Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 20
b) Staatsanwaltschaft 1 Die Staatsanwaltschaft vollzieht die übrigen Entscheide und stellt dem Gericht im Verfahren betreffend nachträgliche richterliche Entscheide Antrag, wenn sie nicht selbst zum Entscheid befugt ist. Insbesondere: a) zieht sie die Geldstrafen, Bussen und Kosten ein; b) entscheidet sie bei Forderungen aus Verfahrenskosten über deren Stundung39, Verrechnung40, Abschreibung bei offensichtlicher Uneinbringlichkeit und teilweisen Erlass im Rahmen von Schuldenregulierungen; c) vollzieht sie die anderen Massnahmen, ausgenommen das Fahrverbot; d) verwertet oder vernichtet sie eingezogene oder beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte. 38 Art. 439 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; 39 Art. 425 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abge- 40 Art. 442 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0;
Art. 20
b) Staatsanwaltschaft 1 Die Staatsanwaltschaft vollzieht die übrigen Entscheide und stellt dem Gericht im Verfahren betreffend nachträgliche richterliche Entscheide Antrag, wenn sie nicht selbst zum Entscheid befugt ist. Insbesondere: a) zieht sie die Geldstrafen, Bussen und Kosten ein; b) entscheidet sie bei Forderungen aus Verfahrenskosten über deren Stundung39, Verrechnung40, Abschreibung bei offensichtlicher Uneinbringlichkeit und teilweisen Erlass im Rahmen von Schuldenregulierungen; c) vollzieht sie die anderen Massnahmen, ausgenommen das Fahrverbot; d) verwertet oder vernichtet sie eingezogene oder beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte. 38 Art. 439 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; 39 Art. 425 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abge- 40 Art. 442 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0;
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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