anstelle der personalrechtlichen Massnahmen nach dem Personalgesetz vom 25. Januar 201128 gelten für die Erste Staatsanwältin oder den Ersten Staatsanwalt, für die Leitenden Staatsanwältinnen und Leitenden Staatsanwälte sowie für die Leitende Jugendanwältin oder den Leitenden Jugendanwalt die Bestimmungen des Disziplinargesetzes vom 28. März 1974.29 2. Gerichte30 (2.2.)

Your change, as a redline

Art. 14 oder im Einzelfall erweitern.*

d) Wahrnehmung der Arbeitgeberrechte 1 Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber nach dem Personalgesetz vom 25. Januar 201127 handeln: a) die Regierung für die Erste Staatsanwältin oder den Ersten Staatsanwalt, für die Leitenden Staatsanwältinnen und Leitenden Staatsanwälte sowie für die Leitende Jugendanwältin oder den Leitenden Jugendanwalt; b) die Konferenz der Staatsanwaltschaft für die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte; 22 Art. 310 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abge- 23 Art. 314 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abge- 24 Art. 319 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abge- 25 Art. 352 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abge- 26 Art. 324 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abge- 27 sGS 143.1 c) die Leitende Staatsanwältin oder der Leitende Staatsanwalt bzw. die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt für die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter mit staatsanwaltlichen oder jugendanwaltlichen Befugnissen, für die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, für die Fachspezialistinnen und Fachspezialisten sowie für das Verwaltungspersonal. 2 Das zuständige Departement kann auf Antrag der Konferenz der Staatsanwaltschaft ausserordentliche Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie ausserordentliche Jugendanwältinnen und Jugendanwälte ernennen. Die Gestaltung des Arbeitsverhältnisses obliegt in diesen Fällen der Konferenz der Staatsanwaltschaft. Art. 14bis e) disziplinarische Verantwortlichkeit 1 Anstelle der personalrechtlichen Massnahmen nach dem Personalgesetz vom 25. Januar 201128 gelten für die Erste Staatsanwältin oder den Ersten Staatsanwalt, für die Leitenden Staatsanwältinnen und Leitenden Staatsanwälte sowie für die Leitende Jugendanwältin oder den Leitenden Jugendanwalt die Bestimmungen des Disziplinargesetzes vom 28. März 1974.29 2. Gerichte30 (2.2.)

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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