Art. 1
1 Das Gesetz vom 21. August 2020 über die Agglomerationen (AggG) tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Fribourg · 140.21 · ordinance
Ask the law about thisMore laws of FribourgFor machines: Markdown
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 35dd9d977f280c57eb408ee6d0470c0eb6a2a6612a570af31ceb798d14dec3b9
1 Das Gesetz vom 21. August 2020 über die Agglomerationen (AggG) tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
1 Die Agglomeration Freiburg untersteht dem bisherigen Recht, bis die Gemeinden des Perimeters, der vom Staatsrat gemäss Artikel 8 AggG festgelegt wurde, einen Verband mit Statuten gebildet haben. 2 Die Artikel 38, 39 und 40 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. September 1995 über die Agglomerationen zum Beitritt neuer Gemeinden, zum Austritt aus der Agglomeration und zu ihrer Auflösung sind jedoch nicht mehr gültig. 140.21 3 Als bisheriges Recht gelten das Gesetz vom 19. September 1995 über die Agglomerationen sowie alle bisherigen Bestimmungen, die im Gesetz vom 21. August 2020 über die Agglomerationen geändert worden sind.
1 Diese Verordnung bleibt gültig, bis der Verband nach Artikel 2 Abs. 1 seine Tätigkeit aufnimmt. 2 Sobald der Verband seine Tätigkeit aufgenommen hat, hebt der Staatsrat die Verordnung formell auf. 140.21 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 09.12.2020 Erlass Grunderlass 01.01.2021 2020_175 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 09.12.2020 01.01.2021 2020_175