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Verordnung über die Meldung und Bekämpfung invasiver gebietsfremder Organismen

Glarus · VIII B/1/4/2 · ordinance

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Contents: 14 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14

14 provisions

Art. 1

Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten, die Verantwortlichkeiten, die kantonale Unterstützung und das Vorgehen bei der Eindämmung der Vorkommen von invasiven gebietsfremden Organismen im Kanton Glarus.

Art. 2

Zuständigkeiten 1 Die Abteilung Umweltschutz und Energie ist zuständig für: a. den Vollzug der Gesetzgebung über invasive gebietsfremde Organismen, soweit nicht eine andere Behörde als zuständig bezeichnet wird; b. die Genehmigung von Bekämpfungs- und Unterhaltskonzepten; c. die Bereitstellung eines geeigneten und allgemein zugänglichen elektronischen Meldesystems und von Meldeformularen; d. die Auszahlung der Kantonsbeiträge; e. die Information der Bevölkerung über die Problematik, die Erkennung und die Vorkommen von invasiven gebietsfremden Organismen im Kanton; f. die Beauftragung von Dritten mit der Durchführung von Bekämpfungsmassnahmen und ergänzenden Erhebungen über die Vorkommen von invasiven gebietsfremden Organismen im Kanton; g. die Unterstützung oder Durchführung von Pilotversuchen und Pilotprojekten gemäss Artikel 12; h. die Überprüfung von Meldungen, Unterhalts- und Bekämpfungsmassnahmen in den kantonalen Naturschutzgebieten; i die Anordnung der Ersatzvornahme von Bekämpfungsmassnahmen gemäss Artikel 13; 1) GS VIII B/1/4 2) SR 814.911 SBE 2022 26 1 j. die Bezeichnung der gleichzeitig zu bekämpfenden Arten gemäss Artikel 9. 2 Die Gemeinden sind zuständig für: a. die Überprüfung von Meldungen, Unterhalts- und Bekämpfungsmassnahmen, soweit nicht kantonale Naturschutzgebiete betroffen sind; b. die Anordnung der Ersatzvornahme von Unterhaltsmassnahmen gemäss Artikel 13.

Art. 3

Verantwortliche Personen 1 Für die Meldung, die Durchführung des Unterhalts und die Bekämpfung von Vorkommen von invasiven gebietsfremden Organismen sind die jeweiligen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verantwortlich. Bei verpachteten Liegenschaften liegt die Verantwortung bei den Pächterinnen und Pächtern, bei vermieteten Liegenschaften bei den Mieterinnen und Mietern, soweit nicht eine Verwaltung für den Unterhalt der Liegenschaft zuständig ist. 2. Melde-, Unterhalts- und Bekämpfungspflicht

Art. 4

Umfang der Melde-, Unterhalts- und Bekämpfungspflicht 1 Der Umfang der Melde-, Unterhalts- und Bekämpfungspflicht wird in Anhang 1 festgelegt. 2 Für den Kanton und die Gemeinden sowie ihre juristischen Personen gelten die Pflichten ohne Einschränkungen; für die weiteren Pflichtigen nur, sofern sie die Grundstücke unterhalten. 3 Anhang 1 wird periodisch überprüft. 4 Die Gemeinden können Änderungen von Anhang 1 beantragen.

Art. 5

Meldepflicht 1 Die verantwortlichen Personen melden das Vorkommen von Organismen, für die gemäss Anhang 1 eine Meldepflicht gilt.

Art. 6

Unterhaltspflicht 1 Bei Vorkommen von Organismen, für die gemäss Anhang 1 eine Unterhaltspflicht gilt, sorgen die verantwortlichen Personen dafür, dass der Unterhalt in der Art erfolgt, dass: a. bei Pflanzen keine Verbreitung durch vegetative oder sexuelle Vermehrung und keine Verschleppung durch Maschinen, Materialien oder Menschen erfolgt; b. die durch den Unterhalt anfallenden invasiven gebietsfremden Organismen korrekt entsorgt werden.

Art. 7

Bekämpfungspflicht 1 Bei Vorkommen von Organismen, für die gemäss Anhang 1 eine Bekämpfungspflicht gilt, sorgen die verantwortlichen Personen dafür, dass: a. das Vorkommen gemäss dem aktuellen Stand des Wissens bekämpft; und b. die invasiven gebietsfremden Organismen korrekt entsorgt werden.

