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Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Rumänien)

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Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt, https://www.ris.bka.gv.at (CC BY 4.0)

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Contents: 23 provisions
  1. Langtitel
  2. Art. 1
  3. Art. 2
  4. Art. 3
  5. Art. 4
  6. Art. 5
  7. Art. 6
  8. Art. 7
  9. Art. 8
  10. Art. 9
  11. Art. 10
  12. Art. 11
  13. Art. 12
  14. Art. 13
  15. Art. 14
  16. Art. 15
  17. Art. 16
  18. Art. 17
  19. Art. 18
  20. Art. 19
  21. Art. 20
  22. Art. 21
  23. Art. 22

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23 provisions

Langtitel

ABKOMMEN über kulturelle Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien StF: BGBl. Nr. 140/1973 (NR: GP XIII RV 136 AB 262 S. 27. BR: S. 310.) Die Republik Österreich und die Sozialistische Republik Rumänien, von dem Wunsche geleitet, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern auszubauen und das gegenseitige Verständnis zwischen dem österreichischen und dem rumänischen Volk zu vertiefen, vereinbaren auf Grundlage der gegenseitigen Achtung ihrer Souveränität, ihrer nationalen Unabhängigkeit, der Gleichberechtigung und der Nichteinmischung in innere Angelegenheiten die in diesem Abkommen festgelegte kulturelle Zusammenarbeit. Das vorliegende Abkommen ist nach Durchführung des in seinem Art. XXI vorgesehenen Notenwechsels am 27. November 1972 in Kraft getreten. Nachdem das am 17. September 1971 in Wien unterzeichnete Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien, welches also lautet: .... die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht und Kunst, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, am 17. Juli 1972

Propose a change

Art. 1

Artikel I Die Vertragschließenden Parteien werden trachten, ihre Beziehungen auf den Gebieten der Wissenschaft, des Unterrichtes und des Bildungswesens zu intensivieren.

Propose a change

Art. 2

Artikel II Die Vertragschließenden Parteien werden die direkte Zusammenarbeit zwischen den Hochschulen sowie anderen wissenschaftlichen Institutionen der beiden Länder unterstützen. Sie werden zu diesem Zwecke Hochschullehrkräfte und andere Forscher austauschen.

Propose a change

Art. 3

Artikel III Die Vertragschließenden Parteien werden die direkte Zusammenarbeit wissenschaftlicher Institutionen auf den verschiedenen Gebieten der wissenschaftlich-technischen Forschung durch den Austausch von Fachleuten und deren Teilnahme an wissenschaftlichen Veranstaltungen im anderen Lande, durch den Austausch von Informationsmaterial und durch die Förderung gemeinsamer Forschungsvorhaben unterstützen.

Propose a change

Art. 4

Artikel IV Die Vertragschließenden Parteien werden den Austausch von Studierenden und absolvierten Akademikern durch die Gewährung von Stipendien unterstützen.

Propose a change

Art. 5

Artikel V Die Vertragschließenden Parteien werden den Austausch von pädagogischen Erfahrungen, insbesondere durch wechselseitige Besuche von Experten, ermutigen.

Propose a change

Art. 6

Artikel VI Die Vertragschließenden Parteien werden Unterlagen zum Zwecke der Darstellung des eigenen Landes in Schulbüchern des anderen austauschen.

Propose a change

Art. 7

Artikel VII Die Vertragschließenden Parteien werden die direkte Zusammenarbeit zwischen Bibliotheken, Archiven und anderen kulturellen Institutionen unterstützen.

Propose a change

Art. 8

Artikel VIII Die Vertragschließenden Parteien werden die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch auf dem Gebiete der Denkmalpflege unterstützen.

Propose a change

Art. 9

Artikel IX Die Vertragschließenden Parteien werden den Erfahrungsaustausch auf dem Gebiete des Gesundheitswesens ermutigen, insbesondere durch wechselseitige Besuche von Experten und Übermittlung von Informationsmaterial.

Propose a change

Art. 10

Artikel X Zum Zwecke einer besseren Kenntnis ihrer Leistungen werden die Vertragschließenden Parteien die Zusammenarbeit auf den verschiedenen Gebieten der Kultur, insbesondere der Künste, intensivieren.

Propose a change

Art. 11

Artikel XI Die Vertragschließenden Parteien werden den Austausch künstlerischer und musealer Ausstellungen ermutigen.

Propose a change

Art. 12

Artikel XII Die Vertragschließenden Parteien werden das wechselseitige Kennenlernen der literarischen und musikalischen Schöpfungen der beiden Länder unterstützen.

Propose a change

Art. 13

Artikel XIII Die Vertragschließenden Parteien werden den Austausch von Dokumentarfilmen sowie von sonstigen Bild- und Schallträgern kulturellen Inhaltes auf nicht-kommerzieller Basis unterstützen.

Propose a change

Art. 14

Artikel XIV Die Vertragschließenden Parteien werden Persönlichkeiten des kulturellen und künstlerischen Lebens austauschen.

Propose a change

Art. 15

Artikel XV Die Vertragschließenden Parteien werden auf den Gebieten der Musik und der darstellenden Kunst den Austausch von Solisten und Ensembles sowie deren Teilnahme an künstlerischen Veranstaltungen, die im anderen Lande stattfinden, ermutigen.

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Art. 16

Artikel XVI Die Vertragschließenden Parteien werden die Fortführung der direkten Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Rundfunk Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Hör- und Sehfunk) und dem rumänischen Rundfunk und Fernsehen ermutigen.

Propose a change

Art. 17

Artikel XVII Die Vertragschließenden Parteien werden in Intensivierung der Beziehungen der beiden Länder auf dem Gebiete des Pressewesens, insbesondere der bereits bestehenden Kontakte zwischen der Austria Presseagentur und der rumänischen Presseagentur, ermutigen.

Propose a change

Art. 18

Artikel XVIII Jeder der Vertragschließenden Parteien wird im Einklang mit den bestehenden rechtlichen Vorschriften des Ursprungslandes die Übersetzung und Veröffentlichung von literarischen, musikalischen und wissenschaftlichen Druckwerken des anderen Landes ermutigen.

Propose a change

Art. 19

Artikel XIX Die Vertragschließenden Parteien werden die Intensivierung der Beziehungen auf den Gebieten des Sports und Tourismus ermutigen.

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Art. 20

Artikel XX Zum Zwecke der Ausarbeitung eines Programms konkreter Austauschmaßnahmen, wie sie in diesem Abkommen im wissenschaftlichen, wissenschaftlich-technischen und künstlerischen Bereich vorgesehen sind, werden Delegationen der Vertragschließenden Parteien in der Regel alle zwei Jahre wechselweise in Österreich und Rumänien zusammentreten.

Propose a change

Art. 21

Artikel XXI Jede Vertragschließende Partei wird der anderen schriftlich im diplomatischem Wege die Erfüllung der zur Durchführung des vorliegenden Abkommens erforderlichen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen bekanntgeben. Das Abkommen tritt 60 Tage nach erfolgter letzter Notifikation in Kraft.

Propose a change

Art. 22

Artikel XXII Das vorliegende Abkommen wird auf fünf Jahre abgeschlossen. Seine Gültigkeit wird jeweils um fünf Jahre verlängert werden, sofern es nicht sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer von einer der Vertragschließenden Parteien schriftlich im diplomatischen Wege aufgekündigt wird. Geschehen zu Wien, am 17. September 1971, in zwei Urschriften, in deutscher und rumänischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind.

Propose a change

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