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Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung

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Art. 14

Fürstentum Liechtenstein 1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu. A1 Anhang 1: Anhang zur Berufsfachschulvereinbarung BFSV (Schuljahr 2018/2019) * Art. A1-1 * Angebote und Tarife 1 Angebote und Tarife: Angebotsbereich Umfang Hinweise Tarif 5) pro Schuljahr Brückenangebote Schulischer Anteil 1–2.5 Tage pro Woche 7'700 Brückenangebote Schulischer Anteil 3–5 Tage pro Woche 14'500 Berufsfachschule6) Einzeljahreslektion7) 1–7 Jahreslektionen 950 pro Jahreslektion 5) Die Basis für die Beiträge bilden die Ergebnisse der Erhebung des SBFI und des BfS für die Jahre 2012 bis 2014. In diesen Beträgen ist ein pauschaler Infrastrukturaufwand in der Höhe von 10% der Nettobetriebskosten enthalten (gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. b). 6) Das schulische Grundangebot der beruflichen Grundbildung ist vollumfänglich in den Tarifen enthalten. Dieses umfasst folgende Leistungen, die für die Lernenden unentgeltlich zu erbringen sind: lehrbegleitende Berufsmaturität, individuelle Begleitungen (bei EBA-Ausbildungen), üK (bei Vollzeitausbildungen) Angebotsbereich Umfang Hinweise Tarif ) pro Schuljahr Berufsfachschule8) Teilzeit9) Duale Lehre (1– 2 Tage) oder Nachholbildung gemäss Art. 32 BBV 7'700 Berufsfachschule10) Vollzeit Lehrwerkstätten, HMS, Basislehrjahr 14'500 Berufsmaturität nach der Lehre Vollzeit 1 Jahr11) 14'500 Berufsmaturität nach der Lehre berufsbegleitend 2 Jahre12) 7'700 überbetriebliche Kurse (üK) Pauschale pro üK-Teilnehmertag13) Reglement zur Subventionierung von üK vom 16.09.2010 https://www.sbbk.ch/dienstleistungen/ueberbetriebliche-kurse Interkantonale Fachkurse (IFK) Tarif festgelegt aufgrund Vorjahresrechnung Leistungsvereinbarungen zwischen Anbieter und SBBK https://www.sbbk.ch/dienstleistungen/interkantonale-kurse Qualifikationsverfahren14) Pauschale für administrativen Aufwand Reguläres Verfahren gemäss Art. 30 BBV 150 pro Qualifikationsverfahren 7) Beim Besuch von weniger als 8 Lektionen pro Woche kommt der Einzellektionentarif zur Anwendung. 8) Das schulische Grundangebot der beruflichen Grundbildung ist vollumfänglich in den Tarifen enthalten. Dieses umfasst folgende Leistungen, die für die Lernenden unentgeltlich zu erbringen sind: lehrbegleitende Berufsmaturität, individuelle Begleitungen (bei EBA-Ausbildungen), üK (bei Vollzeitausbildungen) 9) In Fällen, in denen der berufliche und der allgemeinbildende Unterricht an zwei verschiedenen ausserkantonalen Orten stattfindet, ist maximal der ordentliche Tarif fällig. Die Aufteilung wird zwischen den beteiligten Kantonen geregelt. 10) Das schulische Grundangebot der beruflichen Grundbildung ist vollumfänglich in den Tarifen enthalten. Dieses umfasst folgende Leistungen, die für die Lernenden unentgeltlich zu erbringen sind: lehrbegleitende Berufsmaturität, individuelle Begleitungen (bei EBA-Ausbildungen), üK (bei Vollzeitausbildungen) 11) Andere Formen: Beitrag je nach Dauer (Gesamtbeitrag über die ganze Dauer 14'700). 12) Andere Formen: Beitrag je nach Dauer (Gesamtbeitrag über die ganze Dauer 14'700). 13) Entscheid der Konferenz der Vereinbarungskantone BFSV vom 26. Oktober 2007. 14) Entscheid der Konferenz der Vereinbarungskantone BFSV vom 26. Oktober 2012, In- Angebotsbereich Umfang Hinweise Tarif ) pro Schuljahr Qualifikationsverfahren15) Teilpauschalen pro Phase16) Validierungsverfahren gemäss Art. 31 BBV maximal 7'700 pro Validierungsverfahren Art. A1-2 Stichdatum 1 Stichdatum für die Ermittlung der Schülerzahl ist der 15. November. krafttreten per 1. August 2013. 15) Entscheid der Konferenz der Vereinbarungskantone BFSV vom 26. Oktober 2012, Inkrafttreten per 1. August 2013. 16) Gemäss Empfehlung SBBK-Vorstand vom 15. März 2012 betreffend interkantonale Abgeltung von Validierungsverfahren. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 22.06.2006 01.08.2007 Erlass Erstfassung A 2007, 746, 1463 28.10.2016 01.08.2018 Titel A1 geändert A 2018, 57 28.10.2016 01.08.2018 Art. A1-1 totalrevidiert A 2018, 57 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 22.06.2006 01.08.2007 Erstfassung A 2007, 746, 1463 Titel A1 28.10.2016 01.08.2018 geändert A 2018, 57 Art. A1-1 28.10.2016 01.08.2018 totalrevidiert A 2018, 57

