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Freihandelsabkommen vom 15. Dezember 2005 zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Korea

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 8.1 Der Gemischte Ausschuss

1) Die Vertragsparteien setzen hiermit einen Gemischten Ausschuss EFTA-Korea ein. Dieser setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, die von Ministern oder hohen Beamten angeführt werden, die zu diesem Zweck delegiert werden. 2) Der Gemischte Ausschuss: a) beaufsichtigt und überprüft die Durchführung dieses Abkommens unter anderem durch eine Gesamtschau der Anwendung der Vorschriften dieses Abkommens und unter gebührender Beachtung spezifischer Überprüfungsklauseln dieses Abkommens; b) prüft die Möglichkeit zur Beseitigung von weiteren Handelsschranken und anderen den Handel einschränkenden Massnahmen zwischen Korea und den EFTA-Staaten; c) verfolgt die weitere Entwicklung dieses Abkommens; d) beaufsichtigt die Arbeit aller im Rahmen dieses Abkommens eingesetzten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen; e) bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung und der Anwendung dieses Abkommens; und f) prüft sämtliche weitere Angelegenheiten, die das Funktionieren dieses Abkommens beeinträchtigen könnten. 3) Der Gemischte Ausschuss entscheidet über die Einsetzung von Unterausschüssen und Arbeitsgruppen, die er zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben als erforderlich betrachtet. Sofern dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, arbeiten die Unterausschüsse und Arbeitsgruppen auf Mandat des Gemischten Ausschusses. 4) Der Gemischte Ausschuss entscheidet durch Konsens in den nach diesem Abkommen vorgesehenen Fällen und kann in den übrigen Fällen durch Konsens Empfehlungen aussprechen. 5) Der Gemischte Ausschuss tritt innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen. Danach tritt er bei Bedarf nach gegenseitiger Absprache, üblicherweise aber einmal alle zwei Jahre zusammen. Den Vorsitz übernehmen Korea und einer der EFTA-Staaten gemeinsam. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. 6) Jede Vertragspartei kann jederzeit mittels schriftlicher Mitteilung an die anderen Vertragsparteien eine ausserordentliche Sitzung des Gemischten Ausschusses beantragen. Sofern nichts anderes vereinbart wird, findet die ausserordentliche Sitzung innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags statt. 7) Der Gemischte Ausschuss ist zuständig, Beschlüsse zur Änderung der Anhänge und Appendizes dieses Abkommens zu fassen. Unter Vorbehalt von Abs. 8 kann er den Zeitpunkt des Inkrafttretens solcher Beschlüsse festlegen. 8) Hat ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischen Ausschuss einen Beschluss unter Vorbehalt der Erfüllung verfassungsrechtlicher Vorschriften angenommen, so tritt der Beschluss, sofern darin kein späterer Zeitpunkt vorgesehen ist, an dem Tag in Kraft, an dem die letzte Vertragspartei notifiziert hat, dass ihre innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind. Der Gemischte Ausschuss kann entscheiden, dass der Beschluss für jene Vertragsparteien in Kraft tritt, die ihre innerstaatlichen Verfahren erfüllt haben, vorausgesetzt, dass Korea zu diesen Vertragsparteien gehört. Eine Vertragspartei kann unter Vorbehalt ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften einen Beschluss des Gemischten Ausschusses bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig anwenden.

Your change, as a redline

Art. 8.1 Der Gemischte Ausschuss

1) Die Vertragsparteien setzen hiermit einen Gemischten Ausschuss EFTA-Korea ein. Dieser setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, die von Ministern oder hohen Beamten angeführt werden, die zu diesem Zweck delegiert werden. 2) Der Gemischte Ausschuss: a) beaufsichtigt und überprüft die Durchführung dieses Abkommens unter anderem durch eine Gesamtschau der Anwendung der Vorschriften dieses Abkommens und unter gebührender Beachtung spezifischer Überprüfungsklauseln dieses Abkommens; b) prüft die Möglichkeit zur Beseitigung von weiteren Handelsschranken und anderen den Handel einschränkenden Massnahmen zwischen Korea und den EFTA-Staaten; c) verfolgt die weitere Entwicklung dieses Abkommens; d) beaufsichtigt die Arbeit aller im Rahmen dieses Abkommens eingesetzten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen; e) bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung und der Anwendung dieses Abkommens; und f) prüft sämtliche weitere Angelegenheiten, die das Funktionieren dieses Abkommens beeinträchtigen könnten. 3) Der Gemischte Ausschuss entscheidet über die Einsetzung von Unterausschüssen und Arbeitsgruppen, die er zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben als erforderlich betrachtet. Sofern dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, arbeiten die Unterausschüsse und Arbeitsgruppen auf Mandat des Gemischten Ausschusses. 4) Der Gemischte Ausschuss entscheidet durch Konsens in den nach diesem Abkommen vorgesehenen Fällen und kann in den übrigen Fällen durch Konsens Empfehlungen aussprechen. 5) Der Gemischte Ausschuss tritt innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen. Danach tritt er bei Bedarf nach gegenseitiger Absprache, üblicherweise aber einmal alle zwei Jahre zusammen. Den Vorsitz übernehmen Korea und einer der EFTA-Staaten gemeinsam. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. 6) Jede Vertragspartei kann jederzeit mittels schriftlicher Mitteilung an die anderen Vertragsparteien eine ausserordentliche Sitzung des Gemischten Ausschusses beantragen. Sofern nichts anderes vereinbart wird, findet die ausserordentliche Sitzung innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags statt. 7) Der Gemischte Ausschuss ist zuständig, Beschlüsse zur Änderung der Anhänge und Appendizes dieses Abkommens zu fassen. Unter Vorbehalt von Abs. 8 kann er den Zeitpunkt des Inkrafttretens solcher Beschlüsse festlegen. 8) Hat ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischen Ausschuss einen Beschluss unter Vorbehalt der Erfüllung verfassungsrechtlicher Vorschriften angenommen, so tritt der Beschluss, sofern darin kein späterer Zeitpunkt vorgesehen ist, an dem Tag in Kraft, an dem die letzte Vertragspartei notifiziert hat, dass ihre innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind. Der Gemischte Ausschuss kann entscheiden, dass der Beschluss für jene Vertragsparteien in Kraft tritt, die ihre innerstaatlichen Verfahren erfüllt haben, vorausgesetzt, dass Korea zu diesen Vertragsparteien gehört. Eine Vertragspartei kann unter Vorbehalt ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften einen Beschluss des Gemischten Ausschusses bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig anwenden.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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