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Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) über die Gebühren für die interkantonale Prüfung der Osteopathinnen und Osteopathen

Intercantonal · 4.5-1.18.1 · intercantonal agreement

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Contents: 3 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3

3 provisions

Art. 1

Geltungsbereich Das vorliegende Reglement regelt die im Zusammenhang mit der interkantonalen Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen zu erhebenden Gebühren. Es werden Gebühren für Tätigkeiten und Entscheide der interkantonalen Prüfungskommission betreffend die Zulassung zur interkantonalen Prüfung sowie die Prüfung selbst festgesetzt.

Art. 2

Gebührenansätze 1Die Gebühren betragen: 1. Gebühr für die Anmeldung zum ersten Teil der interkantonalen Prüfung 2. Gebühr für den ersten Teil der Prüfung (Art. 13 Reglement) 3. Gebühr für die Anmeldung zum zweiten Teil der Prüfung 4. Gebühr für die Prüfung zweiter Teil: Theorie 5. Gebühr für die Prüfung zweiter Teil: Praxis (Art. 15 bzw. 25 Reglement) 1 Gebühr erhöht durch Beschluss der GDK vom 24.1.2013 2 Gebühr erhöht durch Beschluss der GDK vom 24.1.2013 3 Ziffer 4 eingefügt durch Beschluss der GDK vom 24.1.2013 4 Gebühr erhöht durch Beschluss der GDK vom 10.4.2014 CHF 300.-1 CHF 300.-2 CHF 300.- CHF 500.-3 CHF 950.-4 2Die Gebühren gem. Ziffer 1 und 3 sind zusammen mit der Anmeldung, die Gebühren gem. Ziffer 2, 4 und 5 sind gemäss Art. 9 Abs. 2 Prüfungsreglement zu entrichten5. 3Im Übrigen gilt sinngemäss die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 20046.

Art. 3

In-Kraft-Treten Dieses Reglement ist am 14. Februar 2008 in Kraft getreten. Die Änderung tritt mit der Annahme durch den Vorstand der GDK in Kraft. Bern, 10.4.2014 Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren Der Präsident: Der Zentralsekretär: Dr. Carlo Conti Michael Jordi 5 Geändert durch Beschluss der GDK vom 24.1.2013 6 SR 172.041.1

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