Freihandelsabkommen vom 15. Dezember 2005 zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Korea
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 9.10 Vollzug von Berichten des Schiedsgerichts
1) Der Schlussbericht ist endgültig und für die Streitparteien bindend. Jede Streitpartei ist verpflichtet, die zum Vollzug des Schlussberichts erforderlichen Massnahmen zu treffen. 2) Bei Erhalt des Schlussberichts eines Schiedsgerichts einigen sich die Streitparteien auf: a) die Mittel zur Streitbeilegung, die üblicherweise mit den Feststellungen oder allfälligen Empfehlungen des Schiedsgerichts übereinstimmen; und b) eine für die Umsetzung der Mittel zur Streitbeilegung angemessene Frist. Können sich die Streitparteien nicht einigen, kann eine Streitpartei dem ursprünglichen Schiedsgericht beantragen, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles eine angemessene Frist zu bestimmen. Der Entscheid des Schiedsgerichts ergeht innert 15 Tagen ab Antragstellung. 3) Hält das Schiedsgericht im Schlussbericht fest, dass eine Vertragspartei ihre Pflichten aus diesem Abkommen verletzt hat oder dass die Massnahme einer Vertragspartei Vorteile zunichte gemacht oder geschmälert hat, bestehen die Mittel zur Streitbeilegung wenn immer möglich aus der Beseitigung der Vertragsverletzung, der Zunichtemachung oder der Schmälerung. 4) Sind sich 30 Tage nach Vorlage des Schlussberichts die Streitparteien über die Mittel zur Streitbeilegung nach Abs. 2 Bst. a uneinig oder haben sie sich auf die Mittel zur Streitlösung geeinigt, aber die Streitpartei, gegen die sich die Beschwerde richtete, setzt diese Massnahmen nicht innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der nach Abs. 2 Bst. b festgesetzten angemessenen Frist um, tritt die Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet, nach Antrag der Beschwerdeführerin in Konsultationen mit dem Ziel ein, einen gegenseitig annehmbaren Ausgleich zu finden. Kommt innerhalb von 20 Tagen nach diesem Antrag keine Einigung zustande, ist die Beschwerdeführerin ermächtigt, im Rahmen dieses Abkommens eingeräumte Vorteile in gleichwertigem Ausmass auszusetzen wie die Vorteile, die von den Massnahmen betroffen sind, die als abkommenswidrig befunden wurden. 5) Bei Prüfung der auszusetzenden Vorteile strebt die Beschwerdeführerin zunächst die Aussetzung von Vorteilen in dem Sektor bzw. denjenigen Sektoren an, die von der Massnahme betroffen sind, die vom Schiedsgericht für abkommenswidrig befunden worden ist. Ist die Aussetzung von Vorteilen aus demselben Sektor oder denselben Sektoren nach Auffassung der Beschwerdeführerin nicht durchführbar oder unwirksam, kann sie Vorteile aus anderen Sektoren aussetzen. 6) Spätestens 60 Tage vor dem Zeitpunkt, an die Aussetzung wirksam werden soll, notifiziert die Beschwerdeführerin die andere Streitpartei über die Vorteile, welche sie auszusetzen beabsichtigt. Innert 15 Tagen nach dieser Notifikation kann jede Streitpartei das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, darüber zu befinden, ob die Vorteile, welche die Beschwerdeführerin aussetzen will, mit jenen gleichwertig sind, die durch die für abkommenswidrig befundene Massnahme betroffen wurden, und ob sie im Einklang mit Abs. 4 und 5 stehen. Der Entscheid des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 45 Tagen nach dessen Anrufung. Die Vorteile werden nicht ausgesetzt, solange das Schiedsgericht keinen Entscheid gefällt hat. 7) Die Aussetzung von Vorteilen ist vorübergehend und wird von der Beschwerdeführerin nur so lange beibehalten, bis die für abkommenswidrig befundene Massnahme zurückgenommen oder so geändert wird, dass sie mit diesem Abkommen vereinbar ist, oder bis die Streitparteien eine Einigung über die Streitbeilegung erzielt haben. 8) Auf Antrag einer Streitpartei entscheidet das ursprüngliche Schiedsgericht, ob die nach der Aussetzung von Vorteilen beschlossenen Vollzugsmassnahmen mit dem Bericht vereinbar sind. Gestützt auf diesen Entscheid befindet es darüber, ob die Aussetzung der Vorteile zu beenden oder zu ändern ist. Das Schiedsgericht trifft den Entscheid innert 30 Tagen nach Anrufung. 9) Die Entscheide nach Abs. 2 Bst. b, 6 und 8 sind bindend.