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Art. 14

Fürstentum Liechtenstein 1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu. A1 Anhang 1: Anhang zur Berufsfachschulvereinbarung BFSV (Schuljahr 2018/2019) * Art. A1-1 * Angebote und Tarife 1 Angebote und Tarife: Angebotsbereich Umfang Hinweise Tarif 5) pro Schuljahr Brückenangebote Schulischer Anteil 1–2.5 Tage pro Woche 7'700 Brückenangebote Schulischer Anteil 3–5 Tage pro Woche 14'500 Berufsfachschule6) Einzeljahreslektion7) 1–7 Jahreslektionen 950 pro Jahreslektion 5) Die Basis für die Beiträge bilden die Ergebnisse der Erhebung des SBFI und des BfS für die Jahre 2012 bis 2014. In diesen Beträgen ist ein pauschaler Infrastrukturaufwand in der Höhe von 10% der Nettobetriebskosten enthalten (gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. b). 6) Das schulische Grundangebot der beruflichen Grundbildung ist vollumfänglich in den Tarifen enthalten. Dieses umfasst folgende Leistungen, die für die Lernenden unentgeltlich zu erbringen sind: lehrbegleitende Berufsmaturität, individuelle Begleitungen (bei EBA-Ausbildungen), üK (bei Vollzeitausbildungen) Angebotsbereich Umfang Hinweise Tarif ) pro Schuljahr Berufsfachschule8) Teilzeit9) Duale Lehre (1– 2 Tage) oder Nachholbildung gemäss Art. 32 BBV 7'700 Berufsfachschule10) Vollzeit Lehrwerkstätten, HMS, Basislehrjahr 14'500 Berufsmaturität nach der Lehre Vollzeit 1 Jahr11) 14'500 Berufsmaturität nach der Lehre berufsbegleitend 2 Jahre12) 7'700 überbetriebliche Kurse (üK) Pauschale pro üK-Teilnehmertag13) Reglement zur Subventionierung von üK vom 16.09.2010 https://www.sbbk.ch/dienstleistungen/ueberbetriebliche-kurse Interkantonale Fachkurse (IFK) Tarif festgelegt aufgrund Vorjahresrechnung Leistungsvereinbarungen zwischen Anbieter und SBBK https://www.sbbk.ch/dienstleistungen/interkantonale-kurse Qualifikationsverfahren14) Pauschale für administrativen Aufwand Reguläres Verfahren gemäss Art. 30 BBV 150 pro Qualifikationsverfahren 7) Beim Besuch von weniger als 8 Lektionen pro Woche kommt der Einzellektionentarif zur Anwendung. 8) Das schulische Grundangebot der beruflichen Grundbildung ist vollumfänglich in den Tarifen enthalten. Dieses umfasst folgende Leistungen, die für die Lernenden unentgeltlich zu erbringen sind: lehrbegleitende Berufsmaturität, individuelle Begleitungen (bei EBA-Ausbildungen), üK (bei Vollzeitausbildungen) 9) In Fällen, in denen der berufliche und der allgemeinbildende Unterricht an zwei verschiedenen ausserkantonalen Orten stattfindet, ist maximal der ordentliche Tarif fällig. Die Aufteilung wird zwischen den beteiligten Kantonen geregelt. 10) Das schulische Grundangebot der beruflichen Grundbildung ist vollumfänglich in den Tarifen enthalten. Dieses umfasst folgende Leistungen, die für die Lernenden unentgeltlich zu erbringen sind: lehrbegleitende Berufsmaturität, individuelle Begleitungen (bei EBA-Ausbildungen), üK (bei Vollzeitausbildungen) 11) Andere Formen: Beitrag je nach Dauer (Gesamtbeitrag über die ganze Dauer 14'700). 12) Andere Formen: Beitrag je nach Dauer (Gesamtbeitrag über die ganze Dauer 14'700). 13) Entscheid der Konferenz der Vereinbarungskantone BFSV vom 26. Oktober 2007. 14) Entscheid der Konferenz der Vereinbarungskantone BFSV vom 26. Oktober 2012, In- Angebotsbereich Umfang Hinweise Tarif ) pro Schuljahr Qualifikationsverfahren15) Teilpauschalen pro Phase16) Validierungsverfahren gemäss Art. 31 BBV maximal 7'700 pro Validierungsverfahren Art. A1-2 Stichdatum 1 Stichdatum für die Ermittlung der Schülerzahl ist der 15. November. krafttreten per 1. August 2013. 15) Entscheid der Konferenz der Vereinbarungskantone BFSV vom 26. Oktober 2012, Inkrafttreten per 1. August 2013. 16) Gemäss Empfehlung SBBK-Vorstand vom 15. März 2012 betreffend interkantonale Abgeltung von Validierungsverfahren. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 22.06.2006 01.08.2007 Erlass Erstfassung A 2007, 746, 1463 28.10.2016 01.08.2018 Titel A1 geändert A 2018, 57 28.10.2016 01.08.2018 Art. A1-1 totalrevidiert A 2018, 57 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 22.06.2006 01.08.2007 Erstfassung A 2007, 746, 1463 Titel A1 28.10.2016 01.08.2018 geändert A 2018, 57 Art. A1-1 28.10.2016 01.08.2018 totalrevidiert A 2018, 57

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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