Freihandelsabkommen vom 15. Dezember 2005 zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Korea
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 9.6 Schiedsverfahren
1) Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, wird das Schiedsverfahren nach den Musterverfahrensregeln durchgeführt, die vom Gemischten Ausschuss an dessen erster Sitzung beschlossen werden. Bis solche Regeln vorliegen, setzt das Schiedsgericht seine Verfahrensordnung selbst fest, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren. 2) Ungeachtet von Abs. 1 muss das Verfahren für alle Schiedsgerichtsverhandlungen sicherstellen, dass: a) die Streitparteien das Recht auf mindestens eine Anhörung vor dem Schiedsgericht haben sowie die Möglichkeit zu schriftlichen Eingaben und Gegendarstellungen erhalten; b) die Streitparteien zu allen Anhörungen, die das Schiedsgericht durchführt, eingeladen werden; c) die Streitparteien unter Vorbehalt der Vertraulichkeit Einsicht in alle Eingaben und Stellungnahmen erhalten, die dem Schiedsgericht vorgelegt werden; sowie d) die Anhörungen, Beratungen und der Zwischenbericht sowie alle schriftlichen Eingaben an das und Kontakte zu dem Schiedsgericht vertraulich sind. 3) Sofern die Streitparteien innert 20 Tagen nach dem Zustelldatum des Antrags auf Einsetzung eines Schiedsgerichts nichts anderes vereinbaren, lautet der Schiedsauftrag folgendermassen: "Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens soll die Angelegenheit, auf die im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts nach Art. 9.4 verwiesen wird, geprüft werden, und Rechts- und Tatsachenfeststellungen samt ihren Begründungen sollen vorgenommen sowie allfällige Empfehlungen zur Streitbeilegung abgegeben werden." 4) Auf Antrag einer Streitpartei oder aus eigenem Antrieb kann das Schiedsgericht wissenschaftliche Information und technischen Rat von Experten einholen, falls es dies für angebracht erachtet. 5) Das Schiedsgericht fällt seinen Entscheid gestützt auf die Bestimmungen dieses Abkommens, die in Übereinstimmung mit den Regeln und Grundsätzen des internationalen öffentlichen Rechts angewendet und ausgelegt werden. 6) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheide mit Stimmenmehrheit. Die Mitglieder können Sondervoten zu abweichenden Meinungen abgeben. Kein Schiedsgericht darf offen legen, welche Mitglieder die Mehrheits- oder die Minderheitsmeinung vertreten. 7) Die Kosten des Schiedsgerichts, einschliesslich der Entschädigungen seiner Mitglieder, tragen die Streitparteien zu gleichen Teilen.
Art. 9.6 Schiedsverfahren
1) Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, wird das Schiedsverfahren nach den Musterverfahrensregeln durchgeführt, die vom Gemischten Ausschuss an dessen erster Sitzung beschlossen werden. Bis solche Regeln vorliegen, setzt das Schiedsgericht seine Verfahrensordnung selbst fest, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren. 2) Ungeachtet von Abs. 1 muss das Verfahren für alle Schiedsgerichtsverhandlungen sicherstellen, dass: a) die Streitparteien das Recht auf mindestens eine Anhörung vor dem Schiedsgericht haben sowie die Möglichkeit zu schriftlichen Eingaben und Gegendarstellungen erhalten; b) die Streitparteien zu allen Anhörungen, die das Schiedsgericht durchführt, eingeladen werden; c) die Streitparteien unter Vorbehalt der Vertraulichkeit Einsicht in alle Eingaben und Stellungnahmen erhalten, die dem Schiedsgericht vorgelegt werden; sowie d) die Anhörungen, Beratungen und der Zwischenbericht sowie alle schriftlichen Eingaben an das und Kontakte zu dem Schiedsgericht vertraulich sind. 3) Sofern die Streitparteien innert 20 Tagen nach dem Zustelldatum des Antrags auf Einsetzung eines Schiedsgerichts nichts anderes vereinbaren, lautet der Schiedsauftrag folgendermassen: "Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens soll die Angelegenheit, auf die im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts nach Art. 9.4 verwiesen wird, geprüft werden, und Rechts- und Tatsachenfeststellungen samt ihren Begründungen sollen vorgenommen sowie allfällige Empfehlungen zur Streitbeilegung abgegeben werden." 4) Auf Antrag einer Streitpartei oder aus eigenem Antrieb kann das Schiedsgericht wissenschaftliche Information und technischen Rat von Experten einholen, falls es dies für angebracht erachtet. 5) Das Schiedsgericht fällt seinen Entscheid gestützt auf die Bestimmungen dieses Abkommens, die in Übereinstimmung mit den Regeln und Grundsätzen des internationalen öffentlichen Rechts angewendet und ausgelegt werden. 6) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheide mit Stimmenmehrheit. Die Mitglieder können Sondervoten zu abweichenden Meinungen abgeben. Kein Schiedsgericht darf offen legen, welche Mitglieder die Mehrheits- oder die Minderheitsmeinung vertreten. 7) Die Kosten des Schiedsgerichts, einschliesslich der Entschädigungen seiner Mitglieder, tragen die Streitparteien zu gleichen Teilen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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