Freihandelsabkommen vom 15. Dezember 2005 zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Korea
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Change 1
Art. 9.3 Konsultationen
1) Die Vertragsparteien bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und unternehmen durch Zusammenarbeit und Konsultation jegliche Anstrengung, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung aller Fragen, welche die Durchführung dieses Abkommens berühren könnten, zu erreichen. 2) Jeder oder mehrere der EFTA-Staaten kann bzw. können schriftlich Konsultationen mit Korea beantragen, und umgekehrt, sobald eine Vertragspartei der Ansicht ist, dass eine von der Vertragspartei oder den Vertragsparteien, an die der Antrag gestellt wird, angewendete Massnahme mit diesem Abkommen unvereinbar ist oder dass ein Vorteil, der direkt oder indirekt aus diesem Abkommen hervorgeht, durch eine solche Massnahme geschmälert oder zunichte gemacht wird. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, sofern die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, welche den Konsultationsantrag stellen oder entgegennehmen, nicht widersprechen. 3) Die Konsultationen finden innert 30 Tagen ab Erhalt des Konsultationsantrags statt. Konsultationen über dringliche Angelegenheiten, einschliesslich jene über verderbliche Landwirtschaftserzeugnisse, beginnen innert 15 Tagen ab Erhalt des Konsultationsantrags. 4) Die an den Konsultationen beteiligten Vertragsparteien erteilen ausreichend Auskunft, damit vollständig abgeklärt werden kann, in welcher Weise die Massnahme oder ein anderer Gegenstand die Durchführung dieses Abkommens beeinträchtigen könnte, und sie behandeln die im Lauf der Konsultationen ausgetauschten vertraulichen oder geschützten Informationen in gleicher Weise wie die Vertragspartei, welche die Informationen liefert. 5) Die Konsultationen sind vertraulich und lassen die Rechte der beteiligten Vertragsparteien in weiteren Verfahren unberührt. 6) Die an den Konsultationen beteiligten Vertragsparteien informieren die anderen Vertragsparteien über jede gegenseitig vereinbarte Lösung der Angelegenheit.
Art. 9.3 Konsultationen
1) Die Vertragsparteien bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und unternehmen durch Zusammenarbeit und Konsultation jegliche Anstrengung, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung aller Fragen, welche die Durchführung dieses Abkommens berühren könnten, zu erreichen. 2) Jeder oder mehrere der EFTA-Staaten kann bzw. können schriftlich Konsultationen mit Korea beantragen, und umgekehrt, sobald eine Vertragspartei der Ansicht ist, dass eine von der Vertragspartei oder den Vertragsparteien, an die der Antrag gestellt wird, angewendete Massnahme mit diesem Abkommen unvereinbar ist oder dass ein Vorteil, der direkt oder indirekt aus diesem Abkommen hervorgeht, durch eine solche Massnahme geschmälert oder zunichte gemacht wird. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, sofern die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, welche den Konsultationsantrag stellen oder entgegennehmen, nicht widersprechen. 3) Die Konsultationen finden innert 30 Tagen ab Erhalt des Konsultationsantrags statt. Konsultationen über dringliche Angelegenheiten, einschliesslich jene über verderbliche Landwirtschaftserzeugnisse, beginnen innert 15 Tagen ab Erhalt des Konsultationsantrags. 4) Die an den Konsultationen beteiligten Vertragsparteien erteilen ausreichend Auskunft, damit vollständig abgeklärt werden kann, in welcher Weise die Massnahme oder ein anderer Gegenstand die Durchführung dieses Abkommens beeinträchtigen könnte, und sie behandeln die im Lauf der Konsultationen ausgetauschten vertraulichen oder geschützten Informationen in gleicher Weise wie die Vertragspartei, welche die Informationen liefert. 5) Die Konsultationen sind vertraulich und lassen die Rechte der beteiligten Vertragsparteien in weiteren Verfahren unberührt. 6) Die an den Konsultationen beteiligten Vertragsparteien informieren die anderen Vertragsparteien über jede gegenseitig vereinbarte Lösung der Angelegenheit.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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