Propose a change

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Volksrepublik Ungarn über den regelmässigen Luftverkehr

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 1

Für die Anwendung dieses Abkommens und seines Anhanges bedeuten: a. der Ausdruck «Abkommen» das Abkommen und den beigefügten Anhang; b. der Ausdruck «Luftfahrtbehörden» mit Bezug auf die Schweiz das Eidgenössische Luftamt und mit Bezug auf Ungarn den Minister für Verkehr und Post oder in beiden Fällen jede Person oder Organisation, welche ermächtigt sein wird, die gegenwärtig diesen Behörden obliegenden Aufgaben auszuüben; c. der Ausdruck «Gebiet» die der Hoheit eines Staates unterstehenden Land- und Wasserflächen sowie den Luftraum darüber; d. der Ausdruck «Luftverkehrslinie» jeden internationalen regelmässigen Flug, welcher für die Beförderung von Fluggästen, Waren und Postsendungen durch ein Luftfahrzeug ausgeführt wird; e. der Ausdruck «vereinbarte Linien» die in Anwendung dieses Abkommens betriebenen Luftverkehrslinien; f. der Ausdruck «festgelegte Strecken» die im Anhang zu diesem Abkommen umschriebenen Strecken, auf denen die vereinbarten Linien betrieben werden können; g. der Ausdruck «technische Landung» eine Landung, welche einem anderen Zwecke dient als Fluggäste, Waren oder Postsendungen aufzunehmen oder abzusetzen; h. der Ausdruck «bezeichnete Unternehmung» eine Luftverkehrsunternehmung, welche eine der Vertragsparteien in Übereinstimmung mit Artikel 3 dieses Abkommens bezeichnet hat, um die vereinbarten Luftverkehrslinien zu betreiben. Heute: Bundesamt für Zivilluftfahrt

Your change, as a redline

Art. 1

Für die Anwendung dieses Abkommens und seines Anhanges bedeuten: a. der Ausdruck «Abkommen» das Abkommen und den beigefügten Anhang; b. der Ausdruck «Luftfahrtbehörden» mit Bezug auf die Schweiz das Eidgenössische Luftamt und mit Bezug auf Ungarn den Minister für Verkehr und Post oder in beiden Fällen jede Person oder Organisation, welche ermächtigt sein wird, die gegenwärtig diesen Behörden obliegenden Aufgaben auszuüben; c. der Ausdruck «Gebiet» die der Hoheit eines Staates unterstehenden Land- und Wasserflächen sowie den Luftraum darüber; d. der Ausdruck «Luftverkehrslinie» jeden internationalen regelmässigen Flug, welcher für die Beförderung von Fluggästen, Waren und Postsendungen durch ein Luftfahrzeug ausgeführt wird; e. der Ausdruck «vereinbarte Linien» die in Anwendung dieses Abkommens betriebenen Luftverkehrslinien; f. der Ausdruck «festgelegte Strecken» die im Anhang zu diesem Abkommen umschriebenen Strecken, auf denen die vereinbarten Linien betrieben werden können; g. der Ausdruck «technische Landung» eine Landung, welche einem anderen Zwecke dient als Fluggäste, Waren oder Postsendungen aufzunehmen oder abzusetzen; h. der Ausdruck «bezeichnete Unternehmung» eine Luftverkehrsunternehmung, welche eine der Vertragsparteien in Übereinstimmung mit Artikel 3 dieses Abkommens bezeichnet hat, um die vereinbarten Luftverkehrslinien zu betreiben. Heute: Bundesamt für Zivilluftfahrt

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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