Freihandelsabkommen vom 15. Dezember 2005 zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Korea
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 5.1 Wettbewerbsregeln für Unternehmen
1) Die Vertragsparteien anerkennen, dass wettbewerbswidriges Geschäftsverhalten die Vorteile, die sich aus diesem Abkommen ergeben, vermindern können. Solches Verhalten ist daher mit der ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens unvereinbar, insofern es den Handel zwischen einem EFTA-Staat und Korea beeinträchtigen kann. 2) "Wettbewerbswidriges Geschäftsverhalten" für die Zwecke dieses Abkommens: a) bedeutet sowohl Absprachen zwischen Unternehmen, Entscheidungen von Unternehmensvereinigungen und unter Unternehmen abgesprochene Verhaltensweisen als auch den Missbrauch durch eine oder mehrere Unternehmungen einer beherrschenden Stellung im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien als Gesamtem oder in erheblichen Teilen davon, welche die Vermeidung, Begrenzung oder Störung des Wettbewerbs beabsichtigen oder bewirken; und b) kann in Bezug auf Waren- und Dienstleistungshandel auftreten. Solches Verhalten kann von privaten oder öffentlichen Unternehmen oder von Unternehmen ausgehen, denen besondere oder ausschliessliche Rechte verliehen wurden, sofern die ihnen übertragenen besonderen Aufgaben nicht behindert werden. 3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht so auszulegen, dass sie für Unternehmen unmittelbare Pflichten begründen. 4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihr jeweiliges Wettbewerbsrecht anzuwenden, um wettbewerbswidriges Geschäftsverhalten zu beseitigen. Dazu setzen sie sich gegenseitig über massgebliche Durchsetzungsmassnahmen in Kenntnis und tauschen Informationen aus. Von keiner Vertragspartei wird die Offenlegung von Informationen verlangt, die nach ihrer Gesetzgebung vertraulich sind. 5) Auf Antrag nehmen Wettbewerbsbehörden und/oder andere zuständige Behörden der Vertragsparteien Konsultationen auf, um die Beseitigung von wettbewerbswidrigem Geschäftsverhalten zu erleichtern. Die ersuchte Vertragspartei prüft den Antrag eingehend und wohlwollend. 6) Auf Antrag werden Konsultationen auch im Gemischten Ausschuss durchgeführt, wenn nach Einschätzung einer Vertragspartei wettbewerbswidriges Geschäftsverhalten im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei weiterhin den Handel zwischen ihnen beeinträchtigt. Die Konsultationen finden innert 30 Tagen nach Erhalt des Antrags statt. Die betroffenen Vertragsparteien gewähren dem Gemischten Ausschuss die notwendige Unterstützung und Informationen, um den Fall zu untersuchen und den betroffenen Vertragsparteien zu helfen, das beanstandete Verhalten zu beseitigen und, wo angemessen, das Gleichgewicht von Rechten und Pflichten aus diesem Abkommen wieder herzustellen.
Art. 5.1 Wettbewerbsregeln für Unternehmen
1) Die Vertragsparteien anerkennen, dass wettbewerbswidriges Geschäftsverhalten die Vorteile, die sich aus diesem Abkommen ergeben, vermindern können. Solches Verhalten ist daher mit der ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens unvereinbar, insofern es den Handel zwischen einem EFTA-Staat und Korea beeinträchtigen kann. 2) "Wettbewerbswidriges Geschäftsverhalten" für die Zwecke dieses Abkommens: a) bedeutet sowohl Absprachen zwischen Unternehmen, Entscheidungen von Unternehmensvereinigungen und unter Unternehmen abgesprochene Verhaltensweisen als auch den Missbrauch durch eine oder mehrere Unternehmungen einer beherrschenden Stellung im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien als Gesamtem oder in erheblichen Teilen davon, welche die Vermeidung, Begrenzung oder Störung des Wettbewerbs beabsichtigen oder bewirken; und b) kann in Bezug auf Waren- und Dienstleistungshandel auftreten. Solches Verhalten kann von privaten oder öffentlichen Unternehmen oder von Unternehmen ausgehen, denen besondere oder ausschliessliche Rechte verliehen wurden, sofern die ihnen übertragenen besonderen Aufgaben nicht behindert werden. 3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht so auszulegen, dass sie für Unternehmen unmittelbare Pflichten begründen. 4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihr jeweiliges Wettbewerbsrecht anzuwenden, um wettbewerbswidriges Geschäftsverhalten zu beseitigen. Dazu setzen sie sich gegenseitig über massgebliche Durchsetzungsmassnahmen in Kenntnis und tauschen Informationen aus. Von keiner Vertragspartei wird die Offenlegung von Informationen verlangt, die nach ihrer Gesetzgebung vertraulich sind. 5) Auf Antrag nehmen Wettbewerbsbehörden und/oder andere zuständige Behörden der Vertragsparteien Konsultationen auf, um die Beseitigung von wettbewerbswidrigem Geschäftsverhalten zu erleichtern. Die ersuchte Vertragspartei prüft den Antrag eingehend und wohlwollend. 6) Auf Antrag werden Konsultationen auch im Gemischten Ausschuss durchgeführt, wenn nach Einschätzung einer Vertragspartei wettbewerbswidriges Geschäftsverhalten im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei weiterhin den Handel zwischen ihnen beeinträchtigt. Die Konsultationen finden innert 30 Tagen nach Erhalt des Antrags statt. Die betroffenen Vertragsparteien gewähren dem Gemischten Ausschuss die notwendige Unterstützung und Informationen, um den Fall zu untersuchen und den betroffenen Vertragsparteien zu helfen, das beanstandete Verhalten zu beseitigen und, wo angemessen, das Gleichgewicht von Rechten und Pflichten aus diesem Abkommen wieder herzustellen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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