Art. 8

Bekämpfungs- und Unterhaltskonzepte 1 Sofern die durch bekämpfungs- oder unterhaltspflichtige Arten befallenen Flächen einer verantwortlichen Person zusammengenommen grösser als zwei Hektaren sind, kann ein mehrjähriges Bekämpfungs- und Unterhaltskonzept erarbeitet und der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde zur Genehmigung eingereicht werden. 2 Die Konzepte müssen im Minimum dafür sorgen, dass die Ausbreitung und Verschleppung der invasiven gebietsfremden Organismen verhindert wird. 3 Sofern die Bekämpfung und der Unterhalt gemäss einem genehmigten Konzept erfolgen, wird der Bekämpfungs- und Unterhaltspflicht nachgekommen.

Art. 9

Zusätzlich zu bekämpfende Arten 1 Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde führt eine Liste von zusätzlich zu bekämpfenden invasiven gebietsfremden Organismen. 2 Kommen auf bekämpfungspflichtigen Befallsflächen zusätzlich zu bekämpfende invasive gebietsfremde Organismen vor, die gleichzeitig bekämpft werden können, können auch für diese Arbeiten Kantonsbeiträge gemäss Artikel 10 ausgerichtet werden. 3. Finanzierung

Art. 10

Kantonsbeiträge 1 An die Kosten der Bekämpfungsmassnahmen von bekämpfungspflichtigen Vorkommen invasiver gebietsfremder Organismen gemäss Anhang 1 richtet der Kanton folgende Beiträge aus: a. * 20 Franken pro Arbeitsstunde bei Arbeiten, die von Angestellten von Gemeinden, öffentlichen Werken, Korporationen oder beauftragten Unternehmungen ausgeführt werden; b. 10 Franken pro Arbeitsstunde bei Arbeiten, die im Rahmen von Freiwilligeneinsätzen oder von Privaten geleistet werden; c. * 20 Franken pro Arbeitstag bei Arbeiten, die von anderen Personen (z. B. Asylsuchenden) ausgeführt werden. 2 Für die Bekämpfung von im Anhang aufgeführten Arten ausserhalb der bekämpfungspflichtigen Gebiete können auf vorgängiges Gesuch hin Kantonsbeiträge nach Absatz 1 ausgerichtet werden. 3 An die Kosten der Erarbeitung von Konzepten gemäss Artikel 8 können auf Gesuch hin Beiträge bis 25 % ausgerichtet werden. 4 Keine Kantonsbeiträge werden ausgerichtet: a. für Unterhaltsmassnahmen und Entsorgungskosten; b. wenn Bekämpfungsmassnahmen aufgrund des Bundesrechts oder aufgrund von rechtskräftigen Entscheiden entschädigungslos durchgeführt werden müssen; c. wenn die Bekämpfungsmassnahmen durch den Bund oder den Kanton anderweitig massgeblich unterstützt oder für den Erhalt von Kantons- oder Bundesbeiträgen vorausgesetzt werden, wie z. B. bei Hochwasserschutzprojekten, Revitalisierungen, Biotopschutzmassnahmen oder Flächenbeiträgen der Landwirtschaft; d. wenn ungeeignete Bekämpfungsmassnahmen ausgeführt werden; e. wenn keine korrekte Entsorgung der invasiven gebietsfremden Organismen erfolgt.

Art. 11

Auszahlung der Kantonsbeiträge 1 Die Auszahlung der Kantonsbeiträge erfolgt aufgrund einer Abrechnung, die folgende Angaben enthält: a. den Stundenaufwand für die Bekämpfung; b. die bekämpften Arten; c. die Bekämpfungsmethoden; d. die Art der Entsorgung; e. die Lage und Grösse der Befallsfläche; f. den Zeitpunkt der Bekämpfung; g. Person, Unternehmen, Organisation oder Institution, welche die Arbeiten ausgeführt hat. 4. Weitere Bestimmungen

Art. 12

Pilotprojekte und -versuche 1 Pilotversuche sollen neue Methoden zur Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Organismen aufzeigen. 2 Pilotprojekte ermöglichen: a. die Erprobung von neuen Methoden zur Bekämpfung oder Eindämmung von invasiven gebietsfremden Organismen; b. die rasche Tilgung von neu im Kanton auftretenden invasiven gebietsfremden Organismen, die nicht in Anhang 1 enthalten sind und nicht unter die Landwirtschafts- oder die Waldgesetzgebung fallen. 3 Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde kann Pilotversuche oder Pilotprojekte zur Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Organismen durchführen oder unterstützen, wenn: a. der Organismus auf dem Gebiet des Kantons Glarus vorkommt; und b keine oder nur aufwendige oder ökologisch problematische Methoden zur Bekämpfung bzw. zur Vornahme eines zielführenden Unterhalts der Vorkommen des Organismus bekannt sind.

