Reglement über den Tarif der Gebühren und Kosten im Bereich der Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr
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Change 1
Art. 5
Kontrolle der Fahrzeuge und Ausrüstungen 1 Kontrolle der Fahrzeuge und Ausrüstungen: a) individuelle Kontrolle vor der erstmaligen Immatrikulation eines für die Schweiz abgenommenen Fahrzeugs und nachfolgende periodische Kontrollen: 1. leichte Motorwagen mit einem Gesamtgewicht bis und mit 3,50 t, einschliesslich Fahrzeuge zur Beförderung von Personen und Gütern sowie Arbeitskarren, Arbeitsmaschinen und landwirtschaftliche Fahrzeuge Fr. 60 2. Transport- und Arbeitsanhänger mit einem Gesamtgewicht bis und mit 3,50 t Fr. 50 3. * schwere Motorwagen mit einem Gesamtgewicht grösser als 3,50 t, aber kleiner oder gleich 18 t, einschliesslich Fahrzeuge für den Transport von Gütern sowie Arbeitskarren und Arbeitsmaschinen; Gesellschaftswagen mit einem Gesamtgewicht bis und mit 19,50 t; Transport- und Arbeitsanhänger mit einem Gesamtgewicht grösser als 3,50 t Fr. 100 4. * schwere Motorwagen mit einem Gesamtgewicht grösser als 18 t, einschliesslich Fahrzeuge für den Transport von Gütern sowie Arbeitskarren und Arbeitsmaschinen; Gesellschaftswagen mit einem Gesamtgewicht grösser als 19,50 t; Landwirtschaftliche Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht grösser als 3,50 t Fr. 120 5. Motorräder, drei- und vierrädrige Kleinmotorfahrzeuge; Anhänger für Motorräder und drei- und vierrädrige Kleinmotorfahrzeuge Fr. 50 b) individuelle Kontrolle eines nicht oder teilweise abgenommenen Fahrzeugs oder eines Fahrzeugs nach einem einzigen Umbau oder einer einzigen Änderung: 1. leichte Motorwagen mit einem Gesamtgewicht bis und mit 3,50 t, einschliesslich Fahrzeuge zur Beförderung von Personen und Gütern sowie Arbeitskarren, Arbeitsmaschinen und landwirtschaftliche Fahrzeuge Fr. 120 2. Transport- und Arbeitsanhänger mit einem Gesamtgewicht bis und mit 3,50 t Fr. 100 3. * schwere Motorwagen mit einem Gesamtgewicht grösser als 3,50 t, aber kleiner oder gleich 18 t, einschliesslich Fahrzeuge für den Transport von Gütern sowie Arbeitskarren, Arbeitsmaschinen; Gesellschaftswagen mit einem Gesamtgewicht bis und mit 19,50 t; Transport- und Arbeitsanhänger mit einem Gesamtgewicht grösser als 3,50 t Fr. 200 4. * schwere Motorwagen mit einem Gesamtgewicht grösser als 18 t, einschliesslich Fahrzeuge für den Transport von Gütern sowie Arbeitskarren, Arbeitsmaschinen; Gesellschaftswagen mit einem Gesamtgewicht grösser als 19,50 t; landwirtschaftliche Fahrzeuge Fr. 240 5. Motorräder, drei- und vierrädrige Kleinmotorfahrzeuge Fr. 100 c) Kontrolle der Anhängervorrichtung: 1. leichte Motorfahrzeuge deren Gesamtgewicht 3,50 t nicht überschreitet; darunter fallen Fahrzeuge für Personenbeförderung und Warentransport, Arbeitskarren und Arbeitsmaschinen sowie landwirtschaftliche Fahrzeuge Fr. 30 2. schwere Motorfahrzeuge deren Gesamtgewicht 3,50 t überschreitet; darunter fallen Fahrzeuge für Personenbeförderung und Warentransport, Arbeitskarren und Arbeitsmaschinen sowie landwirtschaftliche Fahrzeuge Fr. 60 3. Motorräder, drei- und vierrädrige Kleinmotorfahrzeuge Fr. 30 d) Nachkontrolle für Motorfahrzeuge 1. Nachkontrolle für Motorfahrzeuge deren Gesamtgewicht kleiner oder gleich 3,50 t beträgt Fr. 30 bis 60 2. * Nachkontrolle für Motorfahrzeuge deren Gesamtgewicht 3,50 t überschreitet Fr. 50 bis 120 e) Kontrolle von Spezialfahrzeugen und besondere Arbeiten (Studium des Dossiers, mehrere Umbauten oder Änderungen, Messungen der Lärm- und Abgasemissionen, Eichen des Zählers, Tests unter Belastung, usw.): nach Zeitaufwand; f) Kontrolle, für die 3 Werktage vor dem abgemachten Datum keine Abmeldung erfolgte: Gebühr der vorgesehenen Kontrolle; g) fristgemässe Annullierung einer vom Halter verlangten technischen Kontrolle Fr. 20 h) Vorbereitung des Dossiers für importierte oder abgeänderte Fahrzeuge Fr. 25 bis 100
