Arzneimittelpreisverordnung
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Change 1
§ 2 Großhandelszuschläge für Fertigarzneimittel
(1) Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte sind auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ein Festzuschlag von 73 Cent sowie die Umsatzsteuer zu erheben; zusätzlich darf auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro erhoben werden. Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte dürfen auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens Zuschläge nach Absatz 2 oder 3 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. Der Berechnung der Zuschläge nach Satz 1 ist jeweils der Betrag zugrunde zu legen, zu dem der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel nach § 78 Absatz 3 oder Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes abgibt. Abweichend von Satz 1 ist die Gewährung von handelsüblichen Skonti, die im Gegenzug für eine vor Fälligkeit geleistete Zahlung gewährt werden, auch dann zulässig, wenn hierdurch der bei der Abgabe eines Fertigarzneimittels erhobene Preis niedriger ist als die Summe des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers, des in Satz 1 genannten Festzuschlags und der Umsatzsteuer. (2) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers bis 0,84 Euro | 21,0 Prozent | (Spanne 17,4 Prozent), von 0,89 Euro | bis 1,70 Euro | 20,0 Prozent | (Spanne 16,7 Prozent), von 1,75 Euro | bis 2,56 Euro | 19,5 Prozent | (Spanne 16,3 Prozent), von 2,64 Euro | bis 3,65 Euro | 19,0 Prozent | (Spanne 16,0 Prozent), von 3,76 Euro | bis 6,03 Euro | 18,5 Prozent | (Spanne 15,6 Prozent), von 6,21 Euro | bis 9,10 Euro | 18,0 Prozent | (Spanne 15,3 Prozent), von 10,93 Euro | bis 44,46 Euro | 15,0 Prozent | (Spanne 13,0 Prozent), von 55,59 Euro | bis 684,76 Euro | 12,0 Prozent | (Spanne 10,7 Prozent), ab 684,77 Euro | | 3,0 Prozent | zuzüglich 61,63 Euro. (3) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers von 0,85 Euro bis 0,88 Euro | 0,18 Euro, von 1,71 Euro bis 1,74 Euro | 0,34 Euro, von 2,57 Euro bis 2,63 Euro | 0,50 Euro, von 3,66 Euro bis 3,75 Euro | 0,70 Euro, von 6,04 Euro bis 6,20 Euro | 1,12 Euro, von 9,11 Euro bis 10,92 Euro | 1,64 Euro, von 44,47 Euro bis 55,58 Euro | 6,67 Euro.
§ 2 Großhandelszuschläge für Fertigarzneimittel
(1) Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte sind auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ein Festzuschlag von 73 Cent sowie die Umsatzsteuer zu erheben; zusätzlich darf auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro erhoben werden. Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte dürfen auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens Zuschläge nach Absatz 2 oder 3 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. Der Berechnung der Zuschläge nach Satz 1 ist jeweils der Betrag zugrunde zu legen, zu dem der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel nach § 78 Absatz 3 oder Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes abgibt. Abweichend von Satz 1 ist die Gewährung von handelsüblichen Skonti, die im Gegenzug für eine vor Fälligkeit geleistete Zahlung gewährt werden, auch dann zulässig, wenn hierdurch der bei der Abgabe eines Fertigarzneimittels erhobene Preis niedriger ist als die Summe des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers, des in Satz 1 genannten Festzuschlags und der Umsatzsteuer. (2) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers bis 0,84 Euro | 21,0 Prozent | (Spanne 17,4 Prozent), von 0,89 Euro | bis 1,70 Euro | 20,0 Prozent | (Spanne 16,7 Prozent), von 1,75 Euro | bis 2,56 Euro | 19,5 Prozent | (Spanne 16,3 Prozent), von 2,64 Euro | bis 3,65 Euro | 19,0 Prozent | (Spanne 16,0 Prozent), von 3,76 Euro | bis 6,03 Euro | 18,5 Prozent | (Spanne 15,6 Prozent), von 6,21 Euro | bis 9,10 Euro | 18,0 Prozent | (Spanne 15,3 Prozent), von 10,93 Euro | bis 44,46 Euro | 15,0 Prozent | (Spanne 13,0 Prozent), von 55,59 Euro | bis 684,76 Euro | 12,0 Prozent | (Spanne 10,7 Prozent), ab 684,77 Euro | | 3,0 Prozent | zuzüglich 61,63 Euro. (3) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers von 0,85 Euro bis 0,88 Euro | 0,18 Euro, von 1,71 Euro bis 1,74 Euro | 0,34 Euro, von 2,57 Euro bis 2,63 Euro | 0,50 Euro, von 3,66 Euro bis 3,75 Euro | 0,70 Euro, von 6,04 Euro bis 6,20 Euro | 1,12 Euro, von 9,11 Euro bis 10,92 Euro | 1,64 Euro, von 44,47 Euro bis 55,58 Euro | 6,67 Euro.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.