Art. 13

Ersatzvornahme 1 Die verantwortlichen Personen müssen die ersatzweise Vornahme der Unterhalts- bzw. Bekämpfungspflicht dulden, wenn sie nicht innert gesetzter, angemessener Frist erfüllt wird. 2 Die Unterhalts- bzw. Bekämpfungsmassnahmen sind durch fachkundige Personen auszuführen. 3 Die verantwortlichen Personen tragen die Kosten für die Ersatzvornahme. 5. Rechtsschutz

Art. 14

Rechtsschutz 1 Bei Massnahmen nach Artikel 13 kann die zuständige Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, wenn eine weitere Verbreitung der Art gesundheitliche oder bedeutende wirtschaftliche oder ökologische Schäden in der Umgebung erwarten lässt. 2 Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes3). A1. Anhang 1: Liste der melde-, unterhalts- und bekämpfungspflichtigen Organismen Art. A1-1 Pflanzen Organismus Umfang der Melde- Umfang der Unterhaltspflicht Umfang der Bekämpfungspflicht Aufrechte Ambrosie (Beifussblättriges Traubenkraut)4) Riesenbärenklau5) ganzes Kantonsge- 3) GS III G/1 4) Ambrosia artemisiifolia 5) Heracleum mantegazzianum Organismus Umfang der Melde- Umfang der Unterhaltspflicht Umfang der Bekämpfungspflicht Essigbaum6) ganzes Kantonsge- Asiatische Staudenknöteriche7) biet, soweit eine chemische Bekämpfung zulässig ist. Drüsiges Springkraut8) Gewässerufer, Strassenränder, Gewässerufer, Strassenränder, 6) Rhus typhina 7) Reynoutria spp.: Fallopia spp., Polygonum polystachium, P. cuspidatum, inkl. Hybride 8) Impatiens glandulifera Organismus Umfang der Melde- Umfang der Unterhaltspflicht Umfang der Bekämpfungspflicht Schmalblättriges Kreuzkraut9) Gewässerufer, Strassenränder, Gewässerufer, Strassenränder Amerikanische Goldruten inkl. Kreuzungen10) Gewässerufer, Strassenränder, Gewässerufer, Strassenränder 9) Senecio inaequidens 10) Solidago spp.: S. canadensis, S. gigantea, S. nemoralis; inklusive Hybride, aber ohne S. virgaurea Organismus Umfang der Melde- Umfang der Unterhaltspflicht Umfang der Bekämpfungspflicht Sommerflieder11) Gewässerufer, Strassenränder, Gewässerufer, Strassenränder Kirschlorbeer12) Wald, Waldrand und Feldgehölze Wald, Waldrand und Feldgehölze Art. A1-2 Tiere Organismus Umfang der Melde- Umfang der Unterhaltspflicht Umfang der Bekämpfungspflicht Rotwangenschmuckschildkröte13) Meldepflicht für Tierhalterinnen und Tierhalter Bekämpfung durch von der Abteilung Umweltschutz und Energie beauftragte Fachpersonen in Biotopen und Gewässern Amerikanischer Ochsenfrosch14) keine Meldepflicht nur Bekämpfungs- Bekämpfung durch von der Abteilung Umweltschutz und Energie beauftragte Fachpersonen in Biotopen und Gewässern 11) Buddleja davidii 12) Prunus laurocerasus 13) Trachemys scripta elegans 14) Rana catesbeiana Organismus Umfang der Melde- Umfang der Unterhaltspflicht Umfang der Bekämpfungspflicht Invasive gebietsfremde Ameisen15) Bekämpfung mit Beizug von Fachpersonen Invasive gebietsfremde Plattwürmer16) Bekämpfung mit Beizug von Fachpersonen 15) insbesondere die vernachlässigte Wegameise Lasius neclectus und Tapinoma magnum 16) insbesondere Obama nungara und Caenoplana variegata Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 01.10.2024 01.01.2025 Art. 10 Abs. 1, a. geändert SBE 2024 28 01.10.2024 01.01.2025 Art. 10 Abs. 1, c. geändert SBE 2024 28 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 10 Abs. 1, a. 01.10.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 28 Art. 10 Abs. 1, c. 01.10.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 28

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