Art. 9.10 Vollzug von Berichten des Schiedsgerichts
1) Der Schlussbericht ist endgültig und für die Streitparteien bindend. Jede Streitpartei ist verpflichtet, die zum Vollzug des Schlussberichts erforderlichen Massnahmen zu treffen. 2) Bei Erhalt des Schlussberichts eines Schiedsgerichts einigen sich die Streitparteien auf: a) die Mittel zur Streitbeilegung, die üblicherweise mit den Feststellungen oder allfälligen Empfehlungen des Schiedsgerichts übereinstimmen; und b) eine für die Umsetzung der Mittel zur Streitbeilegung angemessene Frist. Können sich die Streitparteien nicht einigen, kann eine Streitpartei dem ursprünglichen Schiedsgericht beantragen, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles eine angemessene Frist zu bestimmen. Der Entscheid des Schiedsgerichts ergeht innert 15 Tagen ab Antragstellung. 3) Hält das Schiedsgericht im Schlussbericht fest, dass eine Vertragspartei ihre Pflichten aus diesem Abkommen verletzt hat oder dass die Massnahme einer Vertragspartei Vorteile zunichte gemacht oder geschmälert hat, bestehen die Mittel zur Streitbeilegung wenn immer möglich aus der Beseitigung der Vertragsverletzung, der Zunichtemachung oder der Schmälerung. 4) Sind sich 30 Tage nach Vorlage des Schlussberichts die Streitparteien über die Mittel zur Streitbeilegung nach Abs. 2 Bst. a uneinig oder haben sie sich auf die Mittel zur Streitlösung geeinigt, aber die Streitpartei, gegen die sich die Beschwerde richtete, setzt diese Massnahmen nicht innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der nach Abs. 2 Bst. b festgesetzten angemessenen Frist um, tritt die Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet, nach Antrag der Beschwerdeführerin in Konsultationen mit dem Ziel ein, einen gegenseitig annehmbaren Ausgleich zu finden. Kommt innerhalb von 20 Tagen nach diesem Antrag keine Einigung zustande, ist die Beschwerdeführerin ermächtigt, im Rahmen dieses Abkommens eingeräumte Vorteile in gleichwertigem Ausmass auszusetzen wie die Vorteile, die von den Massnahmen betroffen sind, die als abkommenswidrig befunden wurden. 5) Bei Prüfung der auszusetzenden Vorteile strebt die Beschwerdeführerin zunächst die Aussetzung von Vorteilen in dem Sektor bzw. denjenigen Sektoren an, die von der Massnahme betroffen sind, die vom Schiedsgericht für abkommenswidrig befunden worden ist. Ist die Aussetzung von Vorteilen aus demselben Sektor oder denselben Sektoren nach Auffassung der Beschwerdeführerin nicht durchführbar oder unwirksam, kann sie Vorteile aus anderen Sektoren aussetzen. 6) Spätestens 60 Tage vor dem Zeitpunkt, an die Aussetzung wirksam werden soll, notifiziert die Beschwerdeführerin die andere Streitpartei über die Vorteile, welche sie auszusetzen beabsichtigt. Innert 15 Tagen nach dieser Notifikation kann jede Streitpartei das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, darüber zu befinden, ob die Vorteile, welche die Beschwerdeführerin aussetzen will, mit jenen gleichwertig sind, die durch die für abkommenswidrig befundene Massnahme betroffen wurden, und ob sie im Einklang mit Abs. 4 und 5 stehen. Der Entscheid des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 45 Tagen nach dessen Anrufung. Die Vorteile werden nicht ausgesetzt, solange das Schiedsgericht keinen Entscheid gefällt hat. 7) Die Aussetzung von Vorteilen ist vorübergehend und wird von der Beschwerdeführerin nur so lange beibehalten, bis die für abkommenswidrig befundene Massnahme zurückgenommen oder so geändert wird, dass sie mit diesem Abkommen vereinbar ist, oder bis die Streitparteien eine Einigung über die Streitbeilegung erzielt haben. 8) Auf Antrag einer Streitpartei entscheidet das ursprüngliche Schiedsgericht, ob die nach der Aussetzung von Vorteilen beschlossenen Vollzugsmassnahmen mit dem Bericht vereinbar sind. Gestützt auf diesen Entscheid befindet es darüber, ob die Aussetzung der Vorteile zu beenden oder zu ändern ist. Das Schiedsgericht trifft den Entscheid innert 30 Tagen nach Anrufung. 9) Die Entscheide nach Abs. 2 Bst. b, 6 und 8 sind bindend.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file it