Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih
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Change 1
As published
Art. 8 Betriebliche Voraussetzungen
(Art. 3 Abs. 1 Bst. c AVG)
1 Eine Bewilligung wird nicht erteilt, wenn die Vermittlungstätigkeit mit weiteren Geschäften verbunden werden könnte, welche die Stellensuchenden oder Arbeitgeber:
a. in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen; oder
b. infolge der Übernahme anderer Verpflichtungen in eine zusätzliche Abhängigkeit vom Vermittler bringen.
2 Eine Bewilligungserteilung ist insbesondere ausgeschlossen gegenüber:
a. Vergnügungs- und Unterhaltungsbetrieben;
b. Heiratsvermittlungsinstituten;
c. Kreditinstituten;
d. Personen, die einen der genannten Betriebe führen oder in einem solchen arbeiten.
3 Eine Bewilligung kann verweigert werden, wenn der Gesuchsteller Stellensuchende an Personen, von denen er nicht unabhängig ist, vermitteln will.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Dez. 1999 (AS 1999 2711).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 5321).
Your change, as a redline
Art. 8 Betriebliche Voraussetzungen
(Art. 3 Abs. 1 Bst. c AVG)
1 Eine Bewilligung wird nicht erteilt, wenn die Vermittlungstätigkeit mit weiteren Geschäften verbunden werden könnte, welche die Stellensuchenden oder Arbeitgeber:
a. in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen; oder
b. infolge der Übernahme anderer Verpflichtungen in eine zusätzliche Abhängigkeit vom Vermittler bringen.
2 Eine Bewilligungserteilung ist insbesondere ausgeschlossen gegenüber:
a. Vergnügungs- und Unterhaltungsbetrieben;
b. Heiratsvermittlungsinstituten;
c. Kreditinstituten;
d. Personen, die einen der genannten Betriebe führen oder in einem solchen arbeiten.
3 Eine Bewilligung kann verweigert werden, wenn der Gesuchsteller Stellensuchende an Personen, von denen er nicht unabhängig ist, vermitteln will.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Dez. 1999 (AS 1999 2711).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 5321).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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