Verordnung zu § 1 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes
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Change 1
§ 1 Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Bundes
(1) Folgende Beamtengruppen gehören zu den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes: 1. die Polizeimeisteranwärterin oder der Polizeimeisteranwärter, 2. die Polizeimeisterin zur Anstellung (z. A.) oder der Polizeimeister zur Anstellung (z. A.), 3. die Polizeimeisterin oder der Polizeimeister, 4. die Polizeiobermeisterin oder der Polizeiobermeister, 5. die Polizeihauptmeisterin oder der Polizeihauptmeister, 6. (weggefallen) 7. (weggefallen) 8. die Polizeikommissaranwärterin oder der Polizeikommissaranwärter, 9. die Polizeikommissarin zur Anstellung (z. A.) oder der Polizeikommissar zur Anstellung (z. A.), 10. die Polizeikommissarin oder der Polizeikommissar, 11. die Polizeioberkommissarin oder der Polizeioberkommissar, 12. die Polizeihauptkommissarin oder der Polizeihauptkommissar, 13. die Erste Polizeihauptkommissarin oder der Erste Polizeihauptkommissar, 14. die Polizeiratanwärterin oder der Polizeiratanwärter, 15. die Polizeirätin zur Anstellung (z. A.) oder der Polizeirat zur Anstellung (z. A.), 16. die Polizeirätin oder der Polizeirat, 17. die Medizinalrätin in der Bundespolizei oder der Medizinalrat in der Bundespolizei, 18. die Polizeioberrätin oder der Polizeioberrat, 19. die Medizinaloberrätin in der Bundespolizei oder der Medizinaloberrat in der Bundespolizei, 20. die Polizeidirektorin oder der Polizeidirektor, 21. die Medizinaldirektorin in der Bundespolizei oder der Medizinaldirektor in der Bundespolizei, 22. die Leitende Polizeidirektorin oder der Leitende Polizeidirektor, 23. die Kriminalkommissaranwärterin oder der Kriminalkommissaranwärter, 24. die Kriminalkommissarin zur Anstellung (z. A.) oder der Kriminalkommissar zur Anstellung (z. A.), 25. die Kriminalkommissarin oder der Kriminalkommissar, 26. die Kriminaloberkommissarin oder der Kriminaloberkommissar, 27. die Kriminalhauptkommissarin oder der Kriminalhauptkommissar, 28. die Erste Kriminalhauptkommissarin oder der Erste Kriminalhauptkommissar, 29. die Kriminalratanwärterin oder der Kriminalratanwärter, 30. die Kriminalrätin zur Anstellung (z. A.) oder der Kriminalrat zur Anstellung (z. A.), 31. die Kriminalrätin oder der Kriminalrat, 32. die Kriminaloberrätin oder der Kriminaloberrat, 33. die Kriminaldirektorin oder der Kriminaldirektor, 34. die Leitende Kriminaldirektorin oder der Leitende Kriminaldirektor, 35. die Abteilungspräsidentin (als Leiterin einer kriminalpolizeilichen Fachabteilung des Bundeskriminalamtes) oder der Abteilungspräsident (als Leiter einer kriminalpolizeilichen Fachabteilung des Bundeskriminalamtes) und 36. die Direktorin beim Bundeskriminalamt (als Leiterin einer Hauptabteilung oder einer gleich zu bewertenden, besonders großen und besonders bedeutenden kriminalpolizeilichen Fachabteilung) oder der Direktor beim Bundeskriminalamt (als Leiter einer Hauptabteilung oder einer gleich zu bewertenden, besonders großen und besonders bedeutenden kriminalpolizeilichen Fachabteilung). (2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Bundes im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes sind ferner folgende Beamtinnen und Beamte: 1. die Präsidentin einer Bundespolizeidirektion oder der Präsident einer Bundespolizeidirektion, 2. die Präsidentin der Bundespolizeiakademie oder der Präsident der Bundespolizeiakademie, 3. die Vizepräsidentin beim Bundespolizeipräsidium oder der Vizepräsident beim Bundespolizeipräsidium, 4. die Präsidentin des Bundespolizeipräsidiums oder der Präsident des Bundespolizeipräsidiums, 5. die Präsidentin des Bundeskriminalamtes oder der Präsident des Bundeskriminalamtes, 6. die Inspekteurin der Bereitschaftspolizeien der Länder oder der Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder und 7. die Vizepräsidentin des Bundeskriminalamtes oder der Vizepräsident des Bundeskriminalamtes, 8. die Vizepräsidentin einer Bundespolizeidirektion oder der Vizepräsident einer Bundespolizeidirektion, 9. die Direktorin in der Bundespolizei oder der Direktor in der Bundespolizei, wenn das letzte Amt, das sie vor der Übertragung dieses Amtes innehatten, ein Amt einer Polizeivollzugsbeamtin oder eines Polizeivollzugsbeamten war.
