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Gegenrechtszusicherung an den Kanton Basel-Stadt

Solothurn · 614.352.111 · intercantonal agreement

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1 provision

614.352.111 Gegenrechtszusicherung an den Kanton Basel-Stadt RRB vom 17. Mai 1965 1. Für Zuwendungen an öffentlich-rechtliche oder private Körperschaften und Anstalten zu öffentlichen, religiösen, gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken, seien die Empfänger die Kantone oder deren Gemeinden oder seien es andere öffentlich-rechtliche oder private Körperschaften und handle es sich um Zuwendungen unter Lebenden oder von Todes wegen, erhebt der Kanton Solothurn die Minimalsteuer von zur Zeit 1 ½%. Der Kanton Basel-Stadt befreit die Zuwendungen unter Lebenden von der Schenkungssteuer und reduziert die Steuer von Erbschaften, Vermächtnissen und Schenkungen auf den Todesfall von 5% auf ebenfalls 1 ½% 2. Diese Gegenrechtsvereinbarung gilt rückwirkend auf den 1. Dezember 1964. Sie kann mit einer Frist von 6 Monaten jeweils auf das Jahresende gekündigt werden.

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