Sechstes Zusatzprotokoll vom 5. März 1996 zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 5
1) Die Art. 1, 3 und 4 finden Anwendung auf den Kanzler des Gerichtshofs und auf einen stellvertretenden Kanzler, der den Vertragsstaaten der Konvention förmlich als amtierender Kanzler notifiziert worden ist. 2) Art. 3 dieses Protokolls und Art. 18 des Allgemeinen Abkommens finden auf stellvertretende Kanzler des Gerichtshofs Anwendung. 3) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Vorrechte und Immunitäten werden dem Kanzler und einem stellvertretenden Kanzler nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern um ihnen die Ausübung ihres Amtes zu erleichtern. Nur das Plenum des Gerichtshofs ist befugt, die Immunität seines Kanzlers und eines stellvertretenden Kanzlers aufzuheben; es hat nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, diese Immunität in allen Fällen aufzuheben, in denen sie nach Auffassung des Plenums verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Beeinträchtigung des Zwecks, für den sie gewährt wird, aufgehoben werden kann. 4) Der Generalsekretär des Europarats ist befugt, mit Zustimmung des Präsidenten des Gerichtshofs die Immunität anderer Mitarbeiter der Kanzlei nach Art. 19 des Allgemeinen Abkommens und unter gebührender Berücksichtigung der in Abs. 3 genannten Erwägungen aufzuheben.
Art. 5
1) Die Art. 1, 3 und 4 finden Anwendung auf den Kanzler des Gerichtshofs und auf einen stellvertretenden Kanzler, der den Vertragsstaaten der Konvention förmlich als amtierender Kanzler notifiziert worden ist. 2) Art. 3 dieses Protokolls und Art. 18 des Allgemeinen Abkommens finden auf stellvertretende Kanzler des Gerichtshofs Anwendung. 3) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Vorrechte und Immunitäten werden dem Kanzler und einem stellvertretenden Kanzler nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern um ihnen die Ausübung ihres Amtes zu erleichtern. Nur das Plenum des Gerichtshofs ist befugt, die Immunität seines Kanzlers und eines stellvertretenden Kanzlers aufzuheben; es hat nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, diese Immunität in allen Fällen aufzuheben, in denen sie nach Auffassung des Plenums verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Beeinträchtigung des Zwecks, für den sie gewährt wird, aufgehoben werden kann. 4) Der Generalsekretär des Europarats ist befugt, mit Zustimmung des Präsidenten des Gerichtshofs die Immunität anderer Mitarbeiter der Kanzlei nach Art. 19 des Allgemeinen Abkommens und unter gebührender Berücksichtigung der in Abs. 3 genannten Erwägungen aufzuheben.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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