Art. 5
Kontrolle der Fahrzeuge und Ausrüstungen 1 Kontrolle der Fahrzeuge und Ausrüstungen: a) individuelle Kontrolle vor der erstmaligen Immatrikulation eines für die Schweiz abgenommenen Fahrzeugs und nachfolgende periodische Kontrollen: 1. leichte Motorwagen mit einem Gesamtgewicht bis und mit 3,50 t, einschliesslich Fahrzeuge zur Beförderung von Personen und Gütern sowie Arbeitskarren, Arbeitsmaschinen und landwirtschaftliche Fahrzeuge Fr. 60 2. Transport- und Arbeitsanhänger mit einem Gesamtgewicht bis und mit 3,50 t Fr. 50 3. * schwere Motorwagen mit einem Gesamtgewicht grösser als 3,50 t, aber kleiner oder gleich 18 t, einschliesslich Fahrzeuge für den Transport von Gütern sowie Arbeitskarren und Arbeitsmaschinen; Gesellschaftswagen mit einem Gesamtgewicht bis und mit 19,50 t; Transport- und Arbeitsanhänger mit einem Gesamtgewicht grösser als 3,50 t Fr. 100 4. * schwere Motorwagen mit einem Gesamtgewicht grösser als 18 t, einschliesslich Fahrzeuge für den Transport von Gütern sowie Arbeitskarren und Arbeitsmaschinen; Gesellschaftswagen mit einem Gesamtgewicht grösser als 19,50 t; Landwirtschaftliche Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht grösser als 3,50 t Fr. 120 5. Motorräder, drei- und vierrädrige Kleinmotorfahrzeuge; Anhänger für Motorräder und drei- und vierrädrige Kleinmotorfahrzeuge Fr. 50 b) individuelle Kontrolle eines nicht oder teilweise abgenommenen Fahrzeugs oder eines Fahrzeugs nach einem einzigen Umbau oder einer einzigen Änderung: 1. leichte Motorwagen mit einem Gesamtgewicht bis und mit 3,50 t, einschliesslich Fahrzeuge zur Beförderung von Personen und Gütern sowie Arbeitskarren, Arbeitsmaschinen und landwirtschaftliche Fahrzeuge Fr. 120 2. Transport- und Arbeitsanhänger mit einem Gesamtgewicht bis und mit 3,50 t Fr. 100 3. * schwere Motorwagen mit einem Gesamtgewicht grösser als 3,50 t, aber kleiner oder gleich 18 t, einschliesslich Fahrzeuge für den Transport von Gütern sowie Arbeitskarren, Arbeitsmaschinen; Gesellschaftswagen mit einem Gesamtgewicht bis und mit 19,50 t; Transport- und Arbeitsanhänger mit einem Gesamtgewicht grösser als 3,50 t Fr. 200 4. * schwere Motorwagen mit einem Gesamtgewicht grösser als 18 t, einschliesslich Fahrzeuge für den Transport von Gütern sowie Arbeitskarren, Arbeitsmaschinen; Gesellschaftswagen mit einem Gesamtgewicht grösser als 19,50 t; landwirtschaftliche Fahrzeuge Fr. 240 5. Motorräder, drei- und vierrädrige Kleinmotorfahrzeuge Fr. 100 c) Kontrolle der Anhängervorrichtung: 1. leichte Motorfahrzeuge deren Gesamtgewicht 3,50 t nicht überschreitet; darunter fallen Fahrzeuge für Personenbeförderung und Warentransport, Arbeitskarren und Arbeitsmaschinen sowie landwirtschaftliche Fahrzeuge Fr. 30 2. schwere Motorfahrzeuge deren Gesamtgewicht 3,50 t überschreitet; darunter fallen Fahrzeuge für Personenbeförderung und Warentransport, Arbeitskarren und Arbeitsmaschinen sowie landwirtschaftliche Fahrzeuge Fr. 60 3. Motorräder, drei- und vierrädrige Kleinmotorfahrzeuge Fr. 30 d) Nachkontrolle für Motorfahrzeuge 1. Nachkontrolle für Motorfahrzeuge deren Gesamtgewicht kleiner oder gleich 3,50 t beträgt Fr. 30 bis 60 2. * Nachkontrolle für Motorfahrzeuge deren Gesamtgewicht 3,50 t überschreitet Fr. 50 bis 120 e) Kontrolle von Spezialfahrzeugen und besondere Arbeiten (Studium des Dossiers, mehrere Umbauten oder Änderungen, Messungen der Lärm- und Abgasemissionen, Eichen des Zählers, Tests unter Belastung, usw.): nach Zeitaufwand; f) Kontrolle, für die 3 Werktage vor dem abgemachten Datum keine Abmeldung erfolgte: Gebühr der vorgesehenen Kontrolle; g) fristgemässe Annullierung einer vom Halter verlangten technischen Kontrolle Fr. 20 h) Vorbereitung des Dossiers für importierte oder abgeänderte Fahrzeuge Fr. 25 bis 100
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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