§ 1 Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Bundes
(1) Folgende Beamtengruppen gehören zu den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes: 1. die Polizeimeisteranwärterin oder der Polizeimeisteranwärter, 2. die Polizeimeisterin zur Anstellung (z. A.) oder der Polizeimeister zur Anstellung (z. A.), 3. die Polizeimeisterin oder der Polizeimeister, 4. die Polizeiobermeisterin oder der Polizeiobermeister, 5. die Polizeihauptmeisterin oder der Polizeihauptmeister, 6. (weggefallen) 7. (weggefallen) 8. die Polizeikommissaranwärterin oder der Polizeikommissaranwärter, 9. die Polizeikommissarin zur Anstellung (z. A.) oder der Polizeikommissar zur Anstellung (z. A.), 10. die Polizeikommissarin oder der Polizeikommissar, 11. die Polizeioberkommissarin oder der Polizeioberkommissar, 12. die Polizeihauptkommissarin oder der Polizeihauptkommissar, 13. die Erste Polizeihauptkommissarin oder der Erste Polizeihauptkommissar, 14. die Polizeiratanwärterin oder der Polizeiratanwärter, 15. die Polizeirätin zur Anstellung (z. A.) oder der Polizeirat zur Anstellung (z. A.), 16. die Polizeirätin oder der Polizeirat, 17. die Medizinalrätin in der Bundespolizei oder der Medizinalrat in der Bundespolizei, 18. die Polizeioberrätin oder der Polizeioberrat, 19. die Medizinaloberrätin in der Bundespolizei oder der Medizinaloberrat in der Bundespolizei, 20. die Polizeidirektorin oder der Polizeidirektor, 21. die Medizinaldirektorin in der Bundespolizei oder der Medizinaldirektor in der Bundespolizei, 22. die Leitende Polizeidirektorin oder der Leitende Polizeidirektor, 23. die Kriminalkommissaranwärterin oder der Kriminalkommissaranwärter, 24. die Kriminalkommissarin zur Anstellung (z. A.) oder der Kriminalkommissar zur Anstellung (z. A.), 25. die Kriminalkommissarin oder der Kriminalkommissar, 26. die Kriminaloberkommissarin oder der Kriminaloberkommissar, 27. die Kriminalhauptkommissarin oder der Kriminalhauptkommissar, 28. die Erste Kriminalhauptkommissarin oder der Erste Kriminalhauptkommissar, 29. die Kriminalratanwärterin oder der Kriminalratanwärter, 30. die Kriminalrätin zur Anstellung (z. A.) oder der Kriminalrat zur Anstellung (z. A.), 31. die Kriminalrätin oder der Kriminalrat, 32. die Kriminaloberrätin oder der Kriminaloberrat, 33. die Kriminaldirektorin oder der Kriminaldirektor, 34. die Leitende Kriminaldirektorin oder der Leitende Kriminaldirektor, 35. die Abteilungspräsidentin (als Leiterin einer kriminalpolizeilichen Fachabteilung des Bundeskriminalamtes) oder der Abteilungspräsident (als Leiter einer kriminalpolizeilichen Fachabteilung des Bundeskriminalamtes) und 36. die Direktorin beim Bundeskriminalamt (als Leiterin einer Hauptabteilung oder einer gleich zu bewertenden, besonders großen und besonders bedeutenden kriminalpolizeilichen Fachabteilung) oder der Direktor beim Bundeskriminalamt (als Leiter einer Hauptabteilung oder einer gleich zu bewertenden, besonders großen und besonders bedeutenden kriminalpolizeilichen Fachabteilung). (2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Bundes im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes sind ferner folgende Beamtinnen und Beamte: 1. die Präsidentin einer Bundespolizeidirektion oder der Präsident einer Bundespolizeidirektion, 2. die Präsidentin der Bundespolizeiakademie oder der Präsident der Bundespolizeiakademie, 3. die Vizepräsidentin beim Bundespolizeipräsidium oder der Vizepräsident beim Bundespolizeipräsidium, 4. die Präsidentin des Bundespolizeipräsidiums oder der Präsident des Bundespolizeipräsidiums, 5. die Präsidentin des Bundeskriminalamtes oder der Präsident des Bundeskriminalamtes, 6. die Inspekteurin der Bereitschaftspolizeien der Länder oder der Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder und 7. die Vizepräsidentin des Bundeskriminalamtes oder der Vizepräsident des Bundeskriminalamtes, 8. die Vizepräsidentin einer Bundespolizeidirektion oder der Vizepräsident einer Bundespolizeidirektion, 9. die Direktorin in der Bundespolizei oder der Direktor in der Bundespolizei, wenn das letzte Amt, das sie vor der Übertragung dieses Amtes innehatten, ein Amt einer Polizeivollzugsbeamtin oder eines Polizeivollzugsbeamten war.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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