Vereinbarung vom 12. Juli 2012 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Vertrag betreffend die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein
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Change 1
Art. 10 Gegenseitige Unterstützung
1) Die Steuerverwaltungen der beiden Vertragsstaaten sowie im Bereich der Einfuhrsteuer die Eidgenössische Zollverwaltung und die Liechtensteinische Steuerverwaltung unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie stellen sich unentgeltlich alle Praxisbekanntmachungen, Formulare und sonstigen zweckdienlichen Unterlagen zu oder gewähren den Zugang zu den Unterlagen. 2) Die Steuerverwaltungen der beiden Vertragsstaaten teilen sich gegenseitig Wahrnehmungen über unrichtige, unvollständige oder zu Zweifeln Anlass gebende Selbstveranlagungen der steuerpflichtigen Personen mit, sofern die Interessen des andern Vertragsstaates berührt werden könnten. 3) Zur Kontrolle der Entrichtung und Erhebung der Mehrwertsteuer in Fällen von Art. 3 Abs. 2 sowie zur Überprüfung von erbrachten und bezogenen Leistungen können Transaktionen auf Verlangen der Eidgenössischen Steuerverwaltung durch die Liechtensteinische Steuerverwaltung auf liechtensteinischem Hoheitsgebiet und auf Verlangen der Liechtensteinischen Steuerverwaltung durch die Eidgenössische Steuerverwaltung im übrigen Anwendungsgebiet überprüft werden. 3a) In Abweichung von Abs. 3 kann die Steuerverwaltung des einen Vertragsstaats steuerpflichtige Personen, die in ihrem Mehrwertsteuer-Register eingetragen sind, auch auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaats kontrollieren. Die Steuerverwaltung des anderen Vertragsstaats ist vorgängig zu informieren. 4) Anstände über die gegenseitige Unterstützung zwischen den Steuerverwaltungen der beiden Vertragsstaaten werden der Gemischten Kommission unterbreitet. Wird hierbei keine Einigung erzielt, ist diese auf diplomatischem Weg zu suchen.
Art. 10 Gegenseitige Unterstützung
1) Die Steuerverwaltungen der beiden Vertragsstaaten sowie im Bereich der Einfuhrsteuer die Eidgenössische Zollverwaltung und die Liechtensteinische Steuerverwaltung unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie stellen sich unentgeltlich alle Praxisbekanntmachungen, Formulare und sonstigen zweckdienlichen Unterlagen zu oder gewähren den Zugang zu den Unterlagen. 2) Die Steuerverwaltungen der beiden Vertragsstaaten teilen sich gegenseitig Wahrnehmungen über unrichtige, unvollständige oder zu Zweifeln Anlass gebende Selbstveranlagungen der steuerpflichtigen Personen mit, sofern die Interessen des andern Vertragsstaates berührt werden könnten. 3) Zur Kontrolle der Entrichtung und Erhebung der Mehrwertsteuer in Fällen von Art. 3 Abs. 2 sowie zur Überprüfung von erbrachten und bezogenen Leistungen können Transaktionen auf Verlangen der Eidgenössischen Steuerverwaltung durch die Liechtensteinische Steuerverwaltung auf liechtensteinischem Hoheitsgebiet und auf Verlangen der Liechtensteinischen Steuerverwaltung durch die Eidgenössische Steuerverwaltung im übrigen Anwendungsgebiet überprüft werden. 3a) In Abweichung von Abs. 3 kann die Steuerverwaltung des einen Vertragsstaats steuerpflichtige Personen, die in ihrem Mehrwertsteuer-Register eingetragen sind, auch auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaats kontrollieren. Die Steuerverwaltung des anderen Vertragsstaats ist vorgängig zu informieren. 4) Anstände über die gegenseitige Unterstützung zwischen den Steuerverwaltungen der beiden Vertragsstaaten werden der Gemischten Kommission unterbreitet. Wird hierbei keine Einigung erzielt, ist diese auf diplomatischem Weg zu